Hallo, ich bin ein freiberuflich arbeitender , privat versicherter Grafiker. Ich übe nebenher noch einen minijob auf steuerkarte aus. Jetzt habe ich die Möglichkeit noch einen mit ganz wenig zeitaufwand zu übernehmen...darf man das?
tom
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Minijob: Krankenversicherung, Rente und Lohnsteuer
Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von maximal 30,1 Prozent des Verdienstes. Das sind neben 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung noch eine einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent (sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird) sowie 0,1 Prozent Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, zahlen Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
Die Abgaben bei Minijobs in Privathaushalten sind geringer. Hierfür zahlen Arbeitgeber nur insgesamt 12 Prozent des Verdienstes. Hinzu kommen auch hier Umlagen zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG in Höhe von 0,1 Prozent des Verdienstes. Bei kurzfristigen Minijobs brauchen Arbeitgeber keine Pauschalabgaben zu leisten.Vieleicht hilt dir das was weiter?
ich glaube, das handhabt jede Kasse anders, muss man wohl die Kasse fragen, am besten anonym
Hallo Antworter! das geht doch meine Krankenkasse nix an. Ich bezahle einen monatlichen Beitrag. Ich arbeite als Werbegrafiker per Aufträge. Der bisherige eine Minijob ist nebenbei. Jetzt kann ich noch einen machen. Beide Jobe werfen mich nicht aus der Bahn, da mir ja bekanntlich als Freiberufler/Selbständiger freisteht wie lange und wann ich arbeite! Daher würde ich auch beide machen. Mich interessiert dabei die gesetzlichen Grundlagen dafür, nicht die Krankenkasse.
Wenn du zwei Minijobs machen willst, dürfen beide die 400 € insgesamt nicht überschreiten, sonst werden beide steuer- und svpflichtig. Wieviel verdienst du also bei deinem bisherigen Minijob schon?

Sobald die abhängig beschäftigten Nebenjobs in der Summe 400 Euro monatlich überschreiten, wirst Du für diese Nebenjobs steuer- und sozialversicherungspflichtig! Durch den dann neu entstandenen Status "pflichtversichert" werden KV-Beiträge an einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger fällig! Ist das anrechnungsfähige Gesamteinkommen aber über der jährlichen JAEG-Grenze (Jahresarbeitsentgeldgrenze) und zwar 3 Jahre in Folge, wird man nicht den Status "pflichtversichert" erhalten, folglich bleibt man dann in der privaten KV.
Gruß, Klaus Wilhelm (Berater im Bereich privater Krankenversicherungen)