Hallo,
ich hab mir vor ca. 1 Jahr einen Stepper von Kettler gekauft, allerdings macht das Ding komische Geräusche und da, wo die Reibung ist, wirds immer ganz heiss, auch schon nach 10 Min Training! Daher möchte ich das Ding reklamieren! Sorry, ich kanns nicht besser erklaeren! :-)
Muss der Vertreiber das Ding zurücknehmen? Er hat angeboten, es zu reparieren, aber ich glaube nicht, dass das funktioniert, weil ich schon von einigen anderen gehört habe, dass sie das gleiche Problem mit ihrem Stepper haben, dass es also so oder so schon nen Fehler von dem Ding ist.
Grüssle!
der Vertreiber das Ding wieder zuruecknehmen?

naja nach einem jahr ist das schon etwas schwieriger...da so ein Gerät bei Benutzung verschleisst....haste noch Garantie drauf...versuchen kannst du es ja

Der Verkäufer hat zwei mal das Recht auf Reperatur, danach hast du Anspruch auf eine Wandlung (Geld gegen die Ware - Ware gegen die Ware). Du hast zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung, dass heißt, er muss dir 2 Jahre lang gewähren, dasss du die Leistungen vom Gerät in Anpruch nehmen kannst (außer bei Eigenverschulden & co.). Wenn du Garantie auf das Gerät hast, welche nicht Pflicht ist, dann ist diese direkt vom Hersteller. Mit einer Garantie garantiert der Hersteller für einen bestimmten Zeitraum das die Ware fehlerfrei funktioniert. Ist natürlich besser für den Verkäufer und meist auch professioneller. Am besten du schaust nochmal hier: http://www.beschwerdehilfe.eu/reklamation.html (Dort gibt es auch Reklamationsschreiben wenn dir das was nützt.)

Nein, er muss es nicht einfach zurücknehmen, wenn er anbietet, es zu reparieren ist es ok. Leider. Hab ich mich auch schon über so etwas ärgern müssen...
Er muss erstmal die Chance haben, zu reparieren. Wenn zwei oder drei Versuche fehlschlagen, kannst du Wandlung verlangen.
Nein, er hat das Recht der Nachbesserung. (2x in der Regel) Erst wenn diese erfolglos ist, dann kannst du das verlangen. Noch dazu kommt: Diese Stepper erzeugen den Gegendruck oft durch Reibung. Es kann also durchaus sein, dass das ganz normal ist.
Naja, aber wenns nervende Geräusche macht, dann ist das ja nicht mein Problem! Die Dinger sollten ja eigentlich für Ausdauertrainig gebaut sein, und wenns nach 10 Min schon losgeht, dann stimmt meiner Meinung nach mit dem Gerät etwas nicht. Denk ich zumindest ... :-)

6 Monate nach Kauf sind Gewährleistung da muss der Händler das Gerät zurücknehmen. Danach muss das der Hersteller machen.

Bei Reklamation darf der Händer zweimal nachbessern (reparieren) und erst dann muss er das Gerät austauschen. Anspruch auf Geld zurück gibt es nur, wenn weder die Reparatur noch ein Austausch möglich ist.

Er hat mindestens drei Nachbesserungsversuche in den ersten 6 Monaten. Jetzt musst du dich an den Hersteller wenden und bist eigentlich auf sein Wohlwollen verlassen.
Knusson am 2. Juli 2009 16:38 Das ist veraltetes Recht.
Stimmt zum Glück nicht mehr.
Indy72 am 2. Juli 2009 16:41 Du hast zwar womöglich die Gesetzliche Gewährleistung, aber das entspricht der alten Garantieregelung nur in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf, wo man sich an den Verkäuer wnden muss. Später muss der Käufer gegenüber dem Hersteller nachweisen, dass das Gerät schon zum Kaufzeitpunkt einen versteckten Mangel hatte. Da ist oft schon die Herstellergarantie günstiger.

Du musst ihm mindestens 2 mal die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels (Reparatur) einräumen.
Vorher kommste nicht an dein Geld.
Ja, ich werds eh erstmal reparieren lassen, immerhin hab ich die Hoffnung, dass es irgendwan funktioniert. Aber wenns dann nicht geht, muss er mir das Geld wiedergeben? In der Mail schreibt er, dass eine Rückgabe ausgeschlossen ist ... daher wundere ich mich.
Knusson am 2. Juli 2009 16:40 Genau, erst wenn er versucht hat, es 2x zu reparieren und anschließend der Mangel immer noch da ist. -> Geld zurück!
Und lass dich nicht unterkriegen, solche Leute erzählen dir oft das Blaue vom Himmel herunter.

Er wird das wahrscheinlich gegen ein neues ersetzen müssen wenn er das nicht reparieren kann.
Ich hab noch ein knappes Jahr Garantie.
dann nimm sie in anspruch