Noergelix am 17.10.2009 um 11:13 Uhr
Hallo liebe GF Gemeinde, vor 2 Wochen war ich bei einem Gebrauchtwagenhändler, fuhr dort einen Wagen probe, und bestellte ihn verbindlich, weil er meinen Vorstellungen entsprach. In der Zwischenzeit aber verlor ich meine Arbeit, neue ist nicht unbedingt in Aussicht, ich schilderte ihm den Fall, schrieb eine Rücktrittserklärung von der verbindlichen Bestellung unter Angabe von Gründen. Jetzt flatterte mir ein Einschreiben ins Haus, er macht Kosten für die Bereitstellung geltend, obwohl ich innerhalb der 14 tägige Frist den Rücktritt erklärt habe. Aufgrund einer angespannten Lage möchte ich jetzt nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung anlegen, kann er Entschädigung verlangen? Er sagte beim Verkaufsgespräch, er hätte sogar einen Interessent, der blind kaufen würde... Gebrauchtwagenhändler standen noch nie guit im Ruf, aber das ist jetzt aller Hand! Was meint ihr?
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Mein jetziger PKW ist auch gebraucht erworben und über eine Bank finanziert. In den Unterlagen ist sogar ein einzelnes Blatt mit der Überschrift: Widerrufsrecht für Verbraucher
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wiederrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Anschrift der Bank
Ich denke, daß der Händler hier trickst. Eigentlich sollten seine AGBs Aufschluß geben und gesetzeskonform sein. Laß Dich nicht einschüchtern...

Wie der Name "verbindliche Bestellung" schon sagt, ist sie natürlich verbindlich. Dem Verkäufer steht ein Schadensausgleich zu wenn er ihn dir auch nachweist. Es muss ihm also wirklich ein Schaden entstanden sein, z.B. in der Form, dass er den Wagen nun vielleicht nicht mehr für die 12900 verkaufen konnte. Jedoch wird ihm das recht schwer fallen das nach zu weisen. Ein seriöser Händler macht davon sehr selten wirklich Gebrauch. Vielleicht redest Du nochmal mit ihm vernünftig über Deine Situation. Bleibt er stur, lass ihn doch Klagen. Er wird es nicht machen, denn er wird den Schaden nicht beweisen können. Sollte er einen Mahnbescheid schicken, auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Ein Rücktrittsrecht gibt es nur bei Haustürgeschäften oder einer Finanzierung.
Noergelix am 17. Oktober 2009 21:45 DH, hätte auch einen "hilfreichste Antwort" verdient. Danke!
und er kann die Kosten, die tatsächlich angefallen sind dir in Rechnung stellen. Wenn er einen Rücktritt von der verbindlichen Bestellung akzeptiert ist das schon ein Entgegenkommen.

wenn Du fristgerecht warst, hat er keinen Anspruch!

Laß dich von einem Anwalt beraten.
Noergelix am 17. Oktober 2009 11:23 Mach' ich.

Ja, kann er. Bei einem normalen Geschäft gibt es kein Rücktrittsrecht. Rücktrittsrecht gibt es nur bei Haustürgeschäften und Internethandel. Noch dazu hast Du verbindlich bestellt. Er kann sogar von Dir verlangen, dass Du den vollen Preis bezahlst.
Noergelix am 17. Oktober 2009 11:24 DH, hast Recht, jetzt muß ich mich um einer Lösung bemühen.
Hallo, wenn du einen verbindlichen Kaufvertrag unterschrieben hast, dann musst du den Wagen auch abnehmen oder dem Händler einen angemessenen Ausgleich für entstandenen Schaden ersetzen - aber dieser muss natürlich in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Wie hoch ist denn die Summe die er verlangt ?
Noergelix am 17. Oktober 2009 14:03 Kaufpreis 12900, Entschädigung: 800. Auf der Rückseite des Kaufvertrages/ verbindlichen Bestellung steht es an erster Stelle, Rücktrittsmöglichkeit für Lieferwagen 2 Wochen. Bescheid habe ich ihm nach 9 Tage gegeben. Was soll er noch haben wollen?
Das Rücktrittsrecht gild aber nur bei Kreditfinanzierung, nicht bei Bargeschäften. 15% Schadensersatz des Kaufpreises wegen Nichterfüllung kann der Händler verlangen.
du scheinst schon einiges unterschrieben zu haben!!! eine entschädigung wegen der nicht-einhaltung des kaufvertrages kann unter umständen verlangt werden. der verkäufer muss sie begründen und belegen, auch in der höhe. hier ist wohl der weg zum rechtsanwalt nötig.
Noergelix am 17. Oktober 2009 14:05 Eine verbindliche Bestellung. Vor dem tatsächlichen Kauf brach meine gute Stelle weg, unnötig in Kosten stürzen kann und will ich nicht, es blieb nur der Rücktritt, laut §1 des AGB in 2 Wochen nach dem Abschluß möglich. Über Entschädigung steht da nichts.

Sprich nochmal mit dem Händler, vielleicht hat er ja ein preiswerteres Fahrzeug für Dich, ansonsten sind oftmals 10-15% in den AGB verankert. In diesem Fall muss er nicht einmal einen Schaden nachweisen. Wichtig ist, dass du schriftlich innerhalb der vertraglichen frist deinen Rücktritt auch schriftlich erklärt hast, ansonsten ist der Weg zum anwalt vielleicht schon nötig.
Noergelix am 19. Oktober 2009 02:05 Das ist keine gute Lösung, ich habe schlicht und einfach keine Mittel, um dieses Auto kaufen zu können - die weggebrochene Arbeitsstelle hat alles etwas ins Wanken gebracht. Wenn ich einen Weg sehen würde und diesen gehen könnte, würde ich dies' sofort tun, aber so...
wenn die bezahlung in der verbindlichen bestellung als barzahlung geregelt wurde, gilt die 14-tagesfrist nicht, sondern nur bei finanzierung. Ich versuche nämlich auch gerade von einer verbindlichen bestellung (barbezahlung) los zu kommen. allerdings, weil der händler falsche angaben zur ausstattung gemacht hat!!
Das ist nur insoweit richtig, wenn es sich um eine Finanzierung handelt. Bei Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrages hingegen, ist kein Rücktritt ohne eine Abstandszahlung möglich. Erst recht nicht bei vereinbarten Bargeschäften.
Die Abstandszahlung wird i.d.R. immer fällig und beträgt ca. 10 % vom Kaufpreis.
Pacta sund servanda - Verträge muss man halten