moin390 am 01.11.2009 um 11:36 Uhr
Ein Sprinter wird für einen Umzug gemietet. Er ist über die Autovermietung mit einer Vollkaskoversicherung versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 600 ,- €.. Der Wagen wird Spätabends vorschriftsmässig geparkt. Später wird festgestellt das es irgendeinem netten Mitmenschen eingefallen ist, den Seitenspiegel zu zertreten.. :( Kann es sein, dass die Haftpflichtversicherung des Mieters des Fahrzeuges zum Tragen kommt oder muss er nun tatsächlich die Erneuerung des Spiegels zahlen, da ja die Selbstbeteiligung 600 ,- € beträgt?
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Ich wäre mir nicht so sicher, ob das unter die sogenannte "Benzinklausel" fällt. Diese besagt, dass Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs eines Dritten entstehen, von der Privathaftpflicht nicht übernommen werden (also bsp. Unfall, klar da wird die SB nicht übernommen). Hier wäre dann aber zu prüfen, ob der kaputte Spiegel eben durch den "Gebrauch des Fahrzeugs" entstanden ist. Ein kurzer Anruf bei einem Anwalt könnte sich eventuell lohnen.
Versicherungsrecht: Zur Auslegung der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung Verursacht der Schädiger den Schaden an einem Fahrzeug nicht als Führer bei dessen Gebrauch, greift der Haftungsausschluss der "Benzinklausel" nicht.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in folgenden Fall: Der Kläger begehrt Versicherungsschutz von seiner privaten Haftpflichtversicherung. Eines Tages waren die Scheiben des Transporters, der dem angestellten Maurermeister von seinem Arbeitgeber für Fahrten zu Baustellen überlassen worden war, vereist. Deshalb stellte er wie auch in vielen Jahren zuvor einen Heizlüfter in den Wagen. Nachdem er ihn angestellt hatte, ging er zum Frühstücken in seine Wohnung zurück. Als er ca. 10 Minuten später zurückkam, war im Innern des Wagens durch den Heizlüfter ein Brand entstanden. Den Schaden seines Arbeitgebers in Höhe von ca. 6.700 Euro wollte er nun von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt haben. Die beklagte Versicherung hat Leistungen im Hinblick auf die "Benzinklausel" abgelehnt. Danach ist "nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs ... wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden". Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen der Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherung und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden.
Das OLG gab dem Kläger Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Der Haftungsausschluss der "Benzinklausel" sei nach Auffassung des Senats nicht einschlägig. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger den Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht habe. Die Anwendung der "Benzinklausel" (also die Zuordnung zum Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung) setzte voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nah eingesetzt werde. Es müsse sich dabei also ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklichen oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgehen. Durch das Enteisen der Scheiben habe der Kläger zwar seinen Fahrtantritt vorbereitet. Bei dieser Verrichtung habe sich jedoch nicht die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht. Vielmehr habe sich ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhafte (OLG Karlsruhe, 19 U 33/05). http://www.bussgeldkatalog-online.de/august_05.htm#23

Leider musst Du das selber bezahlen. Hatte ich auch bei Emietwagen

Das ist Übel einfach abstellen ohne den Wagen kontrollieren zu lassen da trägt man dann das Risiko selbst
moin390 am 1. November 2009 11:40 Was meinst Du damit? Man kann doch nicht ständig aufpassen, wenn der Wagen geparkt ist.

Fängt der Autovermieter mit S an ?

Aus diesem Grund sollte man einen Mietwagen immer zu zweit zurückbringen. Du wirst für den Schaden aufkommen müssen wenn Du nicht nachweisen kannst das der Spiegel ganz war als Du das Auto zurückgegeben hast.
moin390 am 1. November 2009 11:43 Es ist nicht beim Händler geschehen, sondern noch während des Umzuges. Und es gibt einen Zeugen.
regideur am 1. November 2009 11:46 Auch dann bist Du mit der Selbstbeteiligung dabei. Hast Du Anzeige erstattet??? Dann hättest Du noch eine Chance das Geld vom Täter erstattet zu bekommen wenn er ermittelt werden sollte.
moin390 am 1. November 2009 11:50 Ja, Anzeige wurde erstattet.

Gib doch einfach an, dass du aussersehen den Spiegel beim Beladen des Fahrzeugs beschädigt hast und somit würde dann deine Haftpflicht zahlen.
ErsterSchnee am 1. November 2009 11:42 Stimmt nicht, bei geliehenen Sachen tritt die Haftpflicht nicht ein. Ist eine der vielen seltsamen Klauseln, mit denen sie sich vorm Zahlen "drücken" wollen und leider auch können.
moin390 am 1. November 2009 11:44 Zu spät, die Polizei wurde eingeschaltet.