elysa2 am 25.11.2008 um 8:14 Uhr
wenn die eltern ihr haus an den sohn verkaufen zu einem von ihnen gedachten preis (sie möchten aus kostengründen nicht extra einen gutachter kommen lassen) und sie sterben vielleicht in 5 jahren können dann die erben das haus neu schätzen lassen und ein erbteil einfordern
Preisfestlegung ist ganz einfach. Der gezahlte Preis ist der Häuserwert. Gibt ja keinen Grund (mal von den Nebenkosten abgesehen) das Haus zu einem geringeren Preis als den Marktwert abzugeben. Und was veräußert wurde kann zwangsläufig nicht mehr zur Erbmasse gehören. Wenn Du das steueroptimiert machen möchtest solltest Du aber den Hauspreis nicht zu gering ansetzen weil nur die Kreditkosten (Zinsen) für den Hauswert steuermindernt geltend gemacht werden können.

WEnn das Haus verkauft wurde bevor der Verkäufer verstirbt, gehört es nicht mehr zur Erbmasse! Da braucht ihr nichts mehr schätzen lassen... der Zug ist dann abgefahren wie man im Rheinland so schön sagt.
Alles Gute Taraa
firstguardian am 1. Dezember 2008 10:13 Es gibt ab noch die Erb-bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche - und die laufen 10 jahre!
die Erben? Das können ja dann nur der Sohn und seine Geschwister sein. Das Haus wird immer beim Erbfall geschätzt
elysa2 am 25. November 2008 08:22 auch wenn das haus schon lange vor dem todesfall gekauft wurde vom sohn
Taraa am 25. November 2008 08:25 Was veräußert wurde kann nicht mehr zur Erbmasse zählen! Die Geschwister des Käufers müssten zu Lebzeiten und vor dem Kauf/Verkauf darauf bestehen das das Haus geschätzt wird und sich auszahlen lassen.
elysa2 am 25. November 2008 09:28 und wenn die geschwister das nicht tun haben sie dann später pech gehabt
firstguardian am 1. Dezember 2008 10:12 Eine Auszahlung kommt aber erst dann in Frage, wenn der Erbfall Eintritt! - nicht zum Zeitpunkt der Übertragung!!! Sterben die Erblasser nach Ablauf der 10-Jahresfrist. gehen die die übrigen Erben, was die erfolgte Schenkung vor mehr als 10 Jahren angeht, leer aus!

Die Frage ist mit einem klaren "Ja" zu beantworten. Ein weiteres Risiko stellt die Einschätzung des Hauses durch das Finanzamt dar. Auch hier könnten Nachforderugnen fällig werden, wenn die verdeckte Schenkung den Wert der Freigrenze des leiblichen Abkömmlings übersteigt! Die Frist für die Geschwister liegt übrigens bei 10 jahren! Danach ist für alle, ob Finanzamt oder Geschwister Schluß mit Nachforderungen. Es empfiehlt sich zum Zeitpunkt des Besitzüberganges ein ordentliches Gutachten durch einen vereidigten Sachveraständigen erstellen zu lassen. Das wird später in jedem Falle Ärger ersparen! Die Kosten dürften im Hinblich auf den zu übertragenden Wert mit ca. € 1.000 bis ca. € 2.500, je nach ermitteltem Wert, vergleichsweise gering sein.
Hallo,
ob das Thema so einfach ist, wage ich zu bezweifeln. Ein Kauf zu einem geringeren Preis kann eine verdeckte Schenkung sein. Schenkungen innerhalb der 10 Jahresfrist müssen aus meiner Erfahrung an das Erbe angerechnet werden...
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MfG
Jens Gause www.immobilienkauftipps.de