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Reinigungsfirma, darf Vermieter das dem Mieter berechnen+Berechnung pro Person?????

gefragt von Knitzelbutz am 04.11.2009 um 12:14 Uhr

Hallo, bekam grade ne SMS von ner Freundin ohne Internet(ja das gibtsggg) ihr Vermieter hat eine Reinigungsfirma beauftragt und die Mieter sollen anteilig pro Monat einen gewissen Betrag bezahlen. Darf er das, ist das rechtens? Und die 2. Frage: Alle Parteien bezahlen einen bestimmten Betrag, ca. 15 Euro pro Monat und sie soll das doppelte bezahlen, da sie mit ihrer Tochter(8) in der Wohnung lebt? Kann man das auf Personen umrechnen oder darf das nur pro Wohnung gerechnet werden? Gibts da irgenwelche Paragraphen oder so die sie vorlegen kann?

Dankeschön und GLG Michaela

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Mietrecht x 3.902 Reinigung x 2.008

RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 4. November 2009 12:17
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Wenn die Mietparteien nicht in der Lage sind, z.B. das Treppenhaus ordentlich zu halten, dann kann der Vermieter diese Arbeiten vergeben und die Kosten den Mietern auferlegen! Eine Abrechnung ist dabei über Qm oder Kopfzahlen möglich, wobei die Abrechnung über Köpfe natürlich sinnvoller ist!

Kommentar von Simple_avatar5smallTabaluga1961 am 4. November 2009 12:55

sehe ich ganz anders. Wieso sollen mehrere darunter leiden wenn einer sich nicht an die Spielregeln hält.

Kostenverteilung lt. Gesetz ist m² und wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist, das nach Personen abgerechnet wird ist das nicht richtig.

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 4. November 2009 13:41

Wenn es mit den Mietern nicht so zu reglen ist, dass es für mich akzeptabel ist, dann regle ich das eben so.Und wenn die Reinigung nicht im Mietvertrag den Mietern übertragen wurde, muss der Besitzer diese noch nicht einmal abmahnen! Das Einzige, was er nicht darf, ist unnötige Kosten verursachen! Aber verrotten muss er sein Haus nicht lassen! Wenn also das nicht im Mietvertrag explizit vereinbart war, dann war dazu auch kein Umlageschlüssel vereinbart. Dann kann der Vermieter das jederzeit als Vertragsänderung mit den Mietern vereinbaren! Und wer das nicht will, der kann ja ausziehen!

Kommentar von 1221027c711343f9f81a626ec933f268smallheimwerker am 4. November 2009 17:33

Wenn es im Vertrag nicht vereinbart wurde, ist der VM zuständig für die Reinigung. MfG


albatros
beantwortet von albatros am 4. November 2009 17:51
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Die einzige bisherige Antwort, der ich vorbehaltlos zustimme, ist die von heimwerker. Alles andre ist Schmarrn (würde man in Österreich sagen). Trotz DH für heimwerker eine kleine Hinzufügung: Die Frage der Treppenhausreinigung ist regelmäßig mietvertraglich im Rahmen der Hausordnung oder der AVB geregelt und zwar überwiegend so, dass die Mieter dies zu machen haben. Eine einseitige Vertragsänderung durch den Vermieter ist also nicht möglich. Nur mit schriftlicher Zustimmung ALLER Mieter kann demnach die Treppenhausreinigung anders geregelt werden. Wenn eine solche einvernehmlich erzielt wäre, könnte dann eigentlich nur eine Umlage nach WE (Wohneinheiten) erfolgen und weder nach Personen noch nach Wohnfläche. Zumal ja den jeweiligen Treppen- bzw. Flurteil alle Mieter benutzen und nicht nur die, die in dieser Etage wohnen. Das müsste dann so auch Bestandteil der Vertragsänderung sein, der ich auch nur unter dieser Bedingung zustimmen würde (ist bei mir im Haus auch so erfolgt). Außerdem kommen auch Besucher, die sich vorher auch nicht am Hauseingang die Schuhe ausziehen. Umlage nach Personen oder Wohnfläche wäre unbillig und eine unangemessene Benachteiligung der Mehrpersonenhaushalte und deshalb anfechtbar. Aus meinen Ausführungen ist erkennbar, dass ich mit heimwerker übereinstimme.

