Bei uns im Haus ist Rauchverbot. Kann ich ja auch verstehen. Wie sieht es mit meinem Balkon aus. Darf ich selbst dort nicht rauchen? Ich mein der Balkon gehört ja auch zum Haus..

Ist das Haus ein Wohnheim, das Du im Haus nicht rauchen darfst? Wenn es eine normal gemietete Wohnung ist, kann Dir kein Mensch verbieten, dort zu rauchen - auch wenn das im Mietvertrag steht! Und auf dem Balkon darfst Du auch rauchen - das kann Dir auch niemand verbieten.
Du darfst sogar in deiner Wohnung rauchen. Nur nicht im Hausflur oder so. In deinen vier Wänden darfst du machen was du willst. Da gehört auch der Balkon zu.
gnat01 am 26. Juni 2008 23:26 genau, dichte am besten die Wohnungstür ab (Bürstenabdichtung z.B. oder Stoffvorleger) und rauche meinetwegen so viel bis du deine eigene Hand vor Augen nicht mehr sehen kannst... LG
Klaus0808 am 26. Juni 2008 23:28 wer kann das Rauchen im Hausflur verbieten?? Antwort: niemand
gnat01 am 26. Juni 2008 23:29 Die Hausordnung kann das... LG
Klaus0808 am 26. Juni 2008 23:32 Hausordnung ist hier nicht bindend sondern das Gesetz.
gnat01 am 26. Juni 2008 23:39 Hast du etwa einen Hausflur bezogen? Wohnst du da? Müssen alle die in ihre Wohnungen wollen, bei dir durchs Wohnzimmer (Stufe 3 bis 7)? Du hast doch kein Sonderrecht Bestimmungen der Hausordnung nicht einhalten zu müssen... du bist echt lustig... LG

Rauchverbot in der Wohnung ist nicht bindend. In deiner Wohnung darfst du rauchen, auch auf dem Balkon. Das kann dir keiner verbieten.
LG
Wieselchen
ghostwriter am 26. Juni 2008 23:25 sehe ich genauso.DH

Rauchverbot im Haus ist absoluter Schwachsinn, es ist noch nicht so weit das wir zuhause nicht rauchen dürfen es sei denn Du wohnst im Rathaus.

Natürlich darst Du auf Deinem Balkon rauchen. Aber in Deiner Wohnung darfst Du auch rauchen es sei denn, Du hast einen blödsinnigen Mietvertrag unterschrieben.
RolfHoegemann am 26. Juni 2008 23:26 Und selbst dann darf er - diese Klausel ist unwirksam (Mieterverein)
Qetan am 26. Juni 2008 23:38 Das stimmt.

