Parken auf Gehweg

11 Antworten

Laut wikipedia

Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 2 StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen …“. Eine Ausnahme gibt es für Kinder mit Fahrrädern. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dann besondere Rücksicht zu nehmen. Nicht als Fahrzeug bezeichnet werden „besondere Fortbewegungsmittel“ (§ 24 StVO). Hierunter fallen Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel ebenso wie Personen mit Inline-Skates. Diese müssen, wenn keine andere Regelung besteht, die Gehwege benutzen. Das generelle Verbot wird natürlich aufgehoben, wenn eine Nutzung ausdrücklich zugelassen ist, z. B. durch einen ausgeschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg.

Es ist also eigentlich egal, ob nimand behinder wurde oder nicht. Wenn du das Gesetz verstosst, dann bist du immer in der falschen Seite :)

Grundsätze zum Parken und Parkverbot Zeichen 314 StVO: Parkplatz

Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen. Nach § 2 StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es einfach: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen […].“ Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn. Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig.

Du hast gute Chancen. Es hängt nämlich davon ab, wann Du die Führerscheinprüfung gemacht hast.

Deshalb meine Frage an Dich: Wann genau hast Du den Führerschein gemacht?

Hintergrund ist, dass sich die Rechtsprechung nämlich geändert hat, und zwar genau in diesem relevanten Punkt.

Du hast gute Chancen. Es hängt nämlich davon ab, wann Du die Führerscheinprüfung gemacht hast.

Die StVO gilt für alle gleich, egal wann jemand eine Fahrerlaubnis erworben hat.

Daß auf einem Gehweg nicht geparkt werden darf ergibt sich aus §2 der StVO, wo es heißt:

"§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn."

Ausnahmen gibt es nur dort, wo das Gehwegparken explizit durch ein entsprechendes Verkehrszeichen erlaubt ist, was wiederum in §12 eingeschränkt wird, wenn man Gullis o.ä. zuparkt.

Mit dem Widerspruch wirst Du mit Sicherheit keinen Erfolg haben.

Ich komme etwas spät daher, bin aber genau wie du der Meinung, dass § 12 der falsche Vorwurf ist, da dort nirgendwo ein Verbot steht. Dieses ergibt sich definitiv aus § 2 StVO. Insofern wäre ein Widerspruch mit Gang zu einem Gericht sehr erfolgsversprechend!