Kommentar von 1221027c711343f9f81a626ec933f268smallheimwerker am 4. November 2009 19:33

Ich stimme dem auch zu. Gute Ergänzung. Ich denke wir meinen das Gleiche. MfG


heimwerker
beantwortet von heimwerker am 4. November 2009 17:32
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Nur wenn es im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, darf der Vermieter zur Durchführung der Reinigung einen Fachbetrieb beauftragen. Sofern der Mietvertrag keine Regelung enthält, darf der Vermieter keine Reinigungunternehmen beauftragen und damit den Mietern das Recht zur (kostengünstigen) Treppenhausreinigung entziehen. Es muss das Einverständniss sämtlicher Mieter vorliegen. Eine Art "Mehrheitsbeschluß" gibt es hier nicht (AG Frankfurt/Oder WM 97, 432).

Verletzt der Mieter seine Reinigungspflichten, dann kann ihn der Vermieter diesbezüglich abmahnen und ein Frist für die Ausführung der Reinigung setzen. Der Vermieter kann den Mieter, der dann immer noch säumig ist, auf Erfüllung verklagen. Weigert sich der Mieter dann immer noch, so kann der Vermieter aus dem Urteil die Vollstreckung betreiben. Man nennt dies eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme (AG Wiesbaden - 91 C 2213/99-19). Der Vermieter läßt die Arbeiten ausführen (Reinigungsbetrieb oder Hausmeisterservice) und kann vom Mieter aufgrund des Urteils Kostenersatz verlangen und vollstrecken. (Pfändung des Bankkontos oder Beitreibung durch Gerichtsvollzieher).

Gelegentliche Verschmutzungen des Treppenhauses durch den Hund des Mieters begründen nicht die fristlose Kündigung des Mietvertrages. (AG Reichenbach WM 94, 322).

Meine Zustimmung würde ich nicht bei der Abrechnung pro Kopf geben. Hier sollte der Gesamtbetrag durch die Anzahl der VE´s geteilt werden. MFG


Tabaluga1961
beantwortet von Tabaluga1961 am 4. November 2009 12:38
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er darf das nur wenns im MV vereinbart ist. Und wenn bei dieser Vereinbarung NICHT steht, das diese Kosten nach Personen abgerechnet werden, dann bitte schön nach m².

Wenn es nicht vereinbart ist, soll er doch nur für den Nichtputzer eine Firma anstellen denn alle anderen Mieter wären benachteiligt, weil sie ja putzen wollen um Geld zu sparen.

Also so einfach hätte es mein Vermieter nicht mit mir. Hat er vor Beginn der Firma alle Mieter angeschrieben und darüber informiert???

Also keine kann machen was er will. Auch wenns verständlich ist, das das Treppenhaus sauber ist. Es kann aber nicht auf Kosten aller gehen wo eh alles schon teuer genug ist. Dann muss er sich den betroffenen Mieter ordentlich zur Brust nehmen.


anitari
beantwortet von anitari am 4. November 2009 12:28
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JA, der Vermieter darf das ... WENN es als Nebenkosten im Mietvertrag vereinbart ist!!!


Virginia47
beantwortet von Virginia47 am 4. November 2009 12:22
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Ja, das darf der Vermieter. Und er darf es auch auf die Mieter umlegen. Wie er das macht, bleibt ihm überlassen. Zwei Personen verursachen nun mal mehr Schmutz als eine. Deshalb ist pro Kopf akzeptabel.


Vagabundo
beantwortet von Vagabundo am 4. November 2009 12:16
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Falls die Mieter eher nur zögerlich, oder garnicht die Hausordnung selbst gemacht haben, kann der Mieter nach Mahnung auch eine ext. Reinigungsfirma einsetzen, ja ! Und falls es von vorne herein im Vertrag steht, dann sowieso.


anonym
beantwortet von blackdesire am 4. November 2009 12:15
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Also der vermieter darf es is bei mir leider auch so! und leider ist es auch so das es auf die personen anzahl ankommt! hab dasselbe habe einen sohn und muss auch doppelt zahlen!


SevenStarMantis
beantwortet von SevenStarMantis am 4. November 2009 12:15
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Nein. Reinigungen gehen nach Flächen und nicht nach Anzahl ( Person ) .

Diese Berechnung widerum dürfte er in Re. stellen.


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