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Rücktritt vom Vertrag; Problem: Übergabe-Einschreiben

gefragt von DaSu81DaSu81 am 05.08.2009 um 0:07 Uhr

Ich habe 2 Wochen Rücktrittsrecht von einem Vertrag. Diese 2 Wochen laufen genau seit dem 28.07.2009. Ich habe noch am 28.07. den Rücktritt/Kündigung geschrieben und am 29.07. per Übergabe-Einschreiben weggeschickt. Ich kann ja den Brief-Status über die Seite der Post abrufen . Aber das Einschreiben konnte bislang nicht zugestellt werden. Was passiert, wenn es bis nächsten Dienstag nicht zugestellt werden kann, denn da sind die 14 Tage abgelaufen.

Habe schon bei der Postfiliale (in einem Schreibwarenladen) nachgefragt = die wissen das nicht genau. Weiß das hier jemand oder sollte ich doch besser zur Haupt-Poststelle gehen und dort nachfragen, was dann ist? Oder wisst ihr vielleicht auch einen ganz anderen (besseren) Rat?!? Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe .

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anonym
beantwortet von naitsirk am 5. August 2009 11:58
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Du hast alles nötige unternommen. Wenn der Brief nicht zugeht, geht das Risiko alleine auf Empfängerseite.

Ergo: deine Kündigung war ordnungsgemäß und fristgerecht abgegeben.

Mach dir also keine Sorgen. Wenn irgendjemand von dir die Einhaltung des Vertrages will, halt ihm deine Quittung vor die Nase und kümmer dich nicht weiter drum.

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 16:29

Ganz lieben Dank auch für deine Antwort. So sehe ich es auch, nur man (ich) will ja nichts falsch machen. ;-)


bonitas
beantwortet von bonitas am 5. August 2009 00:27
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Meiner Meinung nach mußt Du einen Weg finden, Deine Kündigung zuzustellen, ansonsten versäumst Du die Frist.

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:29

Aber was soll ich denn noch mehr machen als Fax und Einschreiben? Ich kann doch nichts dafür, dass es Keiner abholt/in Empfang nimmt. [Kriegst trotzdem das 2. Däumchen auch noch ;-)]

Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 5. August 2009 00:37

Ich hoffe für Dich, dass das keine Briefkastenfirma ist, wo der Postbote natürlich niemals jemanden antrifft und natürlich auch niemand kommt, um Briefe von der Post zu holen. Sollte das aber so sein, hast Du wiederum gute Möglichkeiten, den Vertrag anzufechten, weil Du nämlich über Deinen Vertragspartner getäuscht wurdest (der muß sich nämlich vollumfänglich zu erkennen geben). Andernfalls mußt Du selbst zustellen oder jemanden vor Ort beauftragen, der das für Dich tut. Hui, gar nicht so einfach.

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:40

Kabel-Deutschland = ist glaub ich nicht bloß eine Briefkasen-Firma...

Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 5. August 2009 00:50

Nee, das stimmt, da dürfte das mit dem Einschreiben schon klappen. Dann ist ja gut!

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:59

"Euer Wort in Gottes Ohr"...; noch ist ja eine Woche hin, aber die ist schnell um.


Jule1973
beantwortet von Jule1973 am 5. August 2009 00:21
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ich kenne es so, dass der Empfänger benachrichtigt wird, wenn das Schreiben nicht zustellbar ist. Dann kann er es innerhalb einer gewissen Frist abholen. Holt er es nicht ab, bekommst du es zurück, es gilt aber als zugestellt. Zumindest ist das bei Einschreiben mit Rückschein so...hab ich letzt erst dienstlich gehabt...

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:26

Echt??? Übergabe-Einschreiben bedeutet ja dass der Empfänger unterschreiben muss, dass er den Brief bekommen hat. Mit Rückschein fände ich doppelt-gemoppelt. Aber du meinst, dass es dann trotzdem als zugestellt gilt? Das wäre ja... klasse und ich bräuchte mir keine Gednaken mehr machen. Ist zwar noch eine Woche hin, aber eine Woche ist kurz...

Kommentar von Simple_avatar2smallJule1973 am 5. August 2009 00:31

also, wir haben das dienstlich schon ab und an gehabt...Inhalt der Schreiben waren Rechnungen...als dann Mahnungen kamen usw., wollten die, die die Einschreiben nicht abgeholt hatten, dann plötzlich klagen - ging nicht. Schreiben galt als zugestellt, also war die Widerspruchsfrist abgelaufen...hab gerade letzte Woche erst wieder solch eines zurückbekommen, da haben wir noch so für uns gedacht "wenigstens kann der nicht klagen"...:)

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:33

Puh, das beruhigt ein bisschen. Danke (& DH für euch alle!)


anonym
beantwortet von dasMimi am 5. August 2009 00:16
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Was steht denn als Status im Internet? Wenn das Einschreiben benachrichtigt wurde, liegt es in der Filiale zur Abholung bereit dh man ist darauf angewiesen, dass der Empfänger die Sendung abholt. Tut er das nicht wird der Brief an Dich zurückgesandt.Ich würde das Schreiben noch einmal als Einwurfeinschreiben verschicken (am besten gleich morgen), da wird die Sendung in den Briefkasten bzw das Postfach eingelegt und ein Mitarbeiter der Post unterschreibt auf dem Auslieferungsbeleg dafür, dass er/sie die Sendung zugestellt hat.
Falls Du die Möglichkeit hast, kannst Du die Kündigung auch vorab faxen und dann zur Not noch im Original nach schicken.

