Pate mit 14? Ist das erlaubt,wenn schon ein zweiter und volljähriger die Patenschaft übernommen hat?
Hallo!
Ich bin 14 Jahre alt und möchter gerne Pate von meinem kleinen Bruder werden!
Meine Eltern haben mir das bereits erlaubt und sind einverstanden.
Geht das,wenn ein Volljähiger die Patenschaft übernehmen will oder ist es gar nicht erlaubt?
Schon mal vielen Dank für die Antworten.
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Ich kann nur für die röm.-kath. Kirche schreiben, wie es in anderen Kirchen und Gemeinschaften gehandhabt wird, weiß ich nicht.
In der kath. Kirche ist das mit dem Patenamt durch das Kirchenrecht klar geregelt. Hier folgt jetzt das Zitat aus den CIC (Codex Iuris Canonici), dem kath. Kirchenrecht:
Can. 872 — Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.
Can. 873 — Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.
Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.
Die Gemeinde vor Ort hat die Aufgabe und die Verantwortung, dass die neugetauften Kinder oder Erwachsenen in der Gemeinde eine religiöse Heimat finden und in den christlichen Glauben und das christliche Leben hineinwachsen. Der Pate steht stellvertretend für die kath. Gemeinde. Aus diesem Grund kann nur jemand Pate sein, der selbst katholisch und voll in die Kirche eingegliedert ist (d.h. selbst getauft und gefirmt ist und die Hl. Kommunion empfangen hat). Eine Person, die nicht katholisch oder aus der Kirche ausgetreten ist, kann logischerweise diese Aufgabe nicht erfüllen. Das Mindestalter ist mit 16 Jahren vorgegeben, außer der zuständige Bischof bestimmt etwas anderes, was aber nur äußerst selten der Fall ist. Mir ist das aus keiner deutscher Diözese etwas dazu bekannt.
Bei der Kindertaufe, die ja dem Wunsch katholischer Eltern entspricht, "ist ein Pate...zu geben" (Can 872), hat also einen starken "Soll-Muss-Charakter". Bei der Firmung ist das ein wenig anders, da ist grundsätzlich kein Pate erforderlich, sondern es handelt sich um eine reine "Soll-Bestimmung". Aber falls ein Pate genommen wird, gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Taufpaten. Wenn Nicht-Katholiken als "Paten" dazu genommen werden möchten, werden diese als "Taufzeugen" bezeichnet. Ein Zeuge ist ein Zeuge und kein "Vertreter der katholischen Gemeinde". Taufzeuge kann wie ein Trauzeuge bei der Eheschließung praktisch jeder sein, im Prinzip sogar ein Atheist, da dieser zwar die Taufe bestätigen kann, aber nicht die katholische Gemeinde vertritt.
Hier die entsprechenden Canones des kath. Kirchenrechts:
Can. 892 — Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen, die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.
Can. 893 — § 1. Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muß er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.
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http://de.wikipedia.org/wiki/Pate
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Der Taufpate muss zur Übernahme des Patenamtes bereit sein und soll selbst Mitglied einer christlichen Kirche sein. Dabei soll nach Möglichkeit mindestens einer der Taufpaten selber evangelisch sein.
Evangelische Paten sollen konfirmiert sein. (kath.: In der Regel müssen Paten mindestens 16 Jahre alt sowie voll initiiert sein, ein glaubensgemäßes Leben führen und fähig sein, ihre Aufgaben als Paten wahrzunehmen.)
Das Patenamt kann weder zurückgenommen noch abgegeben werden, „erlischt [jedoch], wenn die Patin oder der Pate die Zulassung zum Abendmahl verliert, insbesondere bei einem Austritt aus der Kirche."
Kommentar von koch234koch234 23.08.2011das Kind muss ne Puppe sein, das war die ganze Zeit mucksmäuschenstille ;-)
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Das kommt auf die Kofession an.
In der katholischen Kirche muss der Taufpate (die Taufpatin) selbst katholisch sein. Das heißt, er (sie) muss getauft sein, gefirmt und einer katholischen Gemeinde angehören. Das Mindestalter ist 16 Jahre. Ein einziger Pate genügt, der diese Voraussetzungen mitbringt. Werden weitere Personen als Pate / Patin eingesetzt, so genügt es, wenn sie einer christlichen Kirche angehören. Sie können also evangelisch sein.
Die evangelische Kirche verlangt üblicherweise, dass ein Taufpate (bzw. eine Patin) selbst evangelisch ist (also Mitglied einer protestantischen Kirche ist). Dazu gehört, getauft und in der Regel konfirmiert zu sein. Die evangelische Kirche in Deutschland setzt sich aus unterschiedlichen Landeskirchen zusammen, in denen unterschiedliche Kirchengesetze herrschen. Daher gibt es auch Regionen, in denen der Pate bzw. die Patin katholisch sein kann. Um diesbezüglich Klarheit zu erhalten, müssen man sich mit dem zuständigen Pfarramt in Verbindung setzen. Überall aber können weitere Paten einer anderen christlichen Glaubensgemeinschaft angehören.
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Habe gerade noch gesehen: Für den Taufzeugen gibt es keine näheren Bestimmungen, insbesondere zum Alter. Ich denke, ein 14-jähriger kann durchaus ein ernstzunehmender Zeuge sein. Bei einem 2-jährigen Kind hätte ich da eher meine Zweifel..... Bei einem Taufzeugen spielt eher die allgemeine Eignung eine Rolle, aber kirchenrechtlich kenne ich keine nähere Bestimmung dazu. Zugelassen werden allerdings nur Taufzeugen, die einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehören. Es wird nicht näher definiert, was eine nichtkatholische kirchliche Gemeinschaft ist. Aber ich denke der Unterschied zwischen Taufzeuge und Taufpate ist klar geworden.