Ursula08 am 17.12.2008 um 20:08 Uhr
Gesetzt den Fall, jemand würde sich selbst auf eigenen Wunsch aus einer Reha-Klinik entlassen: Wäre die Klinik dann verpflichtet, dem Patienten ohne Wenn und Aber die vollständige Krankenakte auszuhändigen?
Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Ich glaube (!!!) nicht dem Patienten selber, sondern die geht dann an den behandelnden Arzt und/oder die KK (die zahlt ja auch). Der Patient hat aber das Recht auf Einsicht!
Ursula08 am 17. Dezember 2008 20:25 Ganz so einfach sehe ich das nicht! Behandelnden Arzt gibt es nach der Reha keinen mehr, und die Krankenkasse zahlt letztendlich garnichts. Bezahlt hat der Patient. Und zwar schon lange. Durch seine lebenslangen Beiträge in die Krankenkasse.
DaSu81 am 17. Dezember 2008 20:28 Aber deinen HA gibt es doch bestimmt!?! Und die KK muss die Kosten für die ReHa ja zahlen - nicht du selber. Auch wenn du monatliche Beiträge gezahlt hast, aber das muss ja jeder! Und ich schätze mal, dass du froh bist, dass du das nicht aus eigener Tasche zahlen musst!?!?! (Das ist jetzt nicht böse gemeint, aber ich denke, dass du den Gesichtspunkt etwas engstirnig betrachtest.) Wie gesagt: Das ist nicht böse gemeint!
Ursula08 am 18. Dezember 2008 13:14 Nun, es geht nicht um mich selbst, sondern um ein Familienmitglied von mir. Ich möchte einfach sicher gehen, dass die Akten an der richtigen Stelle landen, damit sie greifbar sind, falls er sich doch mal (im nunmehr 75. Lebensjahr) einen Hausarzt suchen möchte. Bis jetzt gibt es nämlich keinen. Der Betreffende hat seit 50 Jahren keine Arztpraxis von innen gesehen (außer Zahnarzt). Das mit der KK ist Ansichtssache, bei dieser Frage aber nur am Rande von Bedeutung.

Bei Entgegenkommen,nur die Kopien!
Ja, man kann es versuchen

Die bekommt Der Arzt, aber Du kannst dir jederzeit eine Kopie von ihm geben lassen
Ursula08 am 17. Dezember 2008 20:12 Welcher Arzt?
Tremor am 17. Dezember 2008 20:12 Der Dich zur Reha überwiesen hat Hausarzt?
Ursula08 am 17. Dezember 2008 20:13 Der Fall wurde im Krankenhaus behandelt, dort aber ist die Behandlung abgeschlossen. Einen Hausarzt hat der Patient nicht.
Tremor am 17. Dezember 2008 20:16 Dann muß die Klinik ihm die Unterlagen aushändigen, es sind ja seine.
Ursula08 am 17. Dezember 2008 20:18 Das wollte ich nur wissen! Vielen Dank! :-)
Tremor am 17. Dezember 2008 20:18 Es gibt Berichte von Psychiatern oder von Psychosomatischen Kliniken/Ärzten/Abteilungen, die einen Stempel vorne haben.
Dort steht dann:
"Nicht zur Weitergabe an den Patienten oder eine andere Stelle"
In diesen Fällen darf der behandelnde Arzt den Bericht tatsächlich nicht weitergeben (trotz Berufsordnung)
Wenn dann eine Klinik oder Behörde/Versicherung oder der Patient den Bericht dennoch einsehen will, dann muss er sich direkt an diese Klinik wenden.
Ursula08 am 17. Dezember 2008 20:22 In diesem Fall geht es nicht um eine psychiatrische Behandlung, sondern um einen Schlaganfall. Der Patient hatte vor der Erkrankung über 50 Jahre lang keine Arztpraxis von Innen gesehen, (außer Zahnarzt). Da die Akte wohl kaum seinem Zahnarzt ausgehändigt werden dürfte, kann sie eigentlich nur ihm selbst gehören, oder?
Tremor am 17. Dezember 2008 20:23 Dann kann er sich die Unterlagen aushändigen lassen

Nein. Die ist Eigentum der Klink. Der Patient hat aber ein Einsichtsrecht und darf sich Kopien machen. Die muß er natürlich bezahlen.
Ursula08 am 17. Dezember 2008 20:19 Wieso? Der Großteil der Akte wurde ja nicht von der Reha-Klinik angelegt, sondern von der Klinik, die den Fall im Akutstadium behandelt hat.

Nein..die bekommt der behandelnde Arzt..
Ursula08 am 17. Dezember 2008 20:10 Und wenn es keinen behandelnden Arzt mehr gibt, da das Krankenhaus, in welchem der Patient behandelt wurde, die Sache bereits abgeschlossen hat und der Patient selbst garkeinen Hausarzt hat?
Wer hat denn die REHA veranlasst? Da gehen dann auch die Befunde der REKA Klinik hin.
Ursula08 am 17. Dezember 2008 20:18 Ein Krankenhaus hat die veranlasst. Aber da geht der Patient ja nicht mehr hin, da die Behandlung abgeschlossen ist.
Bist ja sehr schnell
tut mir leid :-(
Ich bin noch neu und lerne es bestimmt noch.
Ärzte sind verpflichtet, die Krankenunterlagen mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Das gilt für Notizen, Messprotokolle, Arztbriefe und andere Inhalte einer Patientenakte. Bei Röntgenbildern unterscheidet die Röntgenverordnung zwischen diagnostischen Aufnahmen und Behandlungen; Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind demnach sogar 30 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch weiter, wenn der Arzt seine Praxis aufgibt. Er kann die Unterlagen seinem Nachfolger aushändigen. Dieser darf Sie aber nur einsehen, wenn der Patient ihm das erlaubt. Lassen Sie sich vom Nachfolger weiterbehandeln, gilt dieses Einverständnis als gegeben. Auch wenn Ärzte dies immer wieder verweigern, haben Sie JEDERZEIT UND OHNE BEGRÜNDUNG DAS RECHT, DIE UNTERLAGEN EINZUSEHEN. Der Arzt darf Ihnen allerdings nicht die Originaldokumente aushändigen; er kann Ihnen lediglich KOPIEN ABGEBEN, für die er 50 Cent pro DIN-A4-Blatt (aber keine sonstigen Kosten) berechnen darf. Lediglich RÖNTGENBILDERN ist der Doktor verpflichtet, Ihnen das original leihweise mitzugeben, damit sich ein Kollege ein Bild machen kann. Dies haben erst in jüngerer Zeit MEHRERE GERICHTE BESTÄTIGT.
Das Recht zur Einsichtnahme ist jedoch eingeschränkt, wenn es die Rechte Dritter berühren könnte. Seine persönlichen Eindrücke ("Patient ist unzuverlässig") darf der Arzt zurückhalten oder unkenntlich machen. Außerdem kann er bei psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlungen die Aktenöffnung verwehren, wenn diese den Patienten gefährden könnte.
Dr. Reinhard Door, Apotheken Umschau / GesundheitPro; 26.06.2008