Hallo, ich lebe schon seit zwei Jahren getrennt von meinem Mann. Die Scheidung wurde von mir eingereicht. Und der Scheidungstermin ist im September. Jetzt zu meiner Frage: Habt ihr irgend welche Infos bzgl. privaten Rentenversicherungen, die man von den Eltern geschenkt bekommt (also nicht aus privatem Vermögen bezahlt hat). Werden diese zwingend in den Vergleich bei einer Scheidung mit einbezogen bzw. kann man das irgendwie umgehen? Es geht um eine große Summe (Einmalzahlung von 30.000 Euro), und ich möchte natürlich vermeiden, dass meine Eltern jetzt auch noch für meinen Ex zahlen müssen, obwohl sie mir mit ihrem Geld ein Rentenversicherungsdepot angelegt haben...
LG, Ayki79.

Es kommt dabei nur darauf an, ob ihr einen Ehevertrag habt, der diesen Fall regelt und ob es sich bei Euch um eine Zugewinngemeinschaft handelt oder eine Gütertrennung vereinbart wurde. Bei zugewinngemeinschafft erfolgt von Amtswegen der Versorgungsausgleich, wo auch Rentenanwartschaften einbezogen werden.
Wir haben keinen Ehevertrag und sonstige Vereinbarungen. Diese Einmalzahlung wurde von meinen Eltern in eine private Rentenversicherung eingezahlt - die auf meinen Namen läuft - als ich schon verheiratet war.
Ich hab irgendwo mal gelesen: "Wenn diese Schenkung (in diesem Fall die Rentenversicherung meiner Eltern an mich) als Vorgriff auf Erbe zu sehen ist fällt diese unter das Anfangsvermögen und ist somit vom Zugewinnsausgleich ausgeschlossen § 1374 Abs. 2 BGB."
Hat jemand mit einem ähnlichen Fall schon einmal Erfahrungen gemacht oder hat Infos diesbezüglich?
Lg, Ayki.
Wir haben keinen Ehevertrag und sonstige Vereinbarungen. Diese Einmalzahlung wurde von meinen Eltern in eine private Rentenversicherung eingezahlt - die auf meinen Namen läuft - als ich schon verheiratet war.
Ich hab irgendwo mal gelesen: "Wenn diese Schenkung (in diesem Fall die Rentenversicherung meiner Eltern an mich) als Vorgriff auf Erbe zu sehen ist fällt diese unter das Anfangsvermögen und ist somit vom Zugewinnsausgleich ausgeschlossen § 1374 Abs. 2 BGB."
Hat jemand mit einem ähnlichen Fall schon einmal Erfahrungen gemacht oder hat Infos diesbezüglich?
Lg, Ayki.
Wenn diese schenkung ausrücklich nur dir gewidmet ist, dann könntest du dich auf den § 1374 Abs. 2 BGB berufen. Nun... ich bin kein Richter.
Ich hab nächste Woche einen Termin bei meinem Anwalt und werde mich erkundigen... danke für die schnelle Antwort!