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:19

Ich hab's doch gefaxt - das war das allererste was ich gemacht hab. Aber es kann ja jeder ganz einfach sagen (genau wie beim Einwurf-Einschreiben) dass er es nicht bekommen hat. Reicht der Fax-Bericht??? Einwurf wäre ja ebenfalls ohne Aussage = kann ja auch jeder sagen: haben wir nicht bekommen. Deswegen hab ich es extra mit Übergabe gemacht.


herzl00
beantwortet von herzl00 am 5. August 2009 00:15
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versuchs mal mit ner mail, aber mit empfangs- und lesebestätigung...dürfte glaub ich auch ausreichen...als "beweis"

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:16

Ich hab ja den Fax-Bericht, aber ob der ausreicht???

Kommentar von Simple_avatar8smallherzl00 am 5. August 2009 00:18

zum anfechten bestimmt...hoff ich zumindest für dich...aber doppelt hält besser ;)

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:22

Dachte ich mir auch, deswegen mit Übergabe-Einschreiben... aber das kann ja nun nicht zugestellt werden.


bonitas
beantwortet von bonitas am 5. August 2009 00:10
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Wieso konnte das nicht zugestellt werden? Hast Du die Möglichkeit, ein Fax oder eine Mail zu schicken, oder anzurufen, um das zu klären?

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:12

Ich hab doch erst ein Fax geschickt und dann zur Sicherheit nochmal per Einschreiben. Das Einschreiben kann nur nicht zugestellt werden.

Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 5. August 2009 00:17

Warum nicht? Ist dort keiner anzutreffen oder gibt es diese Adresse nicht? Für Deine Kündigung ist es wichtig, daß sie zugestellt wird, denn Kündigungen sind empfangsbedürftig. Im Streitfall muß man das nachweisen! Eine Kündigung per Fax ist auch möglich! Du hast dann einen Faxreport (ist aber manchmal auch strittig, nicht immer ist der Inhalt des Schreibens eindeutig belegbar).

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:21

Der positive Faxbericht ist da, aber ob das reicht???

Die Adresse stimmt, aber wer weiß: vielleicht wissen die dass es eine Kündigung ist und wollen das nicht entgegennehmen?!?

Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 5. August 2009 00:22

Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 5. August 2009 00:23

Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 5. August 2009 00:25

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:27

???

Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 5. August 2009 00:28

Irgendwie sind meine Kommentare nicht zu lesen, ich habe jetzt 3x das gleiche geschrieben :( siehe meine neue Antwort weiter unten

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:31

Haste ja auch noch 'nen Däumling für bekommen. Ich danke euch allen für eure Antworten!!!


Holzhamster
beantwortet von Holzhamster am 5. August 2009 00:10
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In dem Fall hast du es rechtzeitig abgesendet. Besser wäre Einschreiben mit Rückantwortkarte.

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:12

Ich habs doch am 28. geschieben und am 29. per Einschreiben geschickt. Dieser 1 Tag???

Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 5. August 2009 00:12

Das ist schon ok, mehr kannst Du ja erstmal nicht tun.

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:14

Neeeee ich weiß, aber wenn es nicht zugestellt werden kann, kommt es ja wieder zu mir zurück. Und dann gilt es als nicht zugestellt und nicht gekündigt oder wie?

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:14

Neeeee ich weiß, aber wenn es nicht zugestellt werden kann, kommt es ja wieder zu mir zurück. Und dann gilt es als nicht zugestellt und nicht gekündigt oder wie?

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:15

Macht ja nichts... aber kannst du mir nun sagen, wie es ist, wenn das Einschreiben zu mir zurückkommt??? Gilt der Vertrag dann als nicht gekündigt...?

Kommentar von 58995f3b3aca29b09342d6059e279671smallHolzhamster am 5. August 2009 00:18

Eigentlich ja, also nicht gekündigt. Hast du keine andere Möglichkeit der Kontaktaufnahme? Bei Einschreiben mit Rückantwort hättest du im Fall der Nichtannahme/Nichtzustellbarkeit einen Beweis gehabt, der Bote muß das nämlich quittieren bzw. begründen!

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 5. August 2009 00:24

Einschreiben mit Rückantwort??? Das wäre doppelt gemoppelt. Beim Übergabe-Einschreiben muss der Empfänger ja eigentlich unterschreiben. Wenn er nicht unterschreiben kann oder will, muss der Postbote ja belegen, dass er den Brief nicht zustellen konnte...

Kommentar von 58995f3b3aca29b09342d6059e279671smallHolzhamster am 5. August 2009 00:13

Sry, Antwort geändert, hatte falsch gelesen.


anonym
beantwortet von faewi am 7. August 2009 06:59
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Wieso schaut keiner von Euch Schlaumeiern mal ins Gesetz???

Es zählt die rechtzeitige Absendung!!!

§ 355 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.


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