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Rechnungen mit MwSt - wie funktioniert das?

gefragt von onestepcloser am 19.09.2009 um 19:35 Uhr

Hallo,

ich habe im vergangenen Jahr Vorträge gehalten und war einmal im Fernsehen. Die Fernsehfirma verlangte damals eine Rechung mit ausgewiesener MwSt. Da die Ahnung haben sollten, hab ich denen dann eine Rechung nach deren Wünschen geschrieben: 250 Euro plus 19 % MwSt = 297,50 Euro. Das haben sie mir überwiesen.

Nun meine erste Frage: Die 47,50 müssen sicher ans Finanzamt abgeführt werden. Kassieren die die bei der nächsten Steuererklärung?

Und: Warum musste ich da die MwSt abführen?

Für die ersten Vorträge habe ich das genauso gemacht, weil ich dachte, das wäre richtig. Dann habe ich nur noch die abgemachten Summen als Rechung gestellt und die MwSt ausgelassen. Was ist nun richtig und falsch und was wird bei der nächsten Steuererklärung passieren?

Ich habe noch keine Ahnung, wie sowas funktioniert. Gebt mir doch bitte Tipps!

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Steuern x 2.945 Rechnung x 1.089 MwSt x 83

JoWaKu
beantwortet von JoWaKu am 20. September 2009 00:34
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Manche Buchalter kennen nur Rechnungen mit MwSt. Sie kapieren nicht, dass Kleinunternehmer gar keine MwSt auf ihre Rechnung schreiben dürfen.

Du selbst solltest für Dich wissen, ob Du

a) ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit betreibst, und ob Du

b) die Kleinunternehmer -Regelung nutzt, oder nicht.

Wenn Du als Kleinunternehmer MwSt auf der Rechnung hattest, musst Du das ganze enteweder korrigierern, oder die MwSt nach Jahresende mit der Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt abliefern.

Kommentar von myladyblue am 5. Oktober 2009 19:09

eine Rechnung ohne Mwst hat immer einen Grund und dieser Grund muß zwingend auf der Rechnung stehen, nachzulesen im Umsatzsteuergesetz § 14, da steht, was in einer Rechnung drin stehen muß. Bei Kleinunternehmerregelung § 19 UStG muß auch das so auf der Rechnung stehen, sonst wäre diese falsch ausgestellt. Empfehlenswert wäre ein Seminar für Existenzgründung.... ein Beratungstermin bei der IHK...

Kommentar von 17abc50f2e81c1dd7dee5c92cb92544fsmallJoWaKu am 5. Oktober 2009 19:32
  • "dieser Grund muß zwingend auf der Rechnung stehen, nachzulesen im Umsatzsteuergesetz § 14, da steht, was in einer Rechnung drin stehen muß."

  • "Bei Kleinunternehmerregelung § 19 UStG muß auch das so auf der Rechnung stehen,"

So ist es!!

Die Voraussetzung ist allerdings, dass 'onestepcloser' für sich entschieden hat, ob er die KleinunternehmerRegelung nutzen, oder auf sie verzichten will.

Argumente für und gegen: www.klicktipps.de/gewerbefaq.php#kleinunternehmersinnvoll


anonym
beantwortet von Maddie12 am 19. September 2009 23:06
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Also so wie ich das sehe, ist da ein bisschen was verkehrt gelaufen. Auch wenn das kaum einer hören möchte, würde ich dir empfehlen eine Steuerberater aufzusuchen, der dann Einsicht in deine Unterlagen nehmen kann, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Also grundsätzlich ist erstmal jeder Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, es sei denn er hat zu irgendeinem Zeitpunkt erklärt, dass er die Kleinunternehmerregelung wählt. Da müsstest du mal in deinem Betriebseröffnungsfragebogen (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) für das Finanzamt mal nachschauen, was du angekreuzt hast.

Kommentar von EnnoBecker am 21. September 2009 09:14

...also, grundsätzlich ist nicht der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, sondern der Umsatz, der steuerbar und steuerpflichtig ist. Und dass er keinen Fragebogen ausgefüllt haben dürfte, liegt hier ja wohl auf der Hand.
.
Eine Einmalberatung beim Steuerberater dürfte den Knoten aber wohl tatsächlich lösen.

