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Renradfahrer frage...

gefragt von Hooliance am 04.05.2008 um 14:02 Uhr

Wenn ein Rad/Fußweg an einer Strasse außerhalb des Ortes vorhanden ist, muss diese laut Gesetz auch genutz werden. Ist es also rechtens das Renradfahrer mir die Straße blockieren OBWOHL ein Weg vorhanden wäre und sogar noch die arme ausstrecken um mich am überholen zu hindern? Muss gestehen ich halte das für eine ziemliche Dreistigkeit manchmal und durch aus eine Lebensgefährliche Situation.

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Recht x 35.149 Fahrrad x 2.872 Straßenverkehr x 674 Rennrad x 213

WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 4. Mai 2008 14:17
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Der Radweg ist zu nutzen, soweit die Nutzung zumutbar ist; letzteres ist Tatfrage.

Das Aussstrecken der Arme, UM am Überholen zu hindern stellt eine nach § 240 StGB strafbare Nötigung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB dar.


elkera
beantwortet von elkera am 4. Mai 2008 14:15
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Schau mal bei dem Link nach, die Frage wurde schon mal so ähnlich gestellt, und da gingen die Meinungen auch auseinander. Aber nach der STvO dürfen Gruppen ab 15 Personen auf der Straße fahren. Lies mal bei dem Link die Antworten.

http://www.gutefrage.net/frage/muss-man-den-fahrradweg-als-fahrradfahrer-benutze...


ganzneuelola60
beantwortet von ganzneuelola60 am 4. Mai 2008 14:08
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Jeder Radfahrer, also auch Rennradfahrer, hat sich an die StvO zu halten und einen vorhandenen Radweg zu nutzen

Kommentar von E267ae81bef1fdcaf4549075e2a00969smallpooky am 6. Mai 2008 09:46

Aber nur, wenn der Radweg als benutzungspflichtig blau ausgeschildert ist.

Kommentar von radfahrer am 28. September 2008 13:26

Hallo, die eigentliche Frage lautet doch, weshalb sind 10 Jahre nach der StVO-Novelle noch immer so viele Radwege als solche ausgeschildert, die es gar nicht mehr (mit Schild) geben dürfte.

Lest mal, was das Bundesverkehrsminsterium (Staatssekretär Kasparick) zum Thema sagt: http://www.adfc-berlin.de/verkehrssicherheit

Berlin, 18. Juli 2008

In dieser Woche hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung den Verkehrssicherheitsbericht 2008 vorgelegt, den Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer am 16. Juli der Öffentlichkeit präsentiert hat.

Demnach ist die Anzahl der Schwerverletzten und Getöteten im Straßenverkehr seit Ende der 90er Jahre leicht rückläufig, während die Zahl der Leichtverletzten eher stagniert.

Anteile am Unfallgeschehen

Bezogen auf die Art der Verkehrsteilnahme sind motorisierte Verkehrsteilnehmer an mehr als 90 % aller Unfälle beteiligt, Radfahrer dagegen nur zu 3,5 %. Im Modal-Split, d. h. der Aufteilung der täglichen Wege auf die verschiedenen Verkehrsarten, hat der motorisierte Individualverkehr (MIV) nur einen Anteil von weniger als 30 %. Radfahrer tragen bei einem Modalsplit von inzwischen schätzungsweise 12 % demnach nur unterproportional zum Unfallgeschehen bei.

Personenschäden

Allerdings liegt der Anteil der motorisierten Verkehrsteilnehmer (ohne motorisiertes Zweirad) an Personenschäden bei unter 50 % bei weiter fallender Tendenz. Radfahrer tragen dagegen in den letzten drei Jahren mit 27 % zur Zahl der Verunglückten bei. Hierbei wird deutlich, dass motorisierte Verkehrsteilnehmer zwar überproportional zum Unfallgeschehen beitragen, aber vermutlich aufgrund der zahlreichen Sicherheitssysteme (Airbag etc.) deutlich seltener verletzt werden.

