manu271 am 03.02.2009 um 20:14 Uhr
Arbeite an einer Tankstelle. An dieser wurde am Freitag ein Testkauf durchgeführt. Man hat einen Jugendlichen reingeschickt um Alkohol (Alkopop, rechtlich erst ab 18 zu erwerben!) zu kaufen. Die die an diesem Tag Dienst hatten, haben denjenigen wohl nicht nach dem Ausweis gefragt und dem Jugendlichen den Alkohol einfach so verkauft.
Heute war das Ordnungsamt da mit dem Kassenbeleg und dem "Testkäufer" und hat nun eine Ordnungsstrafe von 500 Euro verhängt.
Meine Frage ist nun, wer muss die Ordnungsstrafe zahlen? Der Verkäufer, der nicht nach dem Ausweis gefragt hat oder die Pächterin der Tankstelle?
Dazu gesagt, alle Mitarbeiter sind bei Einstellung aufs Jugendschutzgesetz u. vor allem Verkauf von Alkohol und Zigaretten an Jugendliche hingewiesen worden und mussten auch unterschreiben, daß sie davon Kenntnis haben
Der Testkäufer hat im "hoheitlichen" Auftrag der Behörde gehandelt, der durch allgemeine Gesetze abgesichert ist. Dies ist keinesfalls eine Animierung zu einer Straftat! Das Ordnungsamt hat durch die Bestellung eines Testkäufers den Kauf getätigt, der Kassenzettel und der Testkäufer ist Nachweis genug. Eine Anzeige des Testkäufers ist Unsinn, da es keine Rechtsgrundlage dafür gibt!! Zur Frage: Es muss der Pächter für die Geldbuße (für seinen Verrichtungsgehilfen) aus dem Verwaltungsakt aufkommen, denn der ist der Unternehmer und verantwortliche Ansprechpartner für die Behörde. Eine Exkulpation für den Pächter (also ein "Herauskommen" des Pächters und eine Verantwortung des Verkäufers) wäre vielleicht möglich, wohl eher aber der Weg, dass sich der Pächter das Bußgeld bei seinem Verkäufer wieder zurückholt.

Zahlungspflichtig ist der Inhaber/Pächter, da er der Verantwortliche für das Einhalten der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ist; ein Rückgriff des Inhabers/Pächters auf seinen Verkäufer wird davon nicht berührt; für die Behörde ist aber nicht der Verkäufer der Ansprechpartner, sondern der Betreiber als Verantwortlicher.
bucmac am 19. Mai 2009 14:56 Richtig.

Ich würde sagen, dass muß der Mitarbeiter zahlen, vor allem, wenn er unterschrieben hat, dass er Kenntnis genommen hat, vom Jugendschutzgesetz! Der Pächter ist ja nicht immer da und hat ja dafür die Verkäufer. Ich muß auch haften, wenn ich in meiner Anstellung Fehler mache. Allerdings weiß ich natürlich nicht, wie die rechtliche Lage dazu ist. Das ist nur meine Meinung dazu.

Ich würde sagen, dann zahlt der Verkäufer,da er aufgeklärt war und das Jugendschutz- Gesetz ist ja nun auch bekannt!
derjenige, der den Alkohol verkauft hat, sollte auch die Geldstrafe zahlen.

die pächterin, die wahrscheinlich auch die chefin ist weil sie verpflichtet ist ihre mitarbeiter richtig zu schulen, war letztens erst im tv dran
Die Pächterin. Sie ist Chef. Damit ist sie auch verantwortlich dafür was ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen machen!
manu271 am 3. Februar 2009 20:40 aber auch wenn die Mitarbeiter genau wissen und auch unterschrieben haben, daß sie keinen Alkohol an jugendliche verkaufen dürfen?
Guppy194 am 3. Februar 2009 21:49 @manu271: verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen ist der Inhaber/Pächter/Betreiber; stell Dir mal als Beispiel vor, Du kaufst Fastfood in einem Burger-Betrieb und erkrankst daran; dann musst Du auch den Betreiber haftbar machen und der kann nicht sagen, wende Dich an meinen Verkäufer, der ist ja schuld; eine Haftung des Verkäufers ist natürlich nicht ausgeschlossen; das betrifft aber das Verhältnis Chef - Verkäufer
jawoll guppy, so isses
Chefin muss zahlen , da das Busgeld gegen Ihre Tankstelle läuft. Sie kann es aber auf verschiedenen wegn von ihrem Verkäufer zurück hohlen.
gegenüber der Behörde ist die Pächterin leider die Dumme. Sie ist verantwortlich für Ihre Mitarbeiter.
ggf. kann sie jedoch von den betreffenden Mitarbeitern den Schaden ersetzt verlangen. Und im übrigen würde ich umgehend eine Abmahnung erteilen.
Also, der Testkäufer hat also wohlwissend und absichtlich den Verkäufer zu einer Straftat animiert? Das Ordnungsamt muß beweisen, daß die Flasche Alkohol tatsächlich an einen Minderjährigen abgegeben wurde. Ein Kassenzettel ist kein Beweis! Kann das Ordnungsamt es beweisen, würde ich den Testkäufer anzeigen, denn sowas ist in Deutschland verboten! Auch wenn es nicht richtig ist, Minderjährigen Alkohol zu verkaufen, aber jemanden wohlwissend und absichtlich rein zu legen, geht auch nicht!