Angenommen Handwerker A ust für das Bauunternehmen B als Subunternehmer tätig.
A stellt mehrere Bauvorhaben fertig und stellt insg. 6 Rechnungen aus. Diese werden teilweise zum Teil bezahlt, teilweise gar nicht.
A leitet das gerichtl. Mahnverfahren ein. B widerspricht gegen die Zinsen und die Verfahrenskosten. (Schickt aber als Anlage ans Gericht gekürzten Rechnungen von A) A erlässt einen Vollstreckungsbescheid B widerspricht dagegen. Das zuständige Gericht stellt fest, dass B zu spät Einspruch eingelegt hat, es erlässt eine Vefügung und dann einen Beschluss. A bestellt einen Gerichtsvollzieher
B schickt an A eine Rechnung, in der er die Beträge aufführt, um die er die Rechnungen von A gekürzt hat.
A bekommt vom Gerichtsvollzieher Post, dass vollstrckt werden konnte. Gleichzeitig bekommt A von B eine Zahlungserinnerung.
Muss A die Rechnung bezahlen? Schließlich hatte B genug Zeit und Gelegenheiten dazu, ordentlich gegen die Forderungen von A zu widersprechen. Was sind die gesetzlichen Grundlagen?
Starker Tobak! Ich würde den ganzen Vorgang an einen Anwalt übergeben, wenn A das gerichtliche Mahnverfahren selbst eingeleitet hat. Sonst an den Anwalt, den A wegen des Verfahrens schon hatte.