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Sachmangel- und Gewährleistungspflicht bei Autoverkauf ohne Kaufvertrag!!

gefragt von Doka01 am 22.03.2009 um 11:03 Uhr

Im Sept. 2008 habe ich einen 20 Jahre alten T 3 (VW- Bus) bei einer Prüfstation des TÜV/Süd quasi Mangelfrei durchbekommen. Im November 2008 habe ich das Fahrzeug aus zeitgründen Abgemeldet und zum Verkauf in die Garageneinfahrt eines Bekannten an der Hauptstraße gestellt. Im Januar hat mich mein Bekannter angerufen und gesagt, das sich gleich ein Interresent bei mir melden würde. Der Typ hat mich angerufen und gesagt, er habe das Fahrzeug angesehen und ein paar Meter gefahren. Er wollte den Wagen haben. Ich machte ihn darauf aufmerksasm, das der Wagen 20 Jahre alt wäre und kein Neuwagen mehr. Die Einstiege seien durchgerostet und der Wagen hatte einen Unfall hinten links, ein entsprechendes Reperaturblech könne er bei Interresse von mir haben. Die Spurstange einschl. Köpfe sind Neu und Neu vermessen. Er sagte alles bestens und wir einigten uns auf einen Kaufpreis von € 1400,00 inkl. Reperaturblech, Glashubdach und einer Rolle Kunstleder für den Innenausbau des Fonds. Der Käufer hat den Wagen bei meinem Bekannten bezahlt hat und abgeholt. Auf einen schriftlichen Kaufvertrag wurde verzichtet. Mitte Feb. hat der Käufer erbost angerufen und behauptet das Fahrzeug ist "SCHROTT" !! Er will € 700 zurück. Das Angebot der Rücknahme hat er abgelehnt. Ein Dekra- Gutachten hat 3 Seiten Mängel ergeben und er geht zum Anwalt wg arglistiger Täuschung! Inwiefern muß ich jetzt haften??


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Springfield
beantwortet von Springfield am 22. März 2009 11:05
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Handschlagvertrag ohne Gewähr


anonym
beantwortet von Regenmacher am 22. März 2009 11:06
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Da kein Kaufvertrag besteht, kann man davon ausgehen, dass der Wagen als gekauft, wie gesehen den Besitzer gewechselt hat.

Lass dich also nicht ärgern und sehe weiteren Schreiben gelassen entgegen.


swenw
beantwortet von swenw am 22. März 2009 11:15
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kein kaufvertrag?? wie ist dann bitteschön der vertrag zustandegekommen?? so wie ich das sehe ist hier ein vertrag zustandegekommen, zwar nur mündlich aber der käufer hat den wagen gesehen und so gekauft. der käufer ist auf mängel am fahrzeug aufmerksam gemacht wurden. der käufer hat diese in kenntnis genommen und den wagen gekauft. somit ist hier nicht von einer arglistigen täuschung auszugehen. was natürlich noch zu klären ist ob du eine vollmacht hattest um den wagen zu verkaufen. weil wenn nicht vorhanden kann der vertrag nur deswegen angefochten werden. du warst ja weder eigentümer noch besitzer und hast dementsprechend keine handlungsbefugnis. die nachweispflicht ist auch noch zu klären, da der vertrag jediglich mündlich zustande gekommen ist und hier nicht nachgewiesen werden kann das der käufer tatsächlich auf die mängel aufmerksam gemacht wurde. War wenigstens ein zeuge anwesend. ansonsten steht aussage gegen aussage. was ist mit dem tüv protokoll? sind da mängel aufgeführt? bist du noch im besitz des tüv protokolls? dann kannst du ja behaupten laut tüv sind die mängel angezeigt und deswegen das fahrzeug stillgelegt wurden. es ist schwierig unter diesen bedingungen.

Kommentar von Doka01 am 22. März 2009 11:22

Da hast Du etwas falsch verstanden! Ich war Eigentümer/Besitzer des Wagens und habe ihn wegen der besseren Verkehrslage bei einem Bekannten zum Verkauf abgestellt. Mein Bekannter hatte Handlungsvollmacht das Geschäft abzuwickeln. Das TÜV- Gutachten wurde zum Zwecke der Zulassung bei Übergabe des Wagens ausgehändigt.


1hoss43
beantwortet von 1hoss43 am 22. März 2009 11:10
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Der Käufer hat das Auto von einem Privatverkäufer gekauft "wie gesehen und Probegeschoben", somit entfällt für Dich jede Garantie-, Gewährleistungs- und Rücknahmepflicht!

Laß ihn ruhig klagen, denn ein jeder blamiert sich so gut er kann!

Kommentar von macawi am 23. März 2009 00:48

Das ist so nicht ganz richtig, auch für einen Privatverkäufer besteht eine Gewährleistungspflicht!


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