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Rückzahlung Kaution - welcher Zeitrahmen "angemessen"?

gefragt von MPIHFFM am 22.08.2008 um 14:24 Uhr

Hallo ihr Lieben!

Ich bin zum 1.1. diesen Jahres aus meinem WG Zimmer ausgezogen. Seither warte ich auf meine Kaution - und jedes mal, wenn ich bei meiner Hausverwaltung anrufe (eine wirklich unangenehme, mürrische Person), wird behauptet, die Abrechnung sei noch nicht passiert, weil noch keine Stromrechnung vorliege. Bitte?! Am Anfang war die Rede von März.. Mittlerweile haben wir Ende August!

Was soll ich nur tun? Ich hab keine Rechtschutz und bin doch nur eine arme Studentin.. =(

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Mietrecht x 3.889 Kaution x 461 Rückzahlung x 128

Resistance
beantwortet von Resistance am 22. August 2008 14:27
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Da wirst Du wohl weiter warten müssen. Es kann durchaus sein, dass die Stromrechnungen noch nicht vorliegen. Spätestens zum 31.12.2008 musst Du die Abrechnung 2007 in den Händen halten und damit auch die restliche Kaution.

Kommentar von 2c894e41797274d5e311dcafdb0aca50smallCinamon83 am 22. August 2008 14:30

Falsch, nach 6 Mon. kannst du klagen, Rechnung vorhanden hin oder her..

Kommentar von Simple_avatar3smallResistance am 22. August 2008 14:34

Quelle?

Kommentar von Simple_avatar3smallResistance am 22. August 2008 15:09

siehe Antwort Nordanwalt Rechtsberatungshotline

Kommentar von Fda1878168e51e5975e9f605116c6748smallNORDANWALT am 22. August 2008 15:13

Falsch

Kommentar von Simple_avatar3smallResistance am 22. August 2008 15:18

Wäre schön zu wissen, was Deiner Meinung nach falsch ist :-))

Kommentar von Fda1878168e51e5975e9f605116c6748smallNORDANWALT am 22. August 2008 15:59

Sorry, der Kommentar ist verrutscht. Natürlich sollte er zu Yori... entweder die Finger haben gezittert oder wir haben uns überholt


rain23
beantwortet von rain23 am 22. August 2008 14:26
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die haben die Kaution innerhalb von 6 Monaten zurück/raus zu geben.

Siehe auch gleichgesinnte FRagen? Stehen hier einige drin


NORDANWALT
beantwortet von NORDANWALT am 22. August 2008 15:05
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Wieviel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei das OLG Celle im Jahr 1984 bereits eine Überlegungs- und Prüffrist des Vermieters von 6 Monaten als angemessen erachtete. Vor Ablauf dieser Frist ist der Rückzahlungsanspruch des Mieters grundsätzlich nicht fällig. ABER nach einem Urtei des OLG Hamburg aus dem Jahre 1988 ist der Kautionsrückzahlungsanspruch jedenfalls solange nicht fällig, wie die Nebenkostenabrechnung ohne Verschulden des Vermieters nicht erstellt werden kann. Insofern ist der Vermieter auch berechtigt, die Kaution länger als 6 Monate zurückzubehalten. So auch ein entsprechender Beschluß des BGH aus dem Jahe 1987.


geige
beantwortet von geige am 22. August 2008 14:59
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Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. BGHZ, Urt. v. 29.03.2006 (Az: VIII ZR 71/05)

Haben die bisherigen Nebenkosten-Abrechnungen stets zu Guthabensbeträgen für den Mieter geführt, so ist ein teilweiser Einbehalt der Mietkaution zur Absicherung einer Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Nebenkosten-Abrechnung nur zulässig, wenn der Vermieter einen zu erwartenden Nachzahlungsbetrag konkret vorträgt (AG Hamburg 43 b C 133/03, Urteil vom 26.9.2003).

Fordere Deinen Verwalter zu einer Stellungnahme, insbesondere aber zur Auszahlung (mindest anteilig) Deiner Kaution auf!

Kommentar von Simple_avatar3smallResistance am 22. August 2008 15:20

Quelle?

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 25. August 2008 08:25

Quelle steht doch jeweils hintendran (BGH / AG nebst Az)


Cinamon83
beantwortet von Cinamon83 am 22. August 2008 14:28
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Die 6 Mon. sind aber rum! Forder dein Geld ein, wenn immernoch nichts kommt- geh vor Gericht! Als Studentin bekommst du kostenfrei Rechtsbeistand!

Kommentar von Fda1878168e51e5975e9f605116c6748smallNORDANWALT am 22. August 2008 15:09

VORSICHTIG: Wenn man selbst kein Geld hat einen Rechtsstreit zu führen, dann bekommt man Prozeßkostenhilfe (PKH). Das bedeutet aber nur, daß einem die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten von der Landeskasse abgenommen werden. Wenn man aber verliert (weil man zu voreilig gewesen ist), hat man auf jeden Fall die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen!


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