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Pkh

gefragt von pepitotv am 10.07.2009 um 15:38 Uhr

Fall: Die Mutter eines Kindes hat gegen jemanden im Namen Ihres Kindes geklagt. Die Mutter besitzt eine Prozesskostenhilfe. Das Kind hat ein Konto mit 2000 € Guthaben. Wie viel Geld darf das Kind maximal auf seinem Konto haben, so dass die Prozesskostenhilfe immer noch in Kraft tritt? Meine Frage ist also, ob die Höhe des Guthabens (genau:welche Höhe) auf dem Konto des Kindes einen Einfluss auf das Inkrafttreten der Hilfe hat.


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sonnenlady
beantwortet von sonnenlady am 10. Juli 2009 15:41
1x
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Für die Bewilligung der PKH ist die Höhe des Einkommens maßgeblich, nicht das Sparguthaben. Und Kinder haben normalerweise kein regelmäßiges Einkommen, welches die Bemessungsgrenzen überschreitet.

Des weiteren muss die Mutter im Auftrag des Kindes handeln und somit wird das Einkommen der Mutter gerechnet.

Kommentar von 83884a5d75092b3de80b2ba71fe971c8smallraGGman am 16. Juli 2009 19:15

stimmt nicht, auch das Vermögen zählt natürlich.


anonym
beantwortet von pepitotv am 16. Juli 2009 11:51
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super!!! hast du vielleicht ein oder mehrere Paragraphen wo ich das lesen könnte? bitte


raGGman
beantwortet von raGGman am 16. Juli 2009 19:16
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Auch das Vermögen zählt. Soll der Staat jemandem einen Prozess zu z.B. 1000 Euro finanzieren, wenn der 10.000 Euro auf dem Konto liegen hat? Es gibt also eine Grenze, die meines Wissens so bei 2600 Euro Notgroschen liegt. Kann auch erhöht werden, wenn Geld für was bestimmtes benötigt wird oder Vermögen nicht verwertbar ist, z.B. weil man Versicherung auflösen müsste oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt.


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