Unfallursachen

Als Hauptunfallursachen mit Fahrradfahrern als Hauptunfallverursacher gibt der Bericht "Fehler beim Einfahren in den fließenden Verkehr" und das "Benutzen falscher Fahrbahnteile" (z. B. des Gehwegs oder von Radwegen entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung) an. Als Unfallbeteiligte sind Radfahrer am meisten in Unfälle vom polizeilichen Typ 3 (Einbiegen/Kreuzen-Unfall) verwickelt.

Kasparick: "Wir haben in Deutschland keine Radwegebenutzungspflicht" Berlin, 20. Februar 2008

Diskussion der Petition im Deutschen Bundestag mit deutlicher Klarstellung des zuständigen Staatssekretärs

Die von rund 17.000 Bundesbürgern mitgezeichnete und die damit zu diesem Zeitpunkt am stärksten unterstützte Petition zur Abschaffung der Radwegbenutzungspflicht wurde am Montag dieser Woche im Deutschen Bundestag diskutiert.

Neben dieser wurden in einer gut dreistündigen Sitzung des Petitionsausschusses sieben weitere Petitionen zum Thema Verkehrsrecht behandelt. Der Wortlaut der Sitzung ist jetzt auf Video on Demand im Internet abrufbar. Die endgültigen Entscheidungen zu allen Petitionen werden in einer späteren nichtöffentlichen Sitzung erfolgen.

Viel Verständnis für Lkw-Fahrer, meist Unverständnis für Fahrradfahrer

Vertreter aller Fraktionen äußerten viel Verständnis für die Sorgen von Lkw-Fahrern, die zehntausende zusätzlicher Parkplätze an Autobahnen in einer Petition auf Kosten der Steuerzahler forderten.

Offensichtlich weniger Verständnis hatten die Bundestagsabgeordneten für die Sorgen von Fahrradfahrern: "Beabsichtigen Sie tatsächlich den Fahrradfahrer gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern soweit zu privilegieren, dass er frei wählen darf, wo er fährt und alle anderen nicht?", fragt die Abgeordnete Heidrun Bluhm (Die Linke).

Benutzungspflicht ein Relikt aus dem alten Stand der alten Straßenverkehrsordnung

Überraschend deutlich fiel dagegen eine Klarstellung des zuständigen Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesverkehrsministerium, Ulrich Kasparick (SPD), aus: "Wir haben in Deutschland keine Radwegebenutzungspflicht." Nach Auffassung Kasparicks sind die Länder seit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung im Jahre 1997 in den vergangenen zehn Jahren offensichtlich nicht in der Lage gewesen, Bundesrecht ausreichend zu verstehen und anzuwenden.

Im Wortlaut sagte Kasparick zur Benutzungspflicht: "Das ist offensichtlich noch ein Relikt aus dem alten Stand der alten Straßenverkehrsordnung. Wir haben mit der Novelle ausdrücklich gesagt, eine Benutzungspflicht muss zwingend begründet werden im Einzelfall. Also eine Stadt sagt prinzipiell gibt es keine Benutzungspflicht, aber an bestimmten Straßen, an bestimmten Kreuzungen müssen wir aus Verkehrssicherheitsgründen eine Regelung treffen, die die Verkehre beispielsweise auseinanderzieht, so dass der Radfahrer auf der Radspur fährt und der motorisierte Verkehr auf der anderen Spur."

Neue Fahrradakademie soll Städte und Stadtplaner schulen

"Weil es genau um diesen Punkt Unklarheiten immer noch gibt, insbesondere mit den zuständigen Ländern und den Stadtplanern, also kommunale Aufgaben, haben wir von Seiten des Bundes gesagt, wir brauchen so etwas wie eine Fahrradakademie, wo wir Stadtplaner aus- und weiterbilden. Und die haben wir jetzt eingerichtet. Es gibt jetzt eine Fahrradakademie, die Stadtplanern helfen soll, durch europäischen Erfahrungsaustausch, durch nationalen Erfahrungsaustausch, mit diesem Problem beispielsweise der zu entmischenden Verkehre, mit Möglichkeiten elegante Lösungen zu finden innerstädtische Verkehre zu lösen, so dass wir Umweltziele erreichen, dass wir Gesundheitsziele erreichen, dass wir Verkehrssicherheit erreichen."

