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Radarwarner kaufen aber nicht benutzen?

gefragt von derAussendienst am 16.01.2008 um 16:55 Uhr

Es ist erlaubt einen Radarwarner zu kaufen, aber in dem Moment ab dem man ihn eingebaut hat und nutzt macht man sich strafbar. Wieso kann man diese Warner dann überhaupt kaufen?


Reply


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 16. Januar 2008 17:47
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Man kann ja einige Dinge für das Auto kaufen, die zu benutzen illegal ist.

Neben dem Radarwarner sind das sehr laute Hupen, Unterbodenbeleuchtung oder bestímmte Scheinwerfer, aber auch für Fahrräder gibt es Beleuchtungen zu kaufen, die nicht der StVZO entsprechen.


brettpit
beantwortet von brettpit am 16. Januar 2008 16:57
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Aus der Sicht der Hersteller wird er trotzdem über 90 % benutzt, und damit gekauft.Hauptsache der Umsatz stimmt solange es legal ist


Chief001
beantwortet von Chief001 am 16. Januar 2008 18:29
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Besitz und Kauf dieser Geräte ist in Deutschland legal, der Betrieb im Fahrzeug oder auch das betriebsbereite Mitführen ist jedoch verboten und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind Kaufverträge über Radarwarngeräte sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB, was die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach sich zieht. Damit ist ein offizieller Verkauf innerhalb Deutschlands rechtlich nicht möglich. Radarwarngeräte im Ausland

Die Konferenz der Europäischen Verkehrsminister (CEMT) hat mit Beschluss vom 29./30.Mai 1996 eine Empfehlung verabschiedet, wonach die Benutzung von Radarwarngeräten verboten werden soll. Eine einheitliche Umsetzung dieser Empfehlung erfolgte bislang nicht. In folgender Übersicht werden daher die Regelungen der einzelnen europäischen Länder dargestellt:

Albanien Kein Mitführ- und Benutzungsverbot.

Belgien Die Herstellung, Einfuhr, Besitz, Feilbieten, Verkauf und die kostenlose Verteilung von Geräten, die dafür geeignet oder bestimmt sind, das Vorhandensein von Verkehrsüberwachungsgeräten anzuzeigen oder die Funktion dieser Geräte zu stören ist verboten. Eine Zuwiderhandlung kann mit einer Haftstrafe von 15 Tagen bis drei Monaten oder einer Geldstrafe geahndet werden. Im Wiederholungsfalle verdoppelt sich die Strafe. In jedem Fall erfolgt eine Einziehung und Vernichtung des Gerätes.

Bulgarien Es besteht kein generelles Verbot. Die Benutzung ist erlaubt, solange die Geschwindigkeitsmessung nicht gestört wird.

Dänemark Die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten oder losen Zubehörteilen, die auf dem Empfang elektromagnetischer Wellen von den zu Geschwindigkeitskontrollen eingesetzten Geräten der Polizei eingestellt sind oder diese Kontrollgeräte stören können, verboten. Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe geahndet.

Frankreich Das Feilbieten, der Verkauf, Erwerb, Einfuhr, Einbau, Anbau, Benutzung und die Mitnahme von Geräten, die dafür geeignet oder bestimmt sind, das Vorhandensein von Verkehrsüberwachungsanlagen anzuzeigen oder diese zu stören ist unter Strafe gestellt. Es können Geldstrafen verhängt werden. Darüber hinaus wird das Gerät und – soweit in einem Kfz verwendet – das Kfz eingezogen.

Lettland Die Benutzung ist verboten. Für den Verkauf gibt es keine Beschränkungen.

Litauen Die Benutzung ist verboten. Es kann eine Geldbuße verhängt werden. Darüber hinaus wird das Gerät eingezogen.

Luxemburg Zum Straftatbestand vgl. Frankreich. Es kann eine Haftstrafe von 3 Tagen bis 8 Jahren sowie eine Geldbuße verhängt werden. Darüber hinaus wird das Gerät eingezogen.

Niederlande Radarwarngeräte dürfen weder benutzt noch vertrieben werden. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld von 250 Euro geahndet; darüber hinaus wird das Gerät beschlagnahmt

Norwegen Es besteht kein Benutzungsverbot, wohl gibt es aber gesetzgeberische Überlegungen dazu.

Österreich Die Benutzung ist nach dem Fernmeldeanlagenrecht verboten. Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe sowie mit Einziehung des Gerätes geahndet.

Polen Gemäß Art.66 Absatz 4 der polnischen Straßenverkehrsordnung ist das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand verboten. Das Mitführen ist nur dann zulässig, wenn die Geräte erkennbar nicht einsatzbereit sind (z.B. verpacktes Gerät). Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen geahndet.

Rumänien Es besteht kein Benutzungsverbot. Eine Regelung wird jedoch erwogen.

Schweden Es besteht ein Verbot, Radarwarngeräte herzustellen, zu überlassen, zu besitzen und zu verwenden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 6 Monaten geahndet. Darüber hinaus erfolgt eine Einziehung des Gerätes.

Schweiz Die Herstellung, Einfuhr, Anpreisen, Weitergeben, Verkauf und sonstiges Überlassen von Geräten, die die behördliche Kontrolle des Straßenverkehrs erschweren oder stören, sowie deren Einbau, Mitführung und sonstiges Verwenden im Kfz ist unter Strafe gestellt. Als Ahndung kommen hohe Geldstrafen, Haft, Einziehung und Vernichtung des Gerätes in Betracht. Zu den verbotenen Geräten zählen auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen warnen können.

Slowakei Das slowakische Fernmeldeanlagenrecht verbietet die Benutzung und den Verkauf von Radarwarngeräten.

Spanien Die Benutzung von Radarwarngeräten ist verboten.

Tschechei Ein Benutzungsverbot besteht nicht. Eine diesbezügliche Regelung wird jedoch erwogen.

Türkei Ein Benutzungsverbot besteht zur Zeit nicht.

Ungarn Der Besitz, das Inverkehrbringen und die Werbung für Radarwarngeräte ist verboten. Die Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe sowie mit Einziehung des Gerätes geahndet.


Sender
beantwortet von Sender am 16. Januar 2008 17:00
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Weil es erlaubt ist, ihn zu besitzen, aber nicht zu benutzen?

Kommentar von 10d8215561d9904c978f28fbd5aea7c5smallBlacky2006 am 16. Januar 2008 17:01

Genauso wie bei Drogen: Erlaubt zum Einnehmen, aber nicht erlaubt, es zum Besitzen!


Qetan
beantwortet von Qetan am 16. Januar 2008 23:11
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Weil es genug Leute gibt, die dumm genug sind, sich trotzdem ein solches Gerät zu kaufen. Den Händler und Hersteller freut es.





PepsiMaster
beantwortet von PepsiMaster am 17. Januar 2008 21:40
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Geregelt ist das mit dem Radarwarner im §23 Absatz 1b: Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Laut Rechtsprechung ist das Mitführen im Kofferraum auch ein betriebsbereites Mitführen, zumindest wenn man das Gerät mit wenigen Handgriffen einsetzen kann.

Man sollte also beim Kauf von den Dingern die Gefahr mit einrechnen, dass es relativ schnell wieder weg sein kann, wenn es bei einer Verkehrskontrolle o.Ä. entdeckt wird.


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