Wir haben per Einschreiben eine außerordentliche Kündigung versendet. Dieses Einschreiben wurde vom Empfänger allerdings nicht bei der Post abgeholt. Wie sieht die Rechtslage nun aus?

die EINZIG rechtliche nachweisebare Empfangsbestätigung ist eine Zustellung des Schriftstückes durch einen Gerichtsvollzieher, da nur er bestätigen kann, dass er ein bestimmtes Schriftstück zugestellt hat; alles andere vergiss im Zweifel; sowohl Einschreiben als auch Rückschein sagen nichts darüber aus welches bestimmte Schriftstück auch wirklich zugegangen ist;
Warum machst Du es nicht mit Einwurfeinschreiben? Dann wärest Du auf der sicheren Seite.
Du kennst ja nicht die Gründe dafür, warum das Einschreiben nicht abgeholt wurde. Aber so steht fest, daß der andere das Schreiben noch nicht bekommen hat...
Perfekte Antwort. DH
Guppy194 am 20. März 2009 09:39 @anjanna: leider kannst Du auch mit einem Einwurfeinschreiben nicht nachweisen, dass dem Empfänger ein bestimmtes Schriftstück zugegangen ist; doch darauf kommt es eben an, dass man nachweisen kann, dass gerade das Schriftstück auf das man sich beruft, dem Empfänger bekanntgeworden ist;

Hast du einen Rückschein? Wenn ja, bist du auf der sicheren Seite.
Ally32 am 20. März 2009 09:31 Ohne Abholung gibt es keinen Rückschein, er soll den denn unterschreiben?
sabine411967 am 20. März 2009 09:31 Wenn man ein Einschreiben aufgibt, bekommt man doch den Quittungsschein...Sorry, Rückschein war vielleicht etwas falsch ausgedrückt..;-)
Leider nicht.
Empfänger könnte behaupten, einen leeren Umschlag erhalten zu haben.
sabine411967 am 20. März 2009 09:34 Der Brief wurde doch bestimmt gewogen, oder? Aber das scheint mir alles ein bisschen übertrieben. Warum sollte der Empfänger behaupten, er hätte einen leeren Umschlag bekommen? Ich denke, da steht Aussage gegen Aussage. Aber ohne Quittung bist du natürlich chancenlos, wenn es zum Äußersten kommt.
Guppy194 am 20. März 2009 09:40 ist aber auch kein Nachweis des Empfanges eines bestimmten Schriftstückes
Na ja, wenn es hart auf hart kommt, hat man sonst schlechte Karten.
"Empfangsbedürftige Willenserklärungen –
Kündigungen oder Mieterhöhungen – sollten daher immer so versandt werden, dass die Zustellung sicher bewiesen werden kann.
Aber selbst wenn ein Rückschein den Briefeingang bestätigt, können Mieter oder Vermieter immer noch behaupten, der Umschlag sei leer gewesen.
Will der Absender diese Probleme vermeiden, muss er das Schriftstück vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Trifft dieser den Mieter nicht an, wirkt die Kündigung trotzdem, weil nun die „Niederlegung durch die Amtsperson“ reicht."
wenn du einen beleg hast (rückschein) - dann gilt das als zugestellt

Offenkundig hat die Kündigung den Empfänger nicht erreicht und damit ins Leere getroffen. Wie sagt der Engländer so schön: "put a sixpence in and try it again!" Ernsthaft: Ist der Empfänger ein Hartgesottener und soll das klappen, dann durch einen Gerichtsvollziehr zustellen lassen.
Naja, Bote reicht auch. Gerichtsvollzieher sind so überlastet, dass es gern mal 6 Monate dauert, bis er sich um den Fall kümmert...
firstguardian am 20. März 2009 09:47 Zustellen ist der schnellere Verdienst! Auch GV können rechnen!

das gilt als nicht zugestellt. Solche Sachen immer per Einwurf Einschreiben. Der Postbote notiert das Datum und es gilt rechtlich als zugestellt. Für alle die jetzt sagen mit Rückschein ist besser, das stimmt nicht. So die genaue Aussage eines Rechtsanwaltes
Du schreibst "nicht abgeholt", dann müsstest du das Schreiben jetzt mit entsprechendem Vermerk wieder haben. Wenn dem so ist, bist du immer im Recht. Den der Empfänger kann nicht behaupten, der Umschlag wäre leer gewesen.

Der Brief gilt als nicht zugestellt, ausser die Gegenseite wusste, dass eine Kündigung drin ist, und hat das ding deashalb nicht abgeholt. Das wäre dann sowas wie bewusste Zugangsvereitelung. Aber das Beweis mal :-).
Du kannst den Brief auch persönlich mit Zeugen abgeben, die ggf. auch den Inhalt des Briefes bezeugen können. Ansonsten Gerichtsvollzieher.
http://karriere-journal.monster.de/Beruf-Recht/Kundigung-Stellenwechsel/ratgeber...
Das dürfte Deine Frage zur Rechtslage beantworten.
So sieht es aus. DH.