Wolfi0410 am 14.10.2009 um 11:48 Uhr
Ich muss ein kleines Küchengerät, weil es defekt ist, zurück an den Händler senden (Garantiefall innerhalb 6 Monaten). Ich meine irgendwo zu diesen Fall gelesen zu haben (evtl. Fernabsatzgesetz) das der Händler in dem Fall die Versandkosten der Rücklieferung zu tragen hat, finde den Text aber nicht im Fernabsatzgesetz (steht vlt. auch wo anders).
Irgendwie spielt da auch noch der Betrag von grösser/kleiner 40,00 EUR eine Rolle. Kaufpreis war kleiner 40,00 EUR.
Ich seh nicht ein, dass ich die Kosten tragen soll weil das Teil schon nach 4 Monaten defekt ist.
Wer kann mir helfen? Wo steht evtl. ein Gesetzestext auf den ich mich beziehen kann?
Danke für hilfreiche Antworten.
Wenn es defekt ist bezahlst du nur, wenn du den Kauf rückgängig machst, nicht bei Reperatur in der Garantiezeit. Das Fernabsatzgestz bezieht sich auf Rücksendungen innerhalb von 14 Tagen. Dann musst du bis 40 Euro das Rückporto tragen.

rufe mal da an und frage ob die dir einen rücksendeaufkleber schicken können da es sich um ein garantiefall handelt müssen die eigentlich einen schicken oder sie sagen dir du sollst es portofrei oder unfrei zurückschicken
likatoma am 14. Oktober 2009 11:51 diese klausel mit den 40 euro gilt nur wenn du den artikel zurück geben willst

bei gerechtfertigten gewährleistungsansprüchen zahlt der verkäufer.
§439BGB "Nacherfüllung"
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Darunter fällt auch eine Reperatur in Garantiefall!
Das war´s was ich suchte. Danke
Muss ich jetzt gleich noch einen dranhängen.
Jetzt sagt der Verkäufer seine Gewährleistung endet mit Übergabe der Ware und aus Kulanz will er reparieren/austauschen aber keine Rücksendekosten tragen.
Es gibt doch eine gesetzliche Gewährleistungspflicht???
Wo find ich die? In §439BGBG hab ich nichts von Fristen lesen können oder hab ich Tomaten auf den Augen.
"Der Anspruch auf Nacherfüllung ist eine modifizierte Form des ursprünglichen Erfüllungsanspruches. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache nicht nach, hat er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht. An die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruches tritt dann der Nacherfüllungsanspruch."
Hallo, der Mangel muss normalerweise bei Übergabe der Ware vom Händler an den Käufer vorliegen. Aber innerhalb von 6 Monaten gilt §476, also ist es keine Kulanz, er muss reparieren bzw. austauschen.
"Danach hat der Verkäufer so lange den Kaufvertrag nicht erfüllt, bis er dem Käufer eine mangelfreie Sache verschafft hat. Daher besteht für den Verkäufer weiterhin die Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache. Das Gesetz räumt dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit ein, den Umstand der mangelhaften Lieferung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu beseitigen. Nach Wahl des Käufers muss er entweder die mangelhafte Sache nachbessern oder eine gänzlich neue mangelfreie Sache nachliefern. Kommt er dieser Mangelbeseitigung fristgerecht nach, so tritt endgültig Erfüllung des Kaufvertrages ein. Der Verkäufer hat also ein Recht zur zweiten Andienung."
§ 476 Beweiskraftumkehr:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Viele Grüße!
Danke Dir nochmal ganz herzlich für Deine Bemühungen.