Radwegbenutzungspflicht darf nur im Einzelfall geprüft und angeordnet werden

"Das ist mir wichtig, das in dieser Runde noch einmal zu sagen: Die Straßenverkehrsordnung sagt, die Benutzungspflicht eines Radweges muss im Einzelfall erfolgen und sie muss zwingend begründet sein. Es reicht also nicht, dass da irgendein Stadtplaner sagt, ich stell' da mal ein blaues Schild hin."

Zunehmende Klagen von Fahrradfahrern vor Verwaltungsgerichten

"Allmählich spricht sich diese Gesetzeslage herum. Das führt nämlich dazu, dass wir beobachten können, dass der eine oder andere Radfahrer vor die Verwaltungsgerichte zieht und sagt, ich will aber das blaue Schild hier weg haben. Und dann muss die kommunale Behörde nachweisen, warum das zwingend erforderlich ist. Und wir haben eine zunehmende Zahl von Fällen, wo die Verwaltungsgerichte die Benutzungspflicht wieder aufheben."

Der Bundesgesetzgeber sagt es gibt keine Benutzungspflicht, es sei denn, in begründeten Einzelfällen

"Also deswegen sage ich nochmal, was ist Sache des Bundesgesetzgebers? Der Bundesgesetzgeber sagt es gibt keine Benutzungspflicht, es sei denn, in begründeten Einzelfällen. Zuständig für die Anordnung dieser Einzelfälle ist nicht mehr der Bund, sondern sind die Bundesländer und die müssen dafür sorgen im Gespräch mit den Kommunen, dass man zu vernünftigen zielorientierten Stadtplanungen kommt. Es ist nicht Sache des Bundes zu überlegen, wie machen wir denn den Radverkehr am Alex. Sondern es ist Sache der Stadt Berlin."

Kasparick sieht daher keinen Veränderungsbedarf in der Straßenverkehrsordnung

"Und deswegen sage ich aus Bundessicht, sehen wir an dieser Stelle im Grunde keinen Veränderungsbedarf in der Straßenverkehrsordnung. Sondern es ist Sache der Länder, Bundesrecht so zu vollziehen, wie es vom Gesetzgeber gemeint ist und der Gesetzgeber hat es sehr großzügig geregelt, der Bundesgesetzgeber, und hat gesagt, ihr müsst im Einzelfall nachweisen, dass es wirklich erforderlich ist und dann müssen die Länder dafür sorgen, dass es umgesetzt wird und die Stadtplaner müssen es entsprechend einrichten."


anonym
beantwortet von LucentGuy am 15. August 2009 20:06
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Beim Überholen muss ein entsprechender Abstand angehalten werden, bei dem ausgestreckte Arme dich nicht stören dürfen. Ich finde eher dreist, dass kein Autofahrer sich dran hält, und es für selbstverständlich hält. Ansonsten, wenn ein Radweg entsprechend gekennzeichnet ist und einwandfrei ist, muss er auch benutzt werden.


pooky
beantwortet von pooky am 6. Mai 2008 09:46
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Eine Benutzungspflicht besteht nur nur, wenn der Radweg als benutzungspflichtig blau ausgeschildert ist. Fehlt hingegen das Zeichen 237, 240 oder 241 oder ist deren Benutzung durch Schäden, Schlaglöcher, Laub oder Schnee unzumutbar, entfällt die Benutzungspflicht. Außerdem gibt es für Rennradfahrer mit Wettkampflizenz örtlich Ausnahmebestimmungen der jeweiligen Gemeinde, zum Beispiel hier in Berlin.

Kommentar von Hooliance am 6. Mai 2008 18:45

Und WENN, dann dürfen sie das auch ohne Beleuchtung?

Kommentar von E267ae81bef1fdcaf4549075e2a00969smallpooky am 7. Mai 2008 12:32

Die StVZO schreibt für Rennräder unter elf Kilo (was bei Rennrädern in 95 Prozent der Fälle der Fall ist) nur eine Batteriebeleuchtung vor, die zwar mitgeführt werden, aber nicht am Rad befestigt sein muss (StVZO §67, Abs. 11).


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 4. Mai 2008 17:58
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Das ist Nötigung! Wenn Du Zeugen hast, Anzeige erstatten!


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