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"Rechnung 2 Jahre aufbewahren!" Welches Gesetz schreibt das vor?

gefragt von PutzePutze am 21.04.2008 um 14:32 Uhr

Sehe bei Handwerkerrechnung einen Vermerk an den Privatkunden, die Rechung 2 Jahre aufzubewahren. Woher kommt dieses Regelung? Wer kann mir den größeren Zusammenhang - worin das geregelt wird - im Internet aufzeigen. So daß ich den Zusammenhang verstehe, wer zu diesem Zusatz verpflichtet ist, das in die Rechnug zu schreiben. Und welcher Sinn dahinter steht. Danke an die Profis hier.


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HerrLich
beantwortet von HerrLich am 21. April 2008 14:34
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Kommentar von D6579a8c0b1b31f18943d6b0dbb4e693smallPutze am 21. April 2008 14:53

Danke das ist ein sehr gut lesbarer Artikel dazu!!

Aus Lesezeitnot frage ich einfach weiter: Bin ich als Selbständiger dazu verpflichtet diesen Zusatz auf mein Rechnungen zu schreiben? Und wie ich verstehe: bezieht sich das nur auf Privatkunden?


HelmutRn
beantwortet von HelmutRn am 21. April 2008 14:35
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Das hängt nur mit der Gewährleistung zusammen, wie willst Du sonst beweisen, daß Deine Reklamation innerhalb dieser 2 Jahre liegt.Als Privatmann mußt Du keine Rechnung 2 Jahre aufbewahren. Dazu kann Dich keiner verpflichten!

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 21. April 2008 14:37

Meine ich auch!

Kommentar von B0062c7fab7bf0da32f420f3b225d453smallNiklaus am 21. April 2008 14:40

Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit sind nunmehr neue Regelungen in das Umsatzsteuerrecht aufgenommen worden, die auch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen, die nachfolgend näher dargestellt werden, zur Aufbewahrung von Rechnungen, Zahlungsbelegen oder anderen beweiskräftigen Unterlagen verpflichten. Sieh Link bie Antort von HerLich. Es geht um Schwarzarbeit.

Kommentar von 49d1bda04f2544431776195aa09e5c27smallHelmutRn am 21. April 2008 15:27

Man lernt auch im Alter noch was dazu! Da ich alles schwarz machen lasse, habe ich eh keine Rechnungen zum aufbewahren - bitte nicht weitersagen!!!


tradaix
beantwortet von tradaix am 21. April 2008 14:35
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§ 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - Regelmässige Verjährungsfrist

Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Abs. 1 BGB - Beginn der regelmässigen Verjährungsfrist

Die regelmässige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und

  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 21. April 2008 14:38

Mit verjährung hat das wohl nichts zu tun, sondern mit der gesetzlichen Gewährleistung!

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 21. April 2008 14:44

Die Neuregelung des § 14b Abs. 1 S. 5 Nr. 1 UStG regelt somit erstmals eine Rechnungsaufbewahrungspflicht für so genannte Nichtunternehmer. Danach hat jede Privatperson Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen 2 Jahre lang aufzubewahren, wenn eine steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. http://kuerzer.de/Dp5L47n8E - HerrLich liegt richtig!


Indy72
beantwortet von Indy72 am 21. April 2008 14:36
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Wenn innerhalb der Gewährlesitungsfrist der Kunde gegenüber seinem Diensteister oder Lieferanten irgendwelche Ansprüche anmeldet, so sollte er das doch irgendwie belegen können. Dazu reicht i.d.R. die Rechnung. Da unsere gesetzliche Gewährleistung 2 Jahre beträgt, sollte man folglich die Rechnung mindestens genauso für den Fall der Fälle aufbewahren.


kuntzkids
beantwortet von kuntzkids am 21. April 2008 14:41
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Für Privatpersonen regelt das das Bürgerliche Gesetzbuch; für kaufmännische Personen (zu denen Du als Unternehmer ja gehörst) gelten andere Gesetze und längere Aufbewahrungsfristen.


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 21. April 2008 14:42
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Es geht in diesem Falle um die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Siehe http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C6378789N9611L20D0I636.html


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