zum fall:
angenommen ich werden von 2 personen angegriffen und diese versuchen mich auszurauben. eine person ist mit einem messer bewaffnet.
zu mir: treibe schon mehrere jahre kampfsport habe immer ein messer zur verteidigung dabei
muss ich weglaufen? oder darf ich mich verteidigen?
muss ich ggf. meine wertsachen 'abgeben' ? darf ich ebenfalls mein messer ziehen und ab wann darf ich es einsetzten?
erst wenn der erste angriff erfolgt ist?
ich gehe davon aus das wenn ich mich mit einem messer verteidige der / die angreiffer schwer bis zu tödlich verletzt wird/werden
steht das noch unter notwehr so das ich straf frei bleibe?
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Du darfst Dich verteidigen, mußt aber dem Angreifer sagen, daß Du Kampfsport betreibst.
Dazu:
Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebensowenig kommt eine schimpfliche Flucht in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet - anders als bei § 34 StGB - nicht statt. Das heißt der in Notwehr Handelnde muss keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.[1] So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Bestimmt ist es richtig, 1hoss43 schreibt, nur was ist, wenn jemand angegriffen wird und nicht mehr dazukommt, lange Erklärungen abzugeben, betreffens Kampfsport. Ich denke, wenn Dich einer angreift und es auf Deinen Besitz oder auf Dein Leben abgesehen hat, dann muß er damit rechnen, daß der von ihm Angegriffene in der Verteidigung besser ausgebildet ist, oder ebenfalls eine Waffe (Messer) besitzt und somit muß der oder die Angreifer auch mit schweren Folgen für seine Gesundheit/Leben rechnen.
1hoss43 am 1. Juni 2008 06:35 Genau so ist es!
Wenn er Dich nicht mehr zu Wort kommen läßt, hat er eben Pech gehabt.
Und wenn man dann aufhört, wenn der Angreifer regungslos am Boden liegt und Du ihm dann noch sozusagen zum Abschied das Messer in den Bauch rammst, ist die Notwehrhandlung rechtmäßig!
danke erstmal für die schnelle antwort
einige sachen sind mir aber nicht ganz verständlich:
Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden ...
also darf ich streng genommen ein einzelnen schlag nicht mit einer abwehr/gegenangrif kombi beantworten?
Ebensowenig kommt eine schimpfliche Flucht in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss.
und wie siehts mit der Notwehrprovokation (o.g Quelle)
also wenn ich dem angreifer eine klare verteidigungshaltung zeige ... also so das ich ihm zeige das ich keine leichte beute bin und sozusagen bereit bin mich auf einen kampf einzulassen
ist es noch notwehr wenn ich dieses verhalten bei einem unbewaffneten kampf zeige der später eskaliert und zu einem messer kampf wird? mit schweren folgen für den angreifer?
Du darfst Dich verteidigen, mußt aber dem Angreifer sagen, daß Du Kampfsport betreibst
würde das bei nicht-information den unterschied zwischen notwehr und 'straftat' ausmachen?
1hoss43 am 1. Juni 2008 06:24 >also darf ich streng genommen ein einzelnen schlag nicht mit einer abwehr/gegenangrif kombi beantworten?<
Natürlich darfst Du, oder wie willst Du ihn kampfunfähig machen?? Schon der erste Schlagversuch ist ein Angriff, den Du abwehren darfst/kannst/sollst!!
>Ebensowenig kommt eine schimpfliche Flucht in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss.<
Das bedeutet, daß Du einem Angriff nicht durch Flucht ausweichen mußt. D.h. wenn Du Dich dem Angreifer gewachsen siehst, kannst Du Dich dem Kampf stellen.
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>ist es noch notwehr wenn ich dieses verhalten bei einem unbewaffneten kampf zeige der später eskaliert und zu einem messer kampf wird? mit schweren folgen für den angreifer?<
Der Verlauf kann in den seltensten Fällen von Dir gesteuert werden. Das Risiko liegt immer beim Angreifer, wenn er dann dabei abnibbelt.... Pech gehabt!
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>Du darfst Dich verteidigen, mußt aber dem Angreifer sagen, daß Du Kampfsport betreibst
würde das bei nicht-information den unterschied zwischen notwehr und 'straftat' ausmachen?<
Nein, aber ich denke, es gebietet die Fairness, dem Angreifer zu sagen, daß er im Begriff ist, mit Zitronen zu handeln und sich gleich ne blutige Nase holt!
GFOLJ am 1. Juni 2008 06:32 Fairness? Gegenüber einem Verbrecher?
Und was ist wenn er kein Deutsch versteht?
1hoss43 am 1. Juni 2008 06:36 Dann hat er eben Pech gehabt!
dabei geht dann aber auch der überraschungs effekt verloren ... so zieht er vllt. sofort das messer ...nach einem überraschenden angriff wäre er auch erstmal geschockt und ich könnte mich 'entfernen'
Wenn mich ein Straftäter angreift werde ich mit aller Gewalt versuchen seine Angriff zu vereiteln, da würde ich auf Fairness bestimmt nicht mehr achten. Ich muss eine Angreifer aber auch nicht Vorwarnen wenn ich Kampfsport betreiben würde, er hat in so eine Fall halt Pech gehabt er ist dann halt an den falschen geraten. Wenn ich mich nur noch mit einer Waffe z.B. Messer verteidigen könnte würde ich das ohne Vorwarnung tun, wenn ich mich erfolgreich Verteidigt habe kann ich ja einen Notruf absetzen.
