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Rechtslage bei BAFÖG-Rückforderung?

gefragt von infexinfex am 04.08.2009 um 18:44 Uhr

Mein ehemaliger Pflegesohn bezog einschließlich Juli 2008 BAFÖG. Ab August beantragte und erhielt er Leistungen der ARGE.Ein halbes Jahr später erhielt er den Bescheid, für Juli 2008 BAFÖG zurückzahlen zu müssen, da aus seinem Abiturzeugnis das Schulabschlussdatum und somit Förderungsende 29.6. hervorgehe. Leistungen der ARGE für Juli 2008, die ihm zugestanden hätte, konnte er in 2009 nicht nachträglich beantragen. Sein Widerspruch gegen den Bescheid wurde abgelehnt. Mein Sohn hat nun Klage beim Landessozialgericht eingereicht, die er nun begründen soll. Das Gericht hat ihm zwischenzeitlich wegen entsprechendem Versäumnis der Widerspruchsstelle die Rechtslage mitgeteilt und dabei den negativen Ausgang durchblicken lassen (meine Interpretation, ok) - insbesondere gebe es keine Vertrauensschutzregelung.Die Rechtsgrundlagen sind vermutlich nicht angreifbar, nur will es mir einfach nicht in den Kopf, dass mein Sohn nun dafür bestraft werden soll, dass das Land kein Geld hat und ein halbes Jahr nach den Abiturprüfungen deren Daten überprüft und nun den Betrag für einen Monat eintreibt. Hat jemand eine Idee? Ich denke an etwas wie "Einsetzung in den ursprünglichen Stand" oder ähnlich, so dass er so gestellt wird, als hätte er seinerzeit ARGE-Leistungen beantragt. Zurückzahlen kann er im übrigen noch lange nichts (erhält Leistungen nach dem Bundesausbildungs-FörderungsGesetz)

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Recht x 35.228 BAFöG x 879

anonym
beantwortet von Annaberg am 4. August 2009 18:50
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Ich fürchte, ihr habt schlechte Karten. Sein Bafög-Anspruch endete tatsächlich am 29.06.08. Das ist alles, was die Bafög-Stelle interessiert. Dass er im Juli hätte von der ARGE Leistung beziehen müssen, sehen die nicht als ihr Problem an.

Kommentar von Bf110750378b15ff21fdbf89753283f8smallGebruenn am 4. August 2009 19:05

^^stimme zu, sorry, aber DH für diese antwort.


JoWaKu
beantwortet von JoWaKu am 9. August 2009 12:50
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Das Bafög ist eine Baustelle für sich.

Das Ende der Zahlungen ist klar geregelt.

Siehe z. B. www.klicktipps.de/bafoeg.php#bafoeg-ende

.

Kindergeld kann lange rückwirkend beantragt werden. Hartz 4 vermutlich nicht.

Gegen die Entscheidung des Bafögamts lässt sich m. E. gar nichts machen, ob eine Klage gegen die Arge sinnvoll ist, weiß ich nicht.


Volker13
beantwortet von Volker13 am 4. August 2009 19:08
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Sieht megaschlecht aus.... 29.06.08 war Stichtag... Danach konnte er kein BaFöG mehr erhalten.

Es interessiert das BaföG-Amt nicht die Bohne, ob er Leistungen von der ARGE erhält oder nicht.

Ausschlaggebend ist der Leistungsbescheid, in dem der Leistungszeitraum angegeben ist. Da dieser Leistungsbescheid offenkundig über den Zeitraum des 29.06. datiert, war Dein Sohn verpflichtet, dies dem Amt anzuzeigen.

Das kann man auch gar nicht auf leere Kassen zurückführen, sondern nur auf das Recht. Denn leere Kassen entstehen nur dann, wenn rechtswidrigerweise Geld gezahlt wird.

In erster Linie solltes Du einmal darüber nachdenken..

Kommentar von Dbcd360c8c897885634aa2bfdeb41996smallinfex am 4. August 2009 19:25

hmm, es soll keineswegs Rechtswidriges verlangt werden - es geht lediglich um die Tatsache, dass das seinerzeit eigentlich rechtmäßig Zustehende (ARGE) nicht mehr beantragt werden kann - das BAFÖG-Amt fordert seine Ansprüche Monate später ein, der unwissende Anspruchsteller muss Fristen gegen sich gelten lassen

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 4. August 2009 19:36

Warum sollte Hartz IV rückwirkend bewilligt werden? Das geht doch gar nicht. Und schon gar nicht dann, wenn man seinen Po erst Monate später bewegt, weil man zu Unrecht Erhaltenes zurückzahlen soll.

Denn schließlich hat man die Leistungen bei der aRGE deshalb nicht beantragt, weil man schon über anderes Geld verfügte.


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