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Rechte und Pflichten bei Mietvertrag mit einer Mindernjährigen und ihren Eltern.

gefragt von Lixa1Lixa1 am 27.09.2008 um 22:41 Uhr

Wenn ein minderjähriges Mädchen in eine andere Stadt zieht, um dort ihre Ausbildung zu machen, müssen da die Eltern den Mietvertrag mit unterschreiben?
Welche Pflichten haben die Eltern dadurch? Müssen sie auch mit dafür sorgen, dass die Miete gezahlt wird? Das Mädchen bekommt Bafög + Wohngeld + Kindergeld+Ausbildungsgehalt. Jedoch hat sie die letzte Miete nicht bezahlt. Bei der vorherigen mußte die Hauptmieterin auch ewig betteln. Es ist ein Untermietvertrag. Seit weniger als 3 Monaten wohnt sie nun dort. Das Mädchen ist 17. Nun hat die Hauptmieterin ihr gekündigt (die Untermieterin hatte sie zusätzlich noch beklaut). Der Vater will aber nun die Kaution jetzt schon zurück (550 €), obwohl die Miete noch nicht bezahlt wurde. Geht das? Die Warmmiete sind 325€ für das Zimmer. Die Hauptmieterin würde dadurch jetzt in arge finanzielle Bedrängnis kommen, wenn sie die 550€ zahlen sollte, aber die Miete noch nicht hat.

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anonym
beantwortet von stern145 am 27. September 2008 22:48
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Grundsätzlich gilt dass Minderjährige nicht Geschäftsfähig sind. Also nicht rechtswirksam Verträge eingehen können. Es sei denn es liegt lediglich ein rechtlicher Vorteil vor. Eltern müssen einwilligen oder genehmigen.

Schau mal unter § 104 ff. BGB

Kommentar von Ce19e92307de71c4c2e502d8d8b16da3smallwj2000 am 27. September 2008 22:49

DH!


anonym
beantwortet von anjanni am 27. September 2008 23:01
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Einen Mietvertrag hätte ich als Vermieterin mit den Eltern gemacht. - Nun gut, das ist wohl gelaufen.

Ich nehme an, der Kündigung wurde nicht widersprochen? Dann würde ich erst mal in Ruhe abwarten, bis das Mädchen tatsächlich ausgezogen ist. Wenn nicht ausdrücklich der Kündigung widersprochen wurde, würde sie zumindest durch den Auszug akzeptiert. Vorsicht, daß es da nicht noch zusätzlichen Streß gibt!

Dann würde ich genau gucken, welche Außenstände noch sind, und ob dann die Mietsache auch vertragsgemäß zurückgegeben wurden - denn auch daraus können noch Ansprüche entstehen. Schadensersatzansprüche und ausstehende Miete werden von der Kaution abgezogen. Die restliche Kaution wird dann zurückgezahlt - eigentlich an den Vertragspartner. Verzinsung nicht vergessen! (Bei 550 Euro sind das bei 1% Sparbuch-Verzinsung ganze 1,38 für drei Monate - nicht viel, aber immer schön korrekt bleiben!)

Kommentar von Bd4c1bb648da38578f8f78df52213edesmallLixa1 am 28. September 2008 22:45

Ja, sie ist ausgezogen. Nur der Vater nervt. Zu allen Unanehmlichkeiten erreicht die Hauptmieterin die Eltern des Mädchens nicht. Tja, da kann sie das Geld eben noch nicht zurückzahlen. Aber das ganze geht ihr ganz schön an die Nerven und Nieren.


asmakoeln
beantwortet von asmakoeln am 27. September 2008 22:56
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Du kannst die Kaution als Druckmittel verwenden. Du zahlst sie dann aus, wenn die rückständige Miete bezahlt wurde. Du kannst jedoch nicht die Kaution mit den Mietrückständen verrrechnen. Als Druckmittel kannst Du sie durchaus einsetzen LG. asma

Kommentar von anjanni am 27. September 2008 23:04

So nicht richtig, denn: Die Kaution dient als Sicherheit für Schäden, die dem Vermieter eventuell entstanden sind. Eine ausstehende Miete ist ein finanzieller Schaden. Also darf die Kaution selbstverständlich auch dafür genommen werden.

Kommentar von Cc150d10bf5416c58686c62d0c8d0c02smallasmakoeln am 27. September 2008 23:07

Wenn das stimmt fände ich das wirklich gut. Meiner Kenntnis nach darf man aber keine Kaution mit Mietrückständen verrechnen.

Kommentar von Saarland60 am 27. September 2008 23:05

Falsch. Selbstverständlich kann man eine Mietkaution mit Mietrückständen verrechnen.

Kommentar von Bd4c1bb648da38578f8f78df52213edesmallLixa1 am 28. September 2008 22:43

Tja, nur will der Vater die Kaution zurück haben, aber nichts mit der rückständigen Miete zu tun haben. Ich weiß nicht, ob die Eltern die Kaution bezahlt hatten. Aber wenn sie den Vertrag unterschrieben haben, müssten sie doch für alles mit geradestehen, egal ob und wieviel die Tochter an Geld bekommt.


TawaGirl
beantwortet von TawaGirl am 27. September 2008 22:46
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Die Miete von der Kaution abziehen. Dann hat keiner mehr Ansprüche an den Anderen. LG TawaGirl


anonym
beantwortet von rudi05 am 27. September 2008 22:46
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einen Mietvertrag können nur Mieter ab dem 18.Lebensjahr abschließen,also die Eltern,eine gezahlte Kaution darf nicht für Mietrückstände verwendet werden,sondern für eventuelle Schäden in der Wohnung

Kommentar von Saarland60 am 27. September 2008 23:01

Quatsch! Eine Mietkaution dient zur Befriedigung SÄMTLICHER Forderungen aus einem Mietverhältnis; damit darf sie auch für Forderung aus Mietrückständen herangezogen werden.

Kommentar von anjanni am 27. September 2008 23:02

Natürlich darf die Kaution auch auf rückständige Mieten berechnet werden - erst recht, wenn das Mietverhältnis beendet ist.


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