Hallo steven88,
bitte sei doch so nett und nutze für Beiträge zu Deinen eigenen Fragen in Zukunft die Kommentarfunktion anstatt der Antwortfunktion. Vielen Dank und viele Grüße, Ted vom gutefrage.net-Support
diese ansicht habe ich auch nur ob evtl. die polizei bzw der richter das genauso sieht ist entscheident ... da ich befürchte bald in so einer situation zu sein ...
und es ist halt auch wichtig wie es mit der Notwehrprovokation aussieht
1hoss43 am 1. Juni 2008 06:29 Bitte benutze die Kommentarfunktion (Kommentar kommentieren) um auf eine Antwort zu kommenieren, und nicht die Antwortfunktion!
ok danke werde ich machen ... kenn mich ja hier noch nicht so aus
P.S ich habe die antwort vor dem kommentar geschrieben (browser war nicht aktualisiert)
1hoss43 am 1. Juni 2008 06:40 Es ist nur wichtig, daß Du alle Kampfhandlungen einstellst, wenn der Angreifer kampfunfähig ist!!
Also, Nachtreten oder Nachstechen ist dann nicht mehr!
sowas mache ich nicht ...greife auch keine leute an die am boden liegen oder die weglaufen ... bin auch nich der typ der den 'ersten schlag' macht
1hoss43 am 1. Juni 2008 06:45 Na also, wo ist dann Dein Problem?
mein problem liegt darin das ich nicht weiß ob mein ehr offensives verhalten (klare haltung,bereitschaft) nicht als provokation gelten könnte und dann kommen wir wieder zu der Notwehrprovokation und meiner pflicht wegzulaufen
1hoss43 am 1. Juni 2008 06:54 In keinem Fall!
Im Gegenteil, das kann auch als Versuch, den Angriff abzuwenden, gewertet werden, denn Du zeigst ihm ganz klar, hier gibts Haue, wenn Du weitermachst.
Im Übrigen war kürzlich eine Sendung über dieses Thema im Fernsehen, wo ein Securityausbilder sagte, man solle dem Angreifer signalisieren, das man nicht bereit wäre die Opferrolle zu spielen!
1hoss43 am 1. Juni 2008 06:56 >und meiner pflicht wegzulaufen<
Hast Du Probleme mit dem Lesen??
Hier steht doch eindeutig:
>Ebensowenig kommt eine schimpfliche Flucht in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss.<
Was ist daran nicht zu verstehen??
das ist ja nur ein teil davon schau mal unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr#Notwehrprovokation
oder geh auf deinen link und scroll mal ein stück runter ^^
1hoss43 am 1. Juni 2008 07:21 Beschimpfst Du ihn solange, bis er auf Dich losgeht??? Das ist Provokation im klassischen Sinn!
Das Einnehmen einer Abwehrhaltung ohne Präventivangriff ist niemals eine Notwehrprovokation!
1hoss43 am 1. Juni 2008 07:24 Sonst müßte man ja dann auch sagen: Dadurch, daß Sie ihre teure Rolex sichtbar getragen haben, haben Sie den Raubüberfall provoziert!
laut diversen quellen im internet zählt sowas wie "komm doch her" , "probiers mal...." doch als provokation ... ... finde auch im stgb online nicht diesen satz: "das recht muss dem unrecht nicht weichen" ...
Hallo steven88,
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ACHTUNG: Wegen dem Messer, dass Du selbst mit führst. Einige Messer sind in Deutschland verboten! Wenn Du Dich dann mit so einem verteidigst, kann es ganz schnell vorbei sein mit dem Thema "Notwehr".
Hier das neue Messer-Waffengesetz, dass im Febr. 2008 in Kraft getreten ist:
http://www.welt.de/politik/article1712547/GefaehrlicheMessermuessenjetztzuHausebleiben.html
Du darfst dich solange die Verhältnismäßigkeit gewahr bleibt auch mit einem verbotenen Messer verteidigen, es kann nur sein das du nachträglich wegen des mitführen diese Messers bestraft wirst.
Du gehst davon aus das du den Straftäter überlegen bist, aber was ist wenn die Zwei dir überlegen sind? Ich würde in so einer Situation nicht den Helden spielen sondern den geben was sie wollen. Wenn die mich natürlich angreifen würde ich mich mit aller härte Verteidigen und erst dann aufhören wenn von denen keine Gefahr mehr für mich ausgeht. Ich finde eine schöne Site zu diesem Thema ist http://www.stuecke.net/sd_main.html Da wird realistisch aufgezeit was man tun kann und es wird nicht phantasiert in der Art mit Kampfsport sich gegen bewaffnete Straftäter zu verteidigen.