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rückgabe von neuware (mit etikett) ohne quittung !?!?

gefragt von greeca am 09.11.2007 um 17:10 Uhr

weiss jemand, ob man RECHTLICH gesehen, bei eine rückgabe von neuware (mit etikett) eine quittung benötigt? Ich habe gehört, dass man notfalls keine braucht!


Reply


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 9. November 2007 17:16
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Eine Rückgabe ist selbstverständlich auch ohne Quittung möglich. Alles andere ist ein Irrtum. Hilfreich wäre ein Zeuge, Kreditkartenbeleg oder Abbuchungsbeleg.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 9. November 2007 17:20

Kreditkarten- und Abrechnungsbeleg sind de facto eine Quittung.

Kommentar von Wellenreiter am 9. November 2007 17:28

Stimmt bedingt - irgendein Beleg oder Nachweis sollte eben vorgelegt werden können.

Kommentar von greeca am 9. November 2007 17:29

ich bin ihrer meinung, da ich diese information von einer grossen warenhauskette weiss. es ging bei mir konkret um eine warenrückgabe bei aldi, wo es natürlich ersichtlich war, dass sie von dort ist. sogar beschildert!

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 9. November 2007 17:41

Es ist erstaunlich, wie groß immer noch dieser "Quittungs-Irrtum" ist. Und sogar beschildert, da gibt es sicher keine Probleme bei Aldi.

Kommentar von D7b4e78b0406fcf2527c4379d6965c8fsmallboriswulff am 9. November 2007 18:56

Fast die einzige Vernünftige und Richtige Antwort hier. Es langt schon ein Zeuge der bezeugen kann das das Produkt an einem bestimmten Tag dort gekauft worden ist. Man braucht keine Quittung. Im Zweifel existiert ja die Quittung beim Verkaufer.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 9. November 2007 19:03

Mein Reden, aber schau mal, wo die Punkte gelandet sind ;-)

Kommentar von Wellenreiter am 10. November 2007 05:08

Letztlich stellt ein Zeuge auch nur den Ersatz für eine Quittung dar. Auch ein anderweitiger Beleg ist lediglich ein Quittungsersatz. Letztlich benötigt man einfach nur einen griffigen Nachweis/Beweis über den Kauf, um ggf. etwas rückabwickeln zu können.


Wolfgang Foerster
beantwortet von Wolfgang Foerster am 9. November 2007 17:12
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Ohne Quittung kannst Du nicht beweisen, wo Du die Ware gekauft hast. Und ein Händler kann die Rücknahme von Ware ablehnen, wenn sie bei einem Konkurrenten gekauft wurde (oder Du das nicht nachweisen kannst).

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 9. November 2007 17:16

Zudem ist dadurch die Umwandlung von Diebesgut in Bargeld oder Gutschein ausgeschlossen.

Kommentar von Da90f58b80db77d5c1ea7420cd7cbd0asmallSandraBerlin am 9. November 2007 17:25

Aus 123 recht: Was viele nicht wissen:

Um als Käufer erfolgreich Rechte geltend zu machen, benötigt man weder einen Kassenbon, noch die Originalverpackung oder eine Garantiekarte des Kaufgegenstandes.

Kommentar von 3f10e40bb295e3ed86dc5ea22eac69besmalljacobi06 am 9. November 2007 17:28

von welchem Recht ist da die Rede? RÜCKGABERECHT??? Ein Recht das es nur Online gibt?

Kommentar von Wellenreiter am 9. November 2007 17:33

Interessant. Traue aber nicht allem was irgendwo geschrieben steht ;-) - auch wenn es auf derartigen Seiten zu finden ist. Kannst ja mal noch den Link hier posten, um den genauen Zusammenhang erkennen zu können - danke.

Kommentar von Da90f58b80db77d5c1ea7420cd7cbd0asmallSandraBerlin am 9. November 2007 17:44

Den link gib www 123 recht (ohne leerzeichen) ein und dann links im suchfeld umtausch ohne Kassenbon ein. Hab schon versucht den Link hier rein zu setzen, scheint von GF aber nicht akzeptiert zu werden.

