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Rückläufige Verzugszinsen?

gefragt von Maya1998 am 30.12.2008 um 14:43 Uhr

Hallo ihr Lieben,

ich bin grad in der blöden Lage, Mahnungen an meine Kunden schreiben zu müssen...Die Kunden sind bereits in Verzug geraten, aber die säumigen Monatsbeiträge häufen sich. Nun habe ich der Einfachheit wegen schon 3 Monatsbeiträge (Verzug 30/60/90 Tage) zusammen auf die letzte Mahnung gepackt, in der ich nun schlussendlich einen Mahnbescheid ankündigen muss. Nur habe ich noch keine Verzugszinsen, die mir eigentlich ab dem 30. Tag zustehen, angekündigt. Kann ich diese nun noch draufsetzen bzw. Rückwirkend fordern?

Ich hatte bis jetzt noch nicht das "Glück", solche Schreiben verfassen zu müssen und hoffe, ihr wisst Rat...

LG die Maya...


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svanny
beantwortet von svanny am 30. Dezember 2008 14:45
2x
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Streng genommen musst du nicht mal Mahnungen verschicken. Entsprechend kannst du auch jetzt Verzugszinsen verlangen, wenn die Forderungen nicht erfüllt wurden.

(Keine Rechts- oder Steuerberatung, nur Meinung)

Kommentar von 3048d9f3d15e4563db67450a649030d5smallrainerle6 am 30. Dezember 2008 14:45

DH

Kommentar von Maya1998 am 30. Dezember 2008 14:54

Ich habe bewusst gemahnt, da ich die Leute ja eigenltich gern als Kunden behalten wollte. Ich habe wöchentlichen Kontakt zu ihnen, da es sich um eine Dienstleistung handelt. Da ist das immer so ne Sache...Aber langsam platzt mir der Kragen. Hab auch grad festgestellt, dass die Berechnung der VZ total kompliziert ist, da ich ja jeden Beitrag einzeln berechnen und verzinsen muss...Hach je...Danke dir aber!

Kommentar von 355f8640c1989803387073366fe48b6dsmallsvanny am 30. Dezember 2008 14:57

Ja, das ist oft eine Gradwanderung. Nur irgendwann hört dann die gute Kundenbeziehung auf. Sie können dir ja kaum verübeln, dass du dein Geld einforderst, wenn sie nicht zahlen. Viel Erfolg!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 31. Dezember 2008 20:34

''Hab auch grad festgestellt, dass die Berechnung der VZ total kompliziert ist''

Machs dir doch nicht schwerer als nötig.

-> http://basiszinssatz.de/zinsrechner/


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 30. Dezember 2008 16:31
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Verzugzinsen brauchst du nicht an zu kündigen denn die stehen Dir zu !

Hast du keinen Zins-Rechner? Lade dir einfach einen runter !


anonym
beantwortet von RAJoSee am 30. Dezember 2008 17:02
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Der Schuldner kommt nach 30 Tagen in Verzug, wenn eine Foderung fällig ist und eine Rechnung zugegangen ist (§ 286 III BGB). Verbraucher müssen darauf hingewiesen worden sein. Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 288 I, II BGB. Verzugszinsen sind nach dem 1. Tag des Verzuges geschuldet. zu Zinsrechner sie basiszinssatz.info/zinsrechner/ (ohne Gewähr) ;-)


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