gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Radwegbenutzungspflicht

gefragt von Kattarina am 02.09.2009 um 10:54 Uhr

Gibt es eine Änderung zur Radwegbenutzungspflicht (ab 1.9.2009) ?

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Fahrrad x 2.871 Radweg x 24 Radwegbenutzungspflicht x 3

Vom Fragesteller als hilfreichste Antwort ausgezeichnet


anonym
beantwortet von darthpenguin am 8. September 2009 21:57
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!
Hilfreichste Antwort

Einer "Radwege Benutzungspflicht" gibt es bereits seit 1997 nicht mehr. Benutzungspflichtig sind ausschließlich Radwege die mit den blauen Schildern Radweg, getrennter Rad-/Fußweg oder gemeinsamer Rad-/Fußweg gekennzeichnet sind. Radwege dürfen nur in Ausnamefällen, sprich wenn für die Verkehrssicherheit unumgänglich ist, als benutzungspflichtig deklariert werden. Weiterhin müssen solche Radwege Mindestanforderungen wie z.B. mindestbreite 1.5 meter bzw. 2 meter bei gemeinsamen Rad und Fußwegen oder Abgesenkte Bordsteine zum auf- und abfahren (max 2 cm höhenunterschied) erfüllen. Die benutzungspflicht entfällt trotz der Beschilderung wen der Radweg unzumutbar (gefärlicher Baulicher Zustand, Eis oder Schnee, grössere Mengen Glasscherben, mit Mlltonnen zugestellt oder durch parkende Autos blockiert ist). Alle anderen Radwege DÜRFEN benutzt werden. Laut DTVO sind Fahrräder Fahrzeuge und gehören somit primär auf die Fahrban einer Strasse. Weiterhin ist es erlaubt, z.B. zum links abbiegen einen benutzungspflichtigen Radweg rechtzeitig zu verlassen und sich entsprechend auf der Fahrbahn einzuordnen. Kurzum, die bei überwiegend PKW Nutzern weit verbreitete Meinung Radfahrer hätten gefälligst Radwege zu nutzen ist ein Irrglaube.


Weitere gute Antworten


anonym
beantwortet von radfahrer am 3. September 2009 13:45
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nein, gibt es nicht.

Die Neuerungen der StVO ("Fahrrad-Novelle 2009") stehen hier: http://www.bmvbs.de/-,302.1094040/Pressemitteilung.htm

Änderung der StVO zum 1. September: Erleichterungen für den Fahrradverkehr Tiefensee: Mehr Sicherheit, weniger Umwege, freiere Fahrt

  1. August 2009, Nr.: 248/2009 Zum 1. September 2009 treten Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft, die auch wesentliche Erleichterungen und Verbesserungen für den Fahrradverkehr bedeuten.

Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee: "Die umweltfreundlichen Verkehrsmittel sind auf dem Vormarsch. Immer häufiger wird das Fahrrad genutzt. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren die Weichen richtig gestellt und den Radverkehr konsequent gefördert. Dafür geben wir 100 Millionen Euro im Jahr aus. Jetzt haben wir mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften Erleichterungen für Radler eingeführt: In Fahrradstraßen gilt künftig Tempo 30 für alle. Einbahnstraßen können einfacher für Radfahrer geöffnet werden. Die Städte erhalten größeren Entscheidungsspielraum beim Bau von Radverkehrsanlagen. Die Durchlässigkeit von Sackgassen wird deutlicher gekennzeichnet. Insgesamt bedeutet das für die Radfahrer: mehr Sicherheit, weniger Umwege, freiere Fahrt."

Neues für den Radverkehr:

Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind in der neuen StVO gleichgestellt.

Die Städte haben nun einen größeren Handlungsspielraum bei der Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Radfahrstreifen auf der Straße verbessern die Sichtbarkeit von Radfahrern für Autofahrer, besonders im Kreuzungsbereich. Dies ist ein Beitrag für mehr Verkehrssicherheit.

Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf das aus Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich gebotene Maß zurückgeführt.

Benutzungspflichtige Radwege dürfen nach der neuen StVO nur noch dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtsstraßen mit starkem Auto und LKW-Verkehr. Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung können Radfahrer im Mischverkehr geführt werden. So kann das gesamte Straßennetzes von Radfahrern genutzt werden. Durchgängige Verbindungen ("Velorouten") können leichter angelegt werden.

Vereinfachte Öffnung von Einbahnstraßen

Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist möglich, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt und die Straße ausreichend breit ist. Bei Linienbus- oder stärkerem LKW-Verkehr muss die Begegnungsbreite zwischen Radfahrern und Kfz mindestens 3,50 Meter betragen. Zudem muss der Streckenverlauf, Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sein.

Durchlässige Sackgasse

Beim Zeichen 357 (Sackgasse) kann nun die Durchlässigkeit für Radfahrer und/oder Fußgänger mit einem Piktogramm angezeigt werden. Das Straßennetz wird dadurch durchlässiger, Umwege werden vermieden.

In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge - also Fahrräder und Autos - nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autos die Geschwindigkeit weiter verringern.

In der "alten" StVO aus 1997, in der die Fahrradstraße erstmals eingeführt wurde, galt, dass alle Fahrzeuge nur mit "mäßiger Geschwindigkeit" fahren dürfen. Dies führte in der Praxis sowohl bei Radfahrern als auch bei motorisierten Verkehrsteilnehmern und bei der Verkehrsüberwachung häufig zu Unsicherheiten. Durch die Festlegung auf 30 km/h und die Verpflichtung, ggf. die Geschwindigkeit weiter zu verringern, wird die Verkehrssicherheit für Radfahrer verbessert.

