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Rechtliches Gehör, muß ich darauf antworten und was bedeutet das?

gefragt von rbeierrbeier am 06.02.2009 um 20:19 Uhr

Ich bin Gläubiger und habe heute Post vom Insolvenzgericht bekommen. Da hat ein anderer Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners beantragt. Nun teilt mir das Gericht mit "in obiger Sache erhalten Sie die Anlage zwecks rechtlichem Gehör binnen 10 Tagen".

Muß ich darauf reagieren und was bedeutet das?

Ist das korrekt, das das Gericht nur den Antrag des Gläubigers als Kopie beigefügt hat und nicht auch die Stellungnahme des Schuldners?


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WEISTDUS
beantwortet von WEISTDUS am 6. Februar 2009 20:22
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Ist korrekt. Das Gericht will von Dir wissen, ob Du auch gegen die Restschuldbefreiung bist, und wenn ja, warum.


Bernd2001
beantwortet von Bernd2001 am 6. Februar 2009 20:24
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Genau richtig, du solltest ein Stellungnahme abgeben


wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 6. Februar 2009 20:25
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Der antrag ist beigefügt, damit Du weißt worum es geht.

Ob der Schuldner sich geäußert hat, oder nicht (er muss ja nciht), geht Dich ncihts an, bzw. mußt Du nciht wissen.

Du kannst nun sagen, was Du davon hältst.


theworld
beantwortet von theworld am 6. Februar 2009 20:25
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Du kannst dir innerhalb der Frist vom Gericht Rechlich Gegör verschaffen,

Gerichte und Anwälte, der Adel u.s.w sprechen gerne eine gehobenere Sprache, die sich etwas von der gebräuchlichen unterscheidet. Mittelalterlich, ich lese viel unter anderem Geschichte und daher der Ausdruck. Sich bei jemandem Gehör verschaffen.

Du sprichst und er hört zu. In dem Fall hast du 10 Tage Zeit um dich vo Gericht zu äussern...

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anonym
beantwortet von Dyreng am 6. Februar 2009 20:26
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Wenn du gegen die Restschuldbefreihung bist ist der Schuldner noch ein weiteres Jahr verpflichtet das Insolvenzferfahren zu führen. Solang ich mich nicht irre! Auf jeden Fall soltest du antworten. Wie eigentlich bei jedem Gerichtsschreiben.


Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 6. Februar 2009 21:59

@Dyrenq: das ist so nicht richtig; wird die Restschuldbefreiung versagt, dann endet das Insolvenzverfahren; der Schuldner ist wieder so gestellt wie früher, die Gläubiger können ihre Fordeung weiterhin vollstrecken bis der Titel verjährt ist; Gruß


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