Kommentar von Maddie12 am 21. September 2009 21:20

Das ist natürlich korrekt... :-)


TalinaQ
beantwortet von TalinaQ am 19. September 2009 19:56
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Also generell kannst du ja nur Rechnungen stellen wenn du in irgendeiner Weise Selbstständig bist, sprich ein Gewerbe angemeldet hast. Demnach ist auch jährlich eine Einkommenssteuererklärung notwendig und dort wird dann die Rechnung wieder interessant und muss angegeben werden. Ich gehe davon aus das du allenthalben ein Kleingewerbe betreibst dann brauchst du gar keine MwSt. angeben, da du ja auch keine Vorsteuer abführst. Das bedeutet das dein Rechnungsbetrag Brutto gleich Netto ist. Auf solchen Rechnungen muss allerdings auch ein ganz wichtiger Satz unter die Rechnung: "Rechnung ohne ausgewiesene MwSt. laut §19 UstG." Du solltest dich auf jeden Fall bei deiner zuständigen IHK nach einem Existenzgründungsseminar erkundigen, oder dort hach Hilfestellung fragen. Gerade das Finanzamt nimmt solche Dinge sehr genau. Oder aber du gehst direkt zu deinem Finanzamt und lässt dich dort beraten. Wohin auch immer - Beratung muss sein, denn Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht! Viel Erfolg weiterhin.


anonym
beantwortet von myladyblue am 5. Oktober 2009 19:12
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Mit der Tatsache, daß man sich unternehmerisch betätigt, damit allein hat man schon Gesetzesverpflichtungen und steuerliche Verpflichtungen. Unwissenheit schützt vor den Folgen und ggfs vor Strafe nicht. Man sollte sich also doch genau erkundigen, damit man weiß, was man tut bzw. tun soll und muß.


anonym
beantwortet von EnnoBecker am 21. September 2009 09:19
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"Die Finanzämter beraten "
.
@Lotussan
.
Seit wann haben Finanzämter Beratungsbefugnis? Oder sollte sich das Steuerberatungsgesetz übers Wochenende geändert haben?
.
Oder betreibt in deinem Finanzamt jemand unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen?
.
Und wieso zum Geier ist mein Kommentar oben viermal drin?


Lotussan
beantwortet von Lotussan am 19. September 2009 19:49
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MWSt darf nur ausweisen wer Umsatzsteuer voranmelden muss. Das wiederum hängt von deinem Umsatz ab. Als Kleinunternehmen nach §19 UMStG darfst du die MWSt nicht ausweisen. Wäre sehr vorsichtig. Man kann zwar die Umsatzsteuerbefreiung freiwillig aufgeben, aber das würde ich mir sehr gut überlegen. Normaler Weise reicht ein kleiner Hinweis "es kommt § 19UMStG zur Anwendung" auf der Rechnung und die Firmen sind zufrieden. Die Finanzämter beraten in solchen Angelegenheiten oft besser als man denkt.

Kommentar von Maddie12 am 19. September 2009 23:10

Es ist ja noch nicht einmal bekannt, ob er überhaupt die Kleinunternehmerregelung gewählt hat...

Kommentar von EnnoBecker am 21. September 2009 09:11

...also, doch, das ist bekannt: hab ich denen dann eine Rechung nach deren Wünschen geschrieben: 250 Euro plus 19 % MwSt = 297,50 Euro
.
Allerdings muss eingeräumt werden, dass er die Option zurücknehmen kann, bis die USt-Festsetzung bestandskräftig wird. In diesem Fall würde er die Umsatzsteuer nach § 14c (1) schulden. Was aber auch nicht schlimm wäre, denn er hat sie ja vom Auftraggeber bekommen.

Kommentar von EnnoBecker am 21. September 2009 09:12

...also, doch, das ist bekannt: hab ich denen dann eine Rechung nach deren Wünschen geschrieben: 250 Euro plus 19 % MwSt = 297,50 Euro
.
Allerdings muss eingeräumt werden, dass er die Option zurücknehmen kann, bis die USt-Festsetzung bestandskräftig wird. In diesem Fall würde er die Umsatzsteuer nach § 14c (1) schulden. Was aber auch nicht schlimm wäre, denn er hat sie ja vom Auftraggeber bekommen.

Kommentar von EnnoBecker am 21. September 2009 09:16

...also, doch, das ist bekannt: hab ich denen dann eine Rechung nach deren Wünschen geschrieben: 250 Euro plus 19 % MwSt = 297,50 Euro
.
Allerdings muss eingeräumt werden, dass er die Option zurücknehmen kann, bis die USt-Festsetzung bestandskräftig wird. In diesem Fall würde er die Umsatzsteuer nach § 14c (1) schulden. Was aber auch nicht schlimm wäre, denn er hat sie ja vom Auftraggeber bekommen.

Kommentar von EnnoBecker am 21. September 2009 09:16

...also, doch, das ist bekannt: hab ich denen dann eine Rechung nach deren Wünschen geschrieben: 250 Euro plus 19 % MwSt = 297,50 Euro
.
Allerdings muss eingeräumt werden, dass er die Option zurücknehmen kann, bis die USt-Festsetzung bestandskräftig wird. In diesem Fall würde er die Umsatzsteuer nach § 14c (1) schulden. Was aber auch nicht schlimm wäre, denn er hat sie ja vom Auftraggeber bekommen.


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