Hallo, wurde heute zu übelst beschimpft, weil ich einem Mann gehupt habe, weil dieser beinahe mit mir in einem Parkhaus zusammen gestoßen ist, da er die rechts vor links Regelung nicht beachtet hat! Er meinte in Parkhäusern würde diese Regel nicht gelten! ich bin anderer Meinung, da nirgends Schilder waren, die was anderes "gesagt" haben! Wie seht ihr das??
Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

wenns nicht anders beschildert ist, gilt die stvo!

ich gehe auch davon aus dass nach dieser regel zu verfahren ist
nach welcher sollte es auch sonst laufen

welche regel sollte denn dann gelten..frag ,al den depp beim nächsten Male!
Evtl. die Größe des Autos...es gibt schon Menschen auf diesem Erdball
Hoffe, dass ich diesen Typ nie wieder sehen muss!! Der war mega unfreundlich, naja und ich als Frau eben... manche Männer meinen nun mal, das sie`s mit uns machen können! ABER MIT MIR NICHT!!
Der Mann hat aber nun mal recht auch wenn das wohl hier keiner ausser bitmap weiß. Die StVO gilt dort eben nur bedingt. Es gilt nicht rechts vor links sondern Gegenseite Rücksicht.
bitmap am 1. Juli 2008 19:12 DH!
Gegenseite Rücksicht??? Was willst du mir genau sagen??
Das was da steht. Es gilt nicht rechts vor links. Es müssen beide Verkehrsteilnehmer langsam und rücksichtsvoll fahren und darauf achtgeben das es nicht rumst. Wenn du davon ausgegangen bist das du vorfahrt hast, hast du eben diese Rücksicht ausser acht gelassen und bist einfach gefahren, weil du ja dachtest das du im Recht bist. So ist es aber nun mal nicht.

Auf öffentlichen Parkflächen gilt die StVO.
Rechts vor links gilt deshalb nicht, weil es sich hier nicht um Kreuzungen oder Einmündungen handelt. (siehe §8 StVO) Es gilt also die Allgemeine Rücksichtnahme im Sinne von §1 StVO.
Dein Gegner hat also recht. (Aber nicht, weil die StVO nicht gälte, sondern WEGEN der StVO.)
Auch in Parkhäusern gilt die StVO!
bitmap am 1. Juli 2008 20:09 Guggst du hier -> http://www.verkehrslexikon.de/Texte/ParkplatzStVO1.htm
Parkhaus ist Privatgelände, wenn nicht an der Einfahrt steht daß die StVo gilt dann gilt die auch nicht. Ergo im Parkhaus auf keine Regeln verlassen!
LG
Rabbicook
Die korrekte Antwort lautet in der Tat: Gegenseitige Rücksicht. Übrigens ist bei Parkplätzen, auch wenn selbige mit dem Schild "hier gilt die StVO" versehen sind, die üblicher Verfahrensweise, Unfälle in aller Regel auf schuldhaftes Verhalten beider Beteiligter zurückzuführen. So ist es beispielsweise zwischen Versicherung üblich, bei Parkplatzzusammenstößen die Schuld hälftig aufzuteilen (jeder trägt den eigenen Schaden). Ausnahmen wären nur bei grober Fahrlässigkeit (etwa wenn das KFZ aus der Parklücke rollt wegen nicht eingelegter Bremse oder Gang) polizeilich zu regeln.
auf Parkplätzen kann leider nur §1 der StVO geltend gemacht werden, da der übrige Teil der StVO nur für öffentliche Straßen und Kreuzungen gilt, zu denen Parkplätze per definitionem nicht gehören.
§1 bedeutet, dass mit gegenseitiger Rücksichtnahme zu fahren ist.