Kommentar von Wellenreiter am 9. November 2007 17:47

Hab es bereits gefunden - schankedön :-)

Kommentar von 3f10e40bb295e3ed86dc5ea22eac69besmalljacobi06 am 9. November 2007 17:55

Der Text bezieht sich aber auf Ware mit Mängel. Oben ist die Frage aber auf Neuware gerichtet die noch nicht benutzt wurde (OVP), daher kann kein Mangel festgestellt worden sein. Umtausch heist auch nicht gleich "Ware gegen Geld" sondern kann auch Umgetauscht werden als "Ware gegen Ware".


littletiger
beantwortet von littletiger am 9. November 2007 17:18
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Richtig, Rückgabe von Waren ist nur mit Quittung möglich, damit der Verkäufer weiß, du hast die betreffende Ware von ihm.
Es sei denn, du hast einen sehr netten Verkäufer, der dich möglicherweise vom Sehen her kennt, dann kanns passieren, daß er bei dir ne Ausnahme macht und die Ware auch ohne Quittung zurücknimmt.
Normalerweise brauchen die Verkäufer ja die Quittung, um die Buchung in der Kasse (die Warenrücknahme bedeutet ja eine Ausbuchung von Geld aus der Kasse) zu belegen.


SandraBerlin
beantwortet von SandraBerlin am 9. November 2007 17:19
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bei 123 recht in das suchfeld umtausch ohne kassenbon eingeben.

Kommentar von Da90f58b80db77d5c1ea7420cd7cbd0asmallSandraBerlin am 9. November 2007 17:23

Voraussetzung ist lediglich, dass der eine Käufer und der andere Verkäufer ist. Ein Kassenbon erleichtert es zwar dem Käufer, dass er beweisen kann, die Sache auch von dem Verkäufer gekauft zu haben, dieser Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Auch wenn die Zahlung mit ec-Karte durchgeführt wurde, kann leicht dargelegt werden, dass man an einem bestimmten Tag und an einer bestimmten Stelle genau diesen Betrag gezahlt hat.

Kommentar von Wellenreiter am 9. November 2007 17:39

Hab es gelesen. Bedeutet aber im Klartext: ohne irgendeinen Beleg (Quittung) oder dann eben Zeugen sieht es doch schwieriger aus.


anonym
beantwortet von Regenmacher am 9. November 2007 18:03
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So langsam tut es weh, welcher Unsinn hier verzapft wird.

Kein Händler muss Neuware, die mängelfrei ist, zurück nehmen, egal ob mit oder ohne Etikett. Einzig bei Kauf von Waren über Telefon oder Internet (Fernabsatzgesetz) gibt es das 14tägige Rücktrittsrecht ohne wenn und aber.

Der Kassenzettel, die Kartenzahlung oder ein Zeuge sind lediglich vonnöten, wenn es um Reklamationen nach der gesetzlichen Gewährleistung geht.

Garantie nur mit Garantieunterlagen des Herstellers oder Importeurs. Gesetzliche Gewährleistung wegen der Fristen nur mit irgendeinem Kaufnachweis.

Alles andere, was z.B. bei Aldi & Co. abläuft ist Kulanz dieser Firmen. Und Kulanz ist nicht einklagbar.




Kommentar von 3f10e40bb295e3ed86dc5ea22eac69besmalljacobi06 am 9. November 2007 19:13

1000++++ DH, mich will ja keiner verstehen! :o)

Kommentar von Wellenreiter am 10. November 2007 05:12

Sry und leider doch, ggf. muss er - siehe nochmals meine Antwort hierzu


Chris1981
beantwortet von Chris1981 am 9. November 2007 17:17
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Kommt meines Wissens darauf an, aus welchem Grund Du die Sache zurückgeben willst. Weißt sie einen Mangel auf oder gefällt sie Dir nur nicht mehr/passt doch nicht etc.?


jacobi06
beantwortet von jacobi06 am 9. November 2007 17:20
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es gibt ja nichtmal ein Rückgabe-Recht, also warum soll der Händler ohne Quittung etwas zurücknehmen? Die Quittung ist der Beweis "Wo, Was, Preis der Ware" und das nur (Quittung) für Garantie-/Gewährleistungs-anspruche.

