1

Private Insovenz §850i

Frage von kmueller62 kmueller62

Kennt sich jemand mit dem § aus? Welche Möglichkeiten gibt es?

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (7)

  • 1
    Antwort von amiria71 amiria71

    nach dem Lesen der Kommentare kann man ja nun doch antworten:

    also 850 i lautet: Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. 2Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. 3Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. 4Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

    das bedeutet also, dass das GERICHT entscheidet, ob Dein Alg ausreicht. Das hat es offenbar hier angenommen.

    Vermutlich gibt es ein Rechtsmittel, aber Sinn der Vorschrift ist eben, dass die Gläubiger Vorrang haben, und nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ggf. ein Teil dem Schuldner belassen werden KANN.

    Ich glaube nicht, dass wir Dir da viel helfen können.

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Kenne keinen Fall, wo das Gericht ALG1 als ncht ausreichend angesehen hätte! DH!

  • 1
    Antwort von sheela2011 sheela2011

    Hier ist ein Auszug des §:

    § 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen

    (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

    Quelle: http://dejure.org/gesetze/ZPO/850i.html

    Gib den Paragraphen in die Suchleise bei Google ein, wir sitzen hier vor dem größten Lexikon der Welt.

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Für kmueller62 verheißt der Paragraph nichts Gutes, da er bereits ALG hat und die Insolvenz ebenfalls wohl länger äuft. Etwas anderes zu glauben, wäre wohl ein selbstbetrug.

  • 1
    Antwort von pascual pascual

    Was genau meinst du mit Möglichkeiten. Ich glaube so kann dir hier keiner weiterhelfen.

    Kommentar von kmueller62 kmueller62

    Meine Insolvenz läuft. Ich habe jetzt die Arbeit verloren und Abfindung bekommen. Diese zählt als Einkommen und ist demzufolge zu 100% weg. Es gibt die Möglichkeit einen Antrag nach §850i zu stellen, wo mir aus dieser Abfindung einen Diff. zwischen letzten Nettogehlt und dem ALG gewährt werden kann. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil ich genug ALG hätte zum leben, man würde keine Veranlassung sehen, mir irgendwas mehr zahlen zu müssen. Mein Auto ist kaputt und ich brauch es für eine neue Arbeit und eine Zahnarztrechnung muss bezahlt werden. Was kann ich machen??

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Nach der Konkurseröffnung musst Du aus Sondereinnahmen zuerst die Altgläubiger befriedigen und deine Rechnungen aus laufenden Einnahmen bezahlen. Ausnahme: Alle würden ausnahmslos einem entsprechenden Antrag Deinerseits zustimmen! - Unwahrscheinlich!

    Kommentar von mitra54 mitra54mitra54

    Falsch Sondereinnahmen müssen noch nicht mal vollständig abgegeben werden. Man meldet das ausnahmslos und immer dem Insolvenzverwalter. Der sagt einem wieviel man abgeben muß und er verteilt es dann an die Gläubiger. Irgendwas am Insolvenzverwalter vorbei zu machen, bedeutet, daß man die Restschuldbefreiung nicht bekommt.

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Es wird alles eingezogen bis auf die Selbstbehaltsgrenze - in der Regel. Also wenn man mit seinem ALG z.B. 150 Euro drunter liegt, dann kann einem selbst von 5000 Euro Abfindung mit etwas Pech grade dieser Betrag übrig bleiben. Außerdem sind Girokonten in solchen fällen längst gepfändet... Ich würde dem Frager keine Hoffnung machen. Anders wäre es, wenn der Frager gar kein Einkommen hätte. Dann würde man ihm einen größeren Teil der Abfindung ur Existenzsicherung zubilligen. Das hatte mir zumindest so mein Prof für Insolvenzrecht erklärt - Im Nebenberuf selbst Insolvenzverwalter.

    Kommentar von kmueller62 kmueller62

    Was sind z.B. Sondereinnahmen??

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Einnahmen, die nicht regelmäßig und nicht zweckgebunden sind.

  • 1
    Antwort von andreas48 andreas48

    Geht es im ganz Satz auch eventuell, um eine vernünftige Antwort zu erhalten?

  • 1
    Antwort von mitra54 mitra54

    Was möchtest du denn genau wissen?

    Kommentar von kmueller62 kmueller62

    In welchen Fällen kann die Differenz zwischen letzten Nettogehalt und ALG gewährt werden, wo gibt es Härtefälle, ich hab Abfindung bekommen und nun soll ich nicht mal diese Differenz bekommen und habe offene Rechnungen, die ich mit dem was mir bleibt nicht zahlen kann.

    Kommentar von mitra54 mitra54mitra54

    Tut mir leid, verstehe ich immer noch nicht. Wenn du wissen willst, ob du den Insolvenzantrag stellen sollst, ob du nicht sollst, oder wie es geht, oder wo du Auskunft bekommst, melde dich noch mal mit klaren Angaben

  • 0
    Antwort von bitmap bitmap

    http://www.recht.de -> Foren -> Insolvenzrecht

  • 0
    Antwort von Indy72 Indy72

    Solange du es irgendwie verhindern kannst, würde ich dir von der PRIVATINSOLVENZ abraten. Du kriegst dann weder ein Telefon oder Handyvertrag, nicht mal ein Einkauf im Versandhaus oder im Internet. Alles wird dann plötzlich schwer, Dispo wird von der Bank gesperrt, Kreditkarten adé... Das ist nur die allerletzte Lösung! Die meisten privaten Insolvenzanträge werden unbedacht und übereilt gestellt. Keiner will zahlen und denkt, es hat sonst keine Konsequenzen!

    Kommentar von mitra54 mitra54mitra54

    Ja, Indy, das ist richtig, aber manchmal ist das sogar die bessere Lösung. Und das der Dispo und die Krditkarten gesperrt werden ist wohl auch nicht das schlechteste. Wenn man nicht mehr geld ausgibt als man hat, muß man auch nciht in die Insolvenz.

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Die Kreditkarten kann man freiwillig abgeben. Aber die Nachteile sind dann erheblich. Ein guter Schuldenberater würde ers zeigen, wo man noch sinnvoll sparen kann und Ausgaben reduzieren. Ich bin wegen eines Firmenbetruges auch fast soweit gewesen und... lieber keine EV, keine Privatinsolvenz und lieber erst brav zahlen, kleine Raten, dann kann man um einen Schudenerlass verhandeln mit allen gemeinsam oder einzeln... Das bringt mehr und man wird womöglich schneller schuldenfrei als in 7-8 Jahren nach Privatkonkurs.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.