Kommentar von radfahrer am 3. September 2009 13:59

Auch hier mal schauen: www.adfc-bayern.de/aworadeln.htm

Und: Die ADFC Radverkehrs-News informieren über aktuelle Themen des Alltagsverkehrs, der Verkehrspolitik und der Verkehrsplanung.

Für die Anmeldung gibt es folgenden Weg: www.adfc.de -> Verkehr -> ADFC-Radverkehrs-News.


anonym
beantwortet von Olaf68 am 3. September 2009 13:20
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Leider nein - wenn Blauschild (237, 240, 241) und "straßenbegleitend", dann herrscht juristisch Benutzungspflicht. Da wartet noch Arbeit...


anonym
beantwortet von pdeleuw am 3. September 2009 06:51
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nein. Die aktuelle Fassung des § 2 Abs. 4 der StVO lautet:

"(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen."

Zum Vergleich die bisherige Fassung: "Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen."

Radwege müssen also auch aktuell nur dann benutzt werden, wenn er mit einem "Radweg-Schild" gekennzeichnet werden. Ein Radweg ohne Schild ist ein Radweg, der benutzt werden darf. Neu ist für die Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit, linke Radwege für die Benutzung freizugeben (durch das Zusatzschild "Radfahrer frei"). Das gab es bisher nicht, weil bisher Zusatzschilder grundsätzlich nicht ohne Hauptschild aufgestellt werden durften. Das Hauptschild begründet jedoch die Benutzungspflicht.

Kommentar von Kattarina am 7. Oktober 2009 14:31

Diese Regelung wurde aber erst kürzlich - zum 1. September 2009 - überarbeitet.

Kommentar von pdeleuw am 7. Oktober 2009 17:03

So ist es. Das, was ich als "aktuelle Fassung" zitiert habe, gilt seit dem 1. September 2009". Das, was ich als "bisherige Fassung" zitiert habe, galt bis zum 31. August 2009. Demzufolge ist die Antwort "nein" auf die Frage, ob sich ab 01.09.2009 etwas bei der Radwegebenutzungspflicht geändert hat, richtig ...


apriket
beantwortet von apriket am 2. September 2009 11:10
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Die Frage ist allerdings nur von akademischer Bedeutung, weil Fahrräder kein Nummernschild haben. Radfahrer werden für ihr Fehlverhalten im Straßenverkehr leider so gut wie nie belangt.


Smash
beantwortet von Smash am 2. September 2009 10:59
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ja die gibt es. Das steht eigentlich in jeder Tageszeitung. Eine Pflicht gibt es nur noch dort, wo das blaue Radfahrschild steht. Auch einige andere Vorschriften wurden geändert, die den Radfahrer mehr Rechte geben. Jetzt muß man als Autofahrer noch mehr aufpassen, denn viele Radfahrer interpretieren sicher die neuen Gesetze falsch. Es ist jedenfalls nach wie vor verboten, einen Radweg auf der falschen Straßenseite in der Gegenrichtung zu benutzen. Aber wer sich als Autofahrer darauf verläßt kann viele Unfälle erleiden.

Kommentar von Fb12e77a829ad1747feb098162501728smallLieberGott am 2. September 2009 11:01

Ich finde Radfahrer, die sich halbwegs an die Regeln halten, sind ja nicht das Problem.

Das sind eher die Rennradler, die ohne korrekte Ausstattung auf der Strasse fahren (und sich damit selbst gefährden).

Noch schlimmer sind allerdings die Radler, die die Regeln komplett ignorieren, z.B. rote Ampeln, Stopschilder usw.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 2. September 2009 11:03

und noch schlimmer sind Autofahrer die Rotlicht und Stoppschilder mißachten. Und da macht teilweise jeder zweite Autofahrer

Kommentar von C5666c8e3ce53e2f62c151316d613f0bsmallapriket am 2. September 2009 11:12

"Radfahrer, die sich halbwegs an die Regeln halten" sind aber auch so selten wie Schnee im August.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 2. September 2009 11:01

das gilt doch schon seit Jahren!

Kommentar von 0ac83aa6d84ea2de88d4eebf22364d12smallSmash am 2. September 2009 11:07

Was Du meinst ist die Änderung der StVO von 1997, da hast Du recht, aber ab 1.9.09 tritt eine weitere Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, die die Rechte der Radler stärken soll. Wenn Du Details wissen willst willst siehe ADFC.


LieberGott
beantwortet von LieberGott am 2. September 2009 10:58
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ja, es werden mehr Radwege von den Strassen abgezwackt. Das blaue Schild mit dem Fahrrad drin heißt aber wohl noch immer: Nutzungspflicht


Mismid
beantwortet von Mismid am 2. September 2009 10:56
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

nein, aber eh gibt ja eh nur ganz wenige echte Radwege und nur dort besteht auch die Benutzungspflicht. Bei Gemischten Radwegen gilt dies ja nicht

Kommentar von 1f4983d3575f79b2d585ab9af9158b36smallprimusvonquack am 2. September 2009 10:58

Was sind denn "gemischte Radwege"?

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 2. September 2009 11:00

Alles wo nicht die explizit das reine Radwegschild steht, also Beispielsweise Radweg/Fußweg, oder Fußweg mit "Fahrrad frei"-Zeichen oder wenn gar kein Schild dran steht. Denn dann ist es auch kein Radweg

Kommentar von 1f4983d3575f79b2d585ab9af9158b36smallprimusvonquack am 4. September 2009 15:17

Bei durch ein Gebotsschild ausgeschilderten kombinierten Rad- und Fußgängerwegen besteht eine Benutzungspflicht. Das Zeichen "Fahrräder frei" hat eine völlig andere Bedeutung, hat hiermit nichts zu tun.


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.