Hallo,
ich habe heute einen KFZ vertrag unterschrieben. Darauf wird Gewährleistung ausgeschlossen. Nun, zuhaus angekommen und nach Grübeleien, ist uns an dem KFZ doch zuviel zu machen und wir würden gern vom Vertrag zurücktreten. Der Vertrag wurde bei einem Händler unterzeichnet, Geld ist dabei noch keines geflossen, sollte zu 2/3 am Montag bezahlt werden. Nun meine Frage: Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten? Was muss dabei beachtet werden?
Grüße und vielen Dank

ich glaube der Vertrag ist sowieso nicht ganz koscher, da ein Händler zur Gewährleistung per Gesetz verpflichtet ist...es sei denn es steht im Kaufvertrag heschrieben, dass es sich um ein nichtfahrbereites Bastelauto handelt..
dann müsste im Kaufvertrag auch eine Klausel hinsichtlich Aufhebeung vorhanden sein
Lies dir den geschlossenen Vertrag auch hinsichtlich der AGB durch.
Du wirst sicherlich mindestens einen Passus finden, welcher prozentuale Anteil des Kaufpreises im von dir beabsichtigten Fall zu zahlen ist.
Huhu nochmal,
erwähnenswert dabei ist noch, dass der Kaufvertrag ein einfaches Worddokument ist, ohne Handelsregisterliche Angaben, lediglich die Händleradresse steht drauf. Geht aufgrund des unzulässigen Gewährleistungsausschlusses ein Rücktritt? Vereinbart wurde desweiteren eine Fertigmachung für HU/AU sowie Behebung des Rosts durch Schweißen, im Vertrag steht darüber jedoch nix. Auch Information über Kosten wurde ausgemacht, jedoch auch das ist nicht vertraglich fstgelegt.
So, ich glaub das wars erstmal^^
Grüße und vielen Dank :)
andreas48 am 17. Mai 2008 19:13 nur steht die Frage, wenn ihr das gelesen habt, was da nicht mündlich abgesprochen war, warum habt ihr unterschrieben?
Falls ihr Verkehrs-RS habt und /oder einen guten Anwalt in der Nähe, fragt ihn am Montag Morgen...so ist sehr schwer da RICHTIGEN Rat zu geben
Es deutet durchaus einiges darauf hin, dass ihr realiter einen KFZ-Kaufvertrag zwischen Privaten abgeschlossen habt, aus dem ihr jetzt unbedingt rauswollt.
Probiert es im Zweifel Montag mündlich mit euren Vorstellungen, vielleicht löst sich die Sache in Wohlgefallen auf, ansonsten füphrt euch der Weg weiter wie von andreas48 beschrieben - auch ohne Verkehrs-RS.
Hallo angel8410,
bitte sei doch so nett und nutze in Zukunft für Beiträge zu Deinen eigenen Fragen die Kommentar- anstatt der Antwortfunktion.
Vielen Dank und viele Grüße, Ted vom gutefrage.net-Support
Huhu :)
zu diesem Vertrag gab es keine AGBs, weder auf dem Vertrag selbst, noch auf einem gesonderten Blatt oder ähnliches. Oben steht:
Auf Basis nachstehender Vereinbarung sowie Geschäftsbedingungen, die der Kunde sorgfältig gelesen und angenommen hat, wird ein Vertrag unter Ausschluss jeder Gewährleistung sowie Garantie auf Unfallfreiheit und Kilometerstand geschlossen. Das Fahrzeug wurde besichtigt und Probe gefahren, ist nicht zugelassen ohne HU/AU zum Selbstaufbau. Änderung sowie Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Ich habe weder AGBs gekriegt, noch Probegefahren... Ein gesonderter Reperaturauftrag um die angesprochenen Mängel zu beseitigen und das Fahrzeug durch den TÜV zu bringen wurde ebenfalls unterschrieben. Diesen gabs nur in einfacher Form und den hat nur der Händler.
Grüße und Danke :)
Wie wär's denn, wenn du die Antworten kommentierst, anstatt dauernd neue Antworten zu geben?
Das erschwert die Beantwortung.
Möglicherweise habt ihr ein KFZ erworben, für das der sog. Händler allenfalls als Vermittler von einem Privaten zum anderen Privaten aufgetreten ist.
Ein Reparaturauftrag habt ihr auch noch erteilt?
Möglichst ohne zumindest summarische Begrenzung?
Vielleicht ist der sofortige Weg zu örtlicher, anwaltlicher Auskunft vor einem Gespräch mit dem Vermittler/Verkäufer/Händler doch die beste Wahl.
Hallo angel8410,
bitte sei doch so nett und nutze in Zukunft für Beiträge zu Deinen eigenen Fragen die Kommentar- anstatt der Antwortfunktion.
Vielen Dank und viele Grüße, Ted vom gutefrage.net-Support

Vorbehaltlich der AGB läßt sich der Vertrag kippen und als nicht wirksam abgeschlossen darstellen. Denn der Vertrag wurde offensichtlich zum Zwecke der Umgehen der Garantie in einem Kaufvertrag und einen Rep.Vertrag aufgesplittet. Das ist juristisch angreifbar, wenn es sich um ein und dieselben Vertragspartner handelt.
Aber es wird nicht ohne Anwalt gehen.