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Parken mit Wohnmobil - Allgemein

gefragt von larry86 am 18.08.2009 um 18:11 Uhr

Hallo ihr alle, ich hab eine interessante Frage, die ich schon versucht hab mit der StvO und StvZo zu lösen, aber jedoch ohne Erfolg.

Es geht im Allgemeinen um das Parken mit einem 2,8t, mit H Kennzeichen versehenem Wohnmobil. Im Internet findet man allerlei, jedoch immer nur Meinungen, Gehörtes, ect., jedoch nichts Handfestes, wie eine Regelung in der StvO. Wenn es ein PKW wäre dürfte man ja rein rechtlich unbegrenzt parken (vgl. §12 StvO). -> Man hört ja auch oft, dass man nur 2 Wochen parken darf, aber das steht nicht in der StvO.

  1. Ist ein Wohnmobil ein PKW, ein LKW oder ein "Sonderfahrzeug" oder "Sonstiges Fahrzeug"?

  2. Ergo: Darf man mit einem Wohnmobil "überall" über Nacht parken, also umgangssprachlich Wild-Campen?

Bin über jede Antwort dankbar. Gruß Larry


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Tigertears
beantwortet von Tigertears am 18. August 2009 18:12
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Hilfreichste Antwort

Parken ist nicht gleich campen !

Parken darfst du dort, wo die StVo es erlaubt. Campen nur an ausgewiesenen Flächen.

Kommentar von Dbcf78a150d84d64a75724bae38ec662smallTigertears am 18. August 2009 21:21

Thx fürs Sternchen ^^


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maccis
beantwortet von maccis am 18. August 2009 18:22
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Wir haben auch ein WoMo. 1. Ist ein Sonder-KfZ. 2. Parken ja - überall 3. Übernachten auf Parkplatz/Straßenrand eine Nacht. !! Keine Stühle/Tische vor der Tür, das ist wildes campen und verboten. Das gilt nur, wenn das Fahrzeug angemeldet ist.


ziuwari
beantwortet von ziuwari am 18. August 2009 18:14
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das darf man, das mit den 14 tagen, bezieht sich auf wohnwagen... wo es steht, weiß ich auch nicht


cheezy
beantwortet von cheezy am 18. August 2009 18:14
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StVo §12 Abs. 3b

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätze

Quelle: http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html


anonym
beantwortet von schleudermaxe am 20. August 2009 12:19
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Also, LKWs (und Wohnmobilkisten gehören dazu), dürfen eben nicht überall parken. Und nächtigen (und nur dies), dürfen die Insassén auch nur auf zugewiesenen Parkflächen.

Gerade haben wir angewiesen, das wilde Campen auf den Rastplätzen der Autobahnen rigeros zu unterbinden (Tisch und Stühle raus und Essenszeit ist).

Eigentlich alles ganz einfach und die Zeitschriften der Wohnmobilisten sind voll von diesem Gedöhns.

Kommentar von Touring24 am 29. August 2009 10:50

>> Und nächtigen (und nur dies), dürfen die Insassén auch nur auf zugewiesenen Parkflächen.

Das stimmt nicht ganz. Sofern keine Verbotsschilder aufgestellt sind, darf zur Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit auch auf Park- und Rastplätzen übernachtet werden.


anonym
beantwortet von Touring24 am 29. August 2009 21:40
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Beitrag wieder entfernt


anonym
beantwortet von Blaeckjak am 26. Oktober 2009 18:24
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Hallo, diese Frage wurde letzten in einem Forum behandelt und soweit ich weiß, ist es Länder-abhängig und kann in allen (Fremden-)Verkehrs-ämtern erfragt werden . Betrifft auch das Ausland .


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