Rechtsanwalt rückt die Unterlagen nicht heraus.

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Hatte ich auch mal, macht das Folgende: Nochmals sehr kurzfristig schriftlich (auch per Mail) eine Frist setzen, bspw. bis morgen 18:00 Uhr. Wenn er dann nicht reagiert hat er von Euch keinen Auftrag mehr, es sei denn ihr habt bei ihm eine Vertretungsvollmacht unterzeichnet. Wenn das so ist, sofort mit einem anderen Anwalt Kontakt aufnehmen und ihm die Sache schildern oder mit der Rechtsschutzversicherung und der Anwaltskammr Kontakt aufnehmen, die helfen auch gerne weiter in solchen Dingen. Hier herrscht wirklich extremer Handlungsbedarf, das ist eine echte Unverschämtheit von dem Anwalt!

Das ist eine zum Himmel schreiende Unverschämtheit. Ich habe echt Lust ihn zu verklagen.

@tmiskiew

Nein, mache das nicht, gehe klug vor!

Anwalt heißt nicht zufällig Moritz! So was kenne ich auch! Die Unterlagen muss er zurückgeben. Wahrscheinlich will er euch noch etwas hinhalten. Oder "Prinz Valium" bekommt es wirklich nicht schneller auf die Reihe!Wenn Ihr schon einen neuen Anwalt habt, bittet Ihn die Unterlagen anzufordern. Ansonsten würde ich bei eurem tollen Anwalt auf der Matte stehen und die Sachen persönlich abholen!

Einen persönlichen Besuch würde ich mir gerne sparen. Ich beauftrage einen Anwalt nicht, um ihm noch hinterher zu laufen.

Und nein, er heißt nicht Moritz.

geh einfach direkt hin, und mach klar, dass du die kanzlei erst verlässt, wenn du DEINE unterlagen hast. hab ich auch gemacht. hat gut geklappt.

Wie gesagt, ich würde ungerne noch mehr Zeit mit diesem Typen verbringen. Wenn schon Zeit investieren, dann lieber verklagen, dann er hat er Ärger, weil es für sich selbst umsonst arbeiten muss.

rufe bei der anwaltskammer an und schildere dort den fall. oder dein neuer anwalt übernimmt das für dich.

Habe ich auch schon überlegt. Habe aber gelesen, dass das ein Schuß in den Ofen ist. Zeitverschwendung, weil nichts passiert. Ich beschreibe ihn lieber im Internet. Z.B. unter www.anwaltvergleich24.de Ich glaube das bringt mehr.

grundsätzlich würde ich auf jeden Fall die zuständige Rechtsanwaltskammer informieren, auch die gegnerische Versicherung, da es nicht angeht, daß die Versicherung die Kosten von ihm übernimmt. Da Du einen neuen Anwalt einschalten mußt, würde ich dir empfehlen, daß dieser die Herausgabe der Unterlagen nochmal explizit fordert - grundsätzlich kannst du den alten Anwalt auf Herausgabe verklagen.

In welchem Gesetz ist es geregelt, dass er die Unterlagen herausgeben muss?

@tmiskiew

keine Ahnung - vielleicht in der BRAO ?

@Polo86

Werde mich doch wohl bemühen müssen...

http://www.rak-muenchen.de/731.html

Herausgabeanspruch

Zivilrechtlich ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, dem Mandanten alles, was er zur Ausführung des Mandats erhält oder durch die Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dazu gehören auch die Handakten des Rechtsanwalts.

Vom Herausgabeanspruch umfasst sind jedoch nur bestimmte Unterlagen aus den Handakten. Umfasst sind nur die Teile, die handaktenfähig sind und die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Mandats und durch die Geschäftsbesorgung erhalten hat und die dem Mandanten nicht schon vorliegen bzw. die der Mandant nicht schon per Abschrift / Kopie erhalten hat. Der Briefwechsel mit seinem Rechtsanwalt und die Schriftstücke, die er von seinem Rechtsanwalt bereits erhalten hat, liegen dem Mandanten bereits vor. Sie können deshalb nicht Gegenstand eines Herausgabeanspruchs sein. Hat der Mandant die Unterlagen verlegt oder vernichtet, lebt der Herausgabeanspruch nicht wieder auf.

Aus der Herausgabepflicht folgt jedoch nicht die Verpflichtung zur Übersendung der Handakte mit den Unterlagen auf eigenes Risiko und eigene Kosten, weder an den Mandanten noch an den von diesem beauftragten Rechtsanwalt. Nach § 269 BGB sind Ansprüche des Mandanten aus dem Anwaltsvertrag am Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Leistungsort zu erfüllen (BGH NJW 1991, 3095). Der Rechtsanwalt ist daher lediglich verpflichtet, seine Handakte und die Unterlagen des Mandanten in seiner Kanzlei auf Verlangen auszuhändigen (AGH Celle, Urteil vom 14.01.2002 – AGH 25/01 = BRAK-Mitt. 2002, 94).