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Rechnung des Schuldners an den Gläubiger nach der Zwangsvollstreckung

gefragt von SP1988 am 23.10.2009 um 16:25 Uhr

Angenommen Handwerker A ust für das Bauunternehmen B als Subunternehmer tätig.

A stellt mehrere Bauvorhaben fertig und stellt insg. 6 Rechnungen aus. Diese werden teilweise zum Teil bezahlt, teilweise gar nicht.

A leitet das gerichtl. Mahnverfahren ein. B widerspricht gegen die Zinsen und die Verfahrenskosten. (Schickt aber als Anlage ans Gericht gekürzten Rechnungen von A) A erlässt einen Vollstreckungsbescheid B widerspricht dagegen. Das zuständige Gericht stellt fest, dass B zu spät Einspruch eingelegt hat, es erlässt eine Vefügung und dann einen Beschluss. A bestellt einen Gerichtsvollzieher

B schickt an A eine Rechnung, in der er die Beträge aufführt, um die er die Rechnungen von A gekürzt hat.

A bekommt vom Gerichtsvollzieher Post, dass vollstrckt werden konnte. Gleichzeitig bekommt A von B eine Zahlungserinnerung.

Muss A die Rechnung bezahlen? Schließlich hatte B genug Zeit und Gelegenheiten dazu, ordentlich gegen die Forderungen von A zu widersprechen. Was sind die gesetzlichen Grundlagen?


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anonym
beantwortet von rejo52 am 23. Oktober 2009 20:53
0x
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Starker Tobak! Ich würde den ganzen Vorgang an einen Anwalt übergeben, wenn A das gerichtliche Mahnverfahren selbst eingeleitet hat. Sonst an den Anwalt, den A wegen des Verfahrens schon hatte.



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