da solltets du rauchen dürfen, aber frag lieber mal deinen Vermieter, dann bist du auf der sicheren Seite!
Mit dem Rauchen auf dem Balkon gibt es da aber ein kleines Problemchen:
Wenn sich ein Nachbar (in der Wohnung drüber) von den Emmissionen (dem Geruch der Zigarette) belästigt fühlt, kann er dich auffordern, das Rauchen auf dem Balkon zu unterlassen.
Ist das selbe Prinzip wie mit dem Grillen auf dem Balkon.
In der Wohnung kann es aber keiner verbieten (man kann vielleicht höchstens verpflichtet werden, gelb gewordene Tapete nach dem Auszug zu erneuern, aber so genau weiß ich das jetzt auch nicht).
Wenn Du in der Wohnung rauchst, kann und wird normalerweise auch, der Geruch zum Nachbarn dringen.
Dies kann durch verbindende Lüftungen(Toiletten, Küchen), verbindende Kühlzirkulation/Klimaanlage, Elektrokanäle, Kippfenster, übern Flur oder sonstwie geschehen.
Wenn sich ein Nachbar von den Emmissionen (dem Geruch der Zigarette) belästigt fühlt, kann er dich auffordern, das Rauchen in der Wohnung zu unterlassen.
Ist das selbe Prinzip wie mit dem Grillen oder scharf Braten in der Küche, dem Wohnzimmer, sonstwo........... ;-)
Lies mal hier, was der Mieterbund schreibt:
http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2004/0604/mz0604rauchen....html
Der Zigarettenqualm vom Balkon einer neu eingezogenen Nachbarin störte eine Frau so sehr, daß sie die Miete auf die Hälfte reduzierte. Ihre Begründung: Durch das exzessive Rauchen könne sie ihre darüber gelegene Wohnung nicht mehr vertragsgemäß nutzen, sich nicht mehr auf dem eigenen Balkon aufhalten und die Wohnung nicht mehr lüften. Die Vermieterin wehrte sich vor Gericht gegen die Mietkürzung - mit Erfolg: Rauchen eines Nachbarn rechtfertige keine Mietminderung. Denn auch wenn Autos die Luft verpesten oder Spaziergänger vor dem Haus rauchen, bestehe kein Rechtsanspruch darauf, daß Vermieter für reine Luft sorgen. Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum - wie etwa am Arbeitsplatz - sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.
AG Wenningsen, 9 C 156/01, AG Bonn, 6 C 510/98
Das Rauchen auf dem eigenen Balkon kann, auch wenn sich Nachbarn gestört fühlen, nicht ohne weiteres verboten werden (Amtsgericht Bonn, 6 C 510/98). "Ein tabakrauchfreies Wohnen im verdichteten Wohngebiet gibt die geltende Rechtsordnung nicht her" beschied das AG Bonn.
Das Rauchen auf dem Balkon ist Mietern grundsätzlich erlaubt. Nach Ansicht des Amtsgerichts Wennigsen gehört der Tabakkonsum zur grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit (AZ: 9 C 156/01)
Besonders ausführlich ist die Seite vom Mieterbund:
Streitfrage: Soll Rauchen in Mietshäusern verboten werden?
Das sagen die Gerichte
Wohnung: Rauchen ist als Konsequenz freier Willensentscheidung als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paderborn 1 S 2/00).
Renovierung / Schadensersatz: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Der Vermieter hat keine Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen Nikotinablagerungen auf der Tapete (LG Köln 30 S 9/01; LG Köln 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C 369/02 [1]). Das gilt auch bei ungewöhnlich starkem Rauchen (LG Karlsruhe 9 S 119/99; LG Hamburg 333 S 156/00). Ein Raucher muss nicht öfter renovieren als ein Nichtraucher (AG Waldbröl 6 C 318/98).
Anderer Ansicht sind hier das LG Paderborn (1 S 2/00) und das LG Baden-Baden (2 S 138/00): Exzessives Rauchen ist vertragswidriger Gebrauch der Wohnung und löst Schadensersatzansprüche aus. So auch das AG Tuttlingen (1 C 52/99), das auf jeden Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt, das AG Magdeburg (17 C 3320/99), das den Austausch eines verdreckten und vergilbten Teppichs fordert, und das AG Cham (1 C 0019/02), das Kostenersatz für zusätzliche Renovierungsarbeiten und den Austausch einer vergilbten Drückerplatte zur Toilettenspülung fordert.
Balkon: Das Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt (AG Bonn 6 C 510/98, Zigarren, und AG Wennigsen 9 C 156/01). Nachbarn, die durch aufsteigenden Rauch belästigt werden, haben in der Regel keinen Unterlassungsanspruch gegen den Raucher.
Offene Fenster: Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann erlaubt, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu starken Beeinträchtigungen durch Zigarettengerüche kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00).
Hausflur: Das Rauchen im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99). Weil die Ehefrau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug, ging der Ehemann täglich ins Treppenhaus und rauchte hier bis zu 5 Zigaretten.
Rauchverbot: Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Der Vermieter muss auch Raucher in die Wohnung ziehen lassen. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92; anderer Ansicht wohl AG Nordhorn 3 C 1440/00).
Nichtraucheranzeige: Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und erklärt der Mieter auf Nachfrage, “er habe aufgehört”, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92).
Kündigung: Starkes Rauchen in der Mietwohnung ist kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C 175/90-12).
Mietminderung: Kommt es aufgrund von baulichen Mängeln in der Mietwohnung zu starken Belästigungen wegen Zigarettenrauchs aus einer Nachbarwohnung, kann die Miete gemindert werden (LG Stuttgart 5 S 421/97).
Schwarzverfärbungen: Kommt es in der Wohnung zu Schwarzverfärbungen, sind dies Mängel, die den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Der Mieter muss sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er durch Rauchen und Abbrennen von Kerzen zu einer Verstärkung der Schwarzfärbung beiträgt (AG Schöneberg 6 C 191/99).
Fazit: In der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Ob Vermieter Ersatzansprüche bei exzessivem Rauchen geltend machen können, ist umstritten. Dieser Frage kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn der Raucher – aus welchen Gründen auch immer – keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. In Gemeinschaftsräumen, wie zum Beispiel im Treppenhaus oder im Aufzug, kann das Rauchen verboten werden. Ob dagegen ein generelles Rauchverbot für die Wohnung bzw. den Balkon zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden kann, ist zweifelhaft. Entsprechende Formularklauseln sind unwirksam, weil überraschend. Aber auch bei Individualabsprachen bleibt ein Problem: Was ist bei einem Raucherrückfall, was ist mit rauchenden Gästen, Lebenspartnern usw.?
boa ey...das ist ja tierisch ausführlich....DH