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Prozeßkostenhilfe bei Antrag Vollstreckungsbescheid für den Gläubiger

gefragt von holodeckholodeck am 27.08.2007 um 20:51 Uhr

Ein Bekannter von mir bezieht momentan Hartz IV und verfügt auch über keine sonstigen Vermögenswerte. Aus seiner vorangegangenen Selbständigkeit bestehen noch offene Forderungen.
Eine davon steht jetzt nach drei Jahren zur Verhandlung an. Er wurde aufgefordert, einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 200 Euro zu leisten. Geld, was er momentan einfach nicht aufbringen kann.
Ich hatte ihm empfohlen, Prozeßkostenbeihilfe zu beantragen, er aber behauptet steif und fest, er würde keine bekommen, weil es sich um ein Verfahren der ZPO handelt und die Beihilfe bei Zwangsvollstreckung nicht gewährt würde. Stimmt das?

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Recht x 35.316 Zwangsvollstreckung x 46 Prozeßkosten x 13

WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 27. August 2007 21:13
4x
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So ganz ist mir nicht klar, worum es im vorliegenden Fall geht.

Geht es um eine Prozeß, in dem er klagt und daher logischerweise den Vorschuß zahlen muß, oder um eine Zwangsvollstreckung?

Jedes Zivilverfahren ist ein Verfahren nach der ZivilProzeßOrdnung. Hat die Sache Aussicht auf Erfolg, wird auf Antrag Prozeßkostenhilfe gewährt,wenn die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht werden können.

Im übrigen: Wenn er einen Antrag stellt, kann dieser abgelehnt oder bewilligt werden. Wenn er keinen Antrag stellt, ist sicher, daß er auch nichts bekommt.

Kommentar von 36ea780fa5d85085cafc9a9842944636smallholodeck am 27. August 2007 22:29

Ja, tschuldigung, das ist tatsächlich nicht klar formuliert, wie ich gerade feststelle.
Er ist der Gläubiger und versucht bei einem ehemaligen Kunden die offene Forderung einzutreiben.


wj2000
beantwortet von wj2000 am 27. August 2007 20:55
2x
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auf der Seite ohne-moos-nichts-los steht folgende:

Prozesskostenhilfe Ist eine Art Sozialhilfe für den Bereich der Rechtspflege; Recht-suchende mit geringem Einkommen/Vermögen werden vollständig oder (nach Ratenzahlung) teilweise von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Rechtsanwalts freigestellt (vgl. §§ 114 ff. ZPO); Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn das Gericht die "Erfolgaussicht" bejaht und der Prozess nicht absichtlich herbeigeführt erscheint; keine Befreiung von den Kosten des gegnerischen Rechtanwalts(wenn der Prozess verloren wird); siehe auch Beratungshilfe



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