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private Kinderbetreuung eine gewerbliche Tätigkeit ?

gefragt von helebi1818 am 01.11.2009 um 15:50 Uhr

In einer Hausgemeinschaft sind 6 Wohnungen im Wohnungseigentum. Die Eigentümer der Wohnungen wohnen selbst darin. Eine Wohnung ist vermietet. Die Teilungserklärung besagt, dass eine Gewerbeausführung in der Wohnung nicht gestattet ist. Die Mieterin der Wohnung nimmt tagsüber etwa 3-4 Kleinkinder zur Betreuung auf. Es kann angenommen werden, dass sie hierfür eine Entlohnung erhält. Handelt es sich bei dieser Tätigkeit um ein Gewerbe und verstößt es gegen die Teilungserklärung. Steuerrechtlich (Wikipedia) wird hier eine gewerbliche Tätigkeit für das Wort –nachhaltig- bejaht. In diesem Sinne wollen die Eigentümer gegen die Mieterin vorgehen. Kann für die Eigentümer eine Haftung entstehen wenn sie die Tätigkeit tolerieren und einem Kind etwas zustösst. Die Teilungserklärung hat den Wortlaut: Dem Wohnungseigentümer ist es grundsätzlich nicht gestattet, eine berufliche Tätigkeit, gleich welcher Art, in der Wohnung nachhaltig auszuüben (… oder durch Dritte …)

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Mietwohnung x 494 Kinderbetreuung x 163 Wohnungseigentümer x 5 Wohnungverwaltung x 1 Teilungerklärung x 1

geige
beantwortet von geige am 13. November 2009 17:52
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Kann es sein, daß beim zitierten Wortlaut der entspr. Passage der Teilungserklärung bezügl. der Ausübung eines Berufes im Sondereigentum noch ein ähnlicher Wortlaut folgt:

Ausnahmen bedürfen der Einwilligung / Zustimmung. Sie darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn... ????

Auch wenn Teilungserklärungen Einschränkungen im Gebrauch von Wohnungseigentum verbindlich regeln können, so müssen doch manche beruflichen Nutzungen toleriert werden, und zwar dann, wenn durch diese andere Nutzung keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Wo liegt denn Euer Problem? Vermutlich würdet Ihr beim freiberuflich vor sich hin programmierenden Wohnungseigentümer keinen Gedanken an eine Untersagung verschwenden.

Was die Haftungsfrage anbelangt, kann ich Dich beruhigen. Durch die Nutzung der Mieterin haftet ihr nicht mehr oder weniger, als das ihr es als Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Euch obliegenden Verkehrssicherungspflicht sowieso tut, und zwar jedem gegenüber der Grundstück und Gebäude betritt.

Kommentar von Simple_avatar5smallTabaluga1961 am 1. Dezember 2009 16:11

das problem ist wohl der Lärm, der von den Lütten ausgeht. rumtrampeln und krach bei Bringung oder Abholung.


Volker13
beantwortet von Volker13 am 1. November 2009 15:52
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Sehr heikles Thema. Kinderbetreuer sollen hinsichtlich ihrer Einkünfte zwar Steuern zahlen, gleichwohl ist jedoch bislang nicht hinreichend geklärt, ob es sich dabei auch um ein Gewerbe handelt.

Es wäre ratsam, einen Anwalt zu konsultieren.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 13. November 2009 16:14

Gem. dem Wortlaut der Teilungserklärung muß es sich ja noch nichteinmal um ein Gewerbe handeln, sondern um eine nachhaltige Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Der Beruf der Tagesmutter wird als selbständige freiberufliche Tätigkeit ausgeübt.


ReinerUnsinn
beantwortet von ReinerUnsinn am 1. November 2009 15:51
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Ich könnte mir vorstellen, daß das Verbot einer gewerblichen Tätiglkeit in der Wohnung rechtlcih gar nicht zulässig ist.

Verstößt gegen das GG

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 1. November 2009 15:53

Und mit welcher Begründung?

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 13. November 2009 16:59

ReinerUnsinn, ich sehe das genauso kritisch wie Du. Die in der TE aufgeführte Regelung steht im Widerspruch zu den Rechten des Wohnungseigentümers, die sich aus § 13 WEG ergeben (natürlich unter Berücksichtigung des § 14 WEG).

Kommentar von Simple_avatar5smallTabaluga1961 am 1. Dezember 2009 16:10

das was ReinerUnsinn sagt halte ich für reinen Unsínn. Wir sind hier im Wohnungseigentumsrecht und wenn in der Teilungserklärung ein solches Verbot steht bzw. die Einheit NICHT als Teileigentum ausgewiesen wird, KANN es Ärger geben.

Es gibt genug Urteile, die gewerbliche Tätigkeiten in Wohnungen verbieten. Und das geht mit GG konform.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 1. Dezember 2009 16:39

Hallo Taba, ich halte die Formulierung in der TE

"Dem Wohnungseigentümer ist es grundsätzlich nicht gestattet, eine berufliche Tätigkeit, gleich welcher Art, in der Wohnung nachhaltig auszuüben.."

ebenfalls für sehr fragwürdig. Eine Berufsausübung in der Wohnung, die keine intensivere Nutzung als zu vorgesehenen Wohnzwecken darstellt, muß toleriert und geduldet werden.

Was wäre, die Wohnung hätte 3 Kinderzimmer?


majosandra
beantwortet von majosandra am 1. November 2009 15:53
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Wenn die Mieterin eine Entlohnung für die Kinderbetreuung bekommt ist es meiner Meinung durchaus eine berufliche Tätigkeit. Also in jenem Haus nicht gestattet.


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