Jede Rücknahme ist eine Kulanz des Händlers! (ausgenommen Online-Käufe, da gibts andere Gesetze)

Kommentar von Wellenreiter am 9. November 2007 17:52

Muss dich da leider enttäuschen. Es gibt natürlich ein Rückgaberecht innerhalb von bestimmter Garantie- und Gewährleistungszeiten, welche von Fall zu Fall unterschiedlich sein können. Bestes Beispiel: zu klein oder groß gekaufte Kleidung - kannst du zurückgeben oder aber umtauschen, je nachdem wie du möchtest. Daher ist auch nicht jede Rücknahme ein Kulanzfall.

Kommentar von 3f10e40bb295e3ed86dc5ea22eac69besmalljacobi06 am 9. November 2007 17:59

Bei Fernabsatz ist das so! Im EH ist es Kulanz des Händlers!Garantie- und Gewährleistungszeiten ist ja ein ganz anderes Thema als oben gefragt. Da würde ich dir recht geben :o)

Kommentar von Wellenreiter am 10. November 2007 05:10

Es ist nicht immer nur Kulanz, um etwas zurückgeben zu können ;-) (siehe meine Antwort)


anonym
beantwortet von Wellenreiter am 9. November 2007 17:27
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Wenn du bei einem kulanten Händler eingekauft hast, wird er - wenn sich die Ware noch in seinem aktuellen Sortiment befindet und das Etikett zudem auf sein Unternehmen verweist - die Ware "notfalls" wieder zurücknehmen. Zumal das Etikett ggf. auch schon ein Beweis darstellen kann, dass es zumindest in diesem Unternehmen gekauft wurde. Es würde dir ohne Quittung allerdings der Nachweis fehlen, wann genau du es gekauft hast (es sei den es geht irgendein aktuelleres Datum aus dem Etikett hervor), so dass die laufende Garantie-/Rückgabezeit nur bedingt festgestellt werden könnte.

Einen Versuch ist es jedenfalls dennoch wert. Wenn du recht freundlich daher kommst, sollte es eigentlich funktionieren. Hatte selbst bisher nur selten Probleme beim Umtausch ohne einen Beleg - zumindest wenn da noch ein Preisschild oder -etikett vorhanden war, welches auf das Unternehmen verwies.

Rein rechtlich gesehen muss der Händler ohne Quittung - wie Wolfgang Foerster schon geschrieben hat - im Normalfall nichts mehr zurücknehmen.

Kommentar von greeca am 9. November 2007 17:34

rein rechtlich gesehen, habe ich jedoch erfahren, dass man auch ohne quittung unbenutzte ware zurückgeben kann.. voraussetzung ist natürlich, dass es ersichtlich ist, dass die ware vom gleichen geschäft ist..

Kommentar von Wellenreiter am 9. November 2007 17:44

Hatte ich ja in ähnlicher Form geschrieben. Ein Etikett kann ggf. schon einen Nachweis (Beleg) darstellen.

Kommentar von Regenmacher am 9. November 2007 18:32

Wegen Nichtgefallen kann man rein rechtlich laut keinem Gesetz in Deutschland unbenutzte Ware zurück geben.

Kommentar von Wellenreiter am 10. November 2007 05:00

Sry, von "Nichtgefallen" war zumindest bei meiner Antwort nicht die Rede gewesen. Deine Aussage hierzu stimmt natürlich. Allerdings gibt es entgegen deiner eigenen Antwort außer einem Mangel an der Ware auch noch den Irrtum gem. § 119 BGB (ggf. auch Fehlkauf) um einen Kaufvertrag rückabwickeln zu können. Bsp.: jemand kauft eine Fernsehzeitschrift der letzten anstatt der aktuellen Woche - sozusagen falsch gegriffen ohne weiter nachzusehen. Diese Willenserklärung wollte man so aber gar nicht abgeben und wäre somit anfechtbar und daher rückabwicklungsfähig. Aus diesem Grund heraus kann man z. B. auch Kleidung bei falscher Größe im Nachhinein innerhalb eines gewissen Zeitrahmens noch ohne Probleme zurückgeben oder umtauschen.

Meine oben gegebene Antwort war da schon eher auf die Kulanzschiene ausgerichtet, wenn alles andere nicht mehr zutreffen sollte. Von daher waren meine Ausführungen i. O.

Kommentar von rama25 am 18. November 2007 03:01

Wer schreit hat Unrecht. Lies Dir mal BGB§§119ff durch, und komm' endlich von Deinem hohen Ross herunter!!


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