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Ouittungen bei der Steuererklärung!

gefragt von piccolinabrittapiccolinabritta am 04.11.2009 um 22:18 Uhr

Müssen bei der Steuererklärung die Originalbelege dazugelegt werden oder werden diese nur als Kopie beigefügt?

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finanzen x 23.815 steuern x 2.951

biggie55
beantwortet von biggie55 am 4. November 2009 22:19
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originalbelege.bekommst du zurück..


anonym
beantwortet von koenigstiger25 am 5. November 2009 08:35
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Grundsätzlich hat das Finanzamt das Recht auf die Belege im Original. Allerdings kämen die Finanzbeamten nie dazu eine Steuererklärung fertig zu stellen, wenn die jedesmal ein Fass aufmachen, wenn nur Kopien beiliegen...

Besteht der Verdacht des Missbrauchs von Belegen werden deshalb die Belege im Original angefordert.

Einzig die Steuerbescheinigungen der Banken will das Finanzamt immer im Original haben!

Kommentar von EnnoBecker am 6. November 2009 09:51

Woraus ziehst du deine Erkenntnis, dass das Finanzamt "grundsätzlich dieses Recht" habe und was bedeutet dann die Einschränkung "grundsätzlich"?
 
Ich kann in meinen Steuergesetzen keine Grundlage dafür finden, außer bei Steuerbescheinigungen und Spendenbscheinigungen. Vielleicht kannst du mir ja helfen?

Kommentar von koenigstiger25 am 6. November 2009 10:53

...ohne es jetzt in alle Richtungen und Rechtsprechungen geprüft zu haben sollten die §§92 und 97 AO die Rechtsgrundlage bieten.

Mein "grundsätzlich" bezieht sich auf "wo kein Kläger, da kein Richter"...

Kommentar von EnnoBecker am 6. November 2009 12:16

Gut. Beide Normen sind Ermessensentscheidungen. Das Finanzamt kann die Vorlage von Dokumenten usw. verlangen.
 
Wie wir aber wissen, ist das Ermessen durch § 5 AO eingeschränkt, und zwar zweifach: Einmal hinsichtlich des Entschließungsermessens und zum andern hinsichtlich des Auswahlermessens.
 
Sollte ein Sachbearbeiter auf den Gedanken kommen, jeden noch so kleinen Sachverhalt 100%ig durchleuchten zu wollen und die Originale der Belege, Verträge und sonstiger Aufzeichnungen verlangen, dürfte dieses Ermessen mit Sicherheit missbraucht worden sein. Siehe hierzu auch AEAO zu § 88 AO, wonach das FA dem Vortrag des Steuerpflichtigen Glauben schenken soll, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für Gegenteiliges.
 
So.
Ich räume aber ein, dass du im Ursprungskommentar das Ermessen schon erkannt hast und im Prinzip nur geschrieben hast, das Finanzamt KANN, wenn es WILL. Es liest sich aber so, als müsse man stets seine Originale beiheften.
 
Und was ist nun das Fazit?
In der Regel muss man seinen Vortrag nur glaubhaft machen. Das FA kann dann im Rahmen des Ermessens entscheiden, ob es dem Vortrag Glauben schenken will oder ob zu einzelnen Sachverhalten weitere Beweise eingefordert werden. Deshalb kann man auch das Vorlegen jeglicher Unterlagen, die nicht explzit gefordert sind (Bilanzen, Steuerbescheinigungen usw.) zunächst unterlassen. Praktischerweise wird man aber sensible Sachverhalte gleich mit Belegen untermauern.


anonym
beantwortet von waltghaupt am 4. November 2009 22:33
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ich habe in den letzten Jahren keinen einzigen der nach der Elster-Erklärung eingesandten Belege zurückbekommen, sende allerdings grundsätzlich nur Kopien ein und alle wurden anerkannt. Bei Rechnungen sollte man auf der Rückseite einen Auszug des Überweisungsauftrages oder des Kontoauszuges ausdrucken, da bei Barzahlung keine Erstattung erfolgt.

Kommentar von EnnoBecker am 6. November 2009 09:55

"da bei Barzahlung keine Erstattung erfolgt."
 
Also das interpretiere ich jetzt mal als "Barzahlungen werden nicht anerkannt". Dies ist nur im Fall der haushaltsnahen Dienstleistungen, § 35a EStG, der Fall. Und auch nur deshalb, weil es dort im Gesetz steht. Das ist auch bereits erfolglos durchgeklagt.
 
Da es woanders nirgendwo steht, dass eine Barzahlung nicht anerkannt wird, gilt diese Einschränkung tatsächlich nur im oben erwähnten Fall. Es erschließt sich mir auch nicht, warum die Art der Zahlung ausschlaggebend sein sollte für die Anerkennung der Aufwendungen.


Speedy151
beantwortet von Speedy151 am 4. November 2009 22:23
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im idealfall orginal, kopie geht aber auch es ist richtig das du die belege zurück bekommst. In machen fällen werden die nachweiße für das bezahlen noch verlangt..- kontoauszug oder so! kommt drauf an um welche rechnung es sich handelt und ob du es überhaupt auf einmal absetzen kannst!


anonym
beantwortet von robinbarry am 4. November 2009 22:23
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nur Originalbelege,sie werden zurückgesendet,ich behalte immer eine Kopie falls doch mal etwas verloren geht


Sturmwolke
beantwortet von Sturmwolke am 4. November 2009 22:22
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Leg die Originalbelege bei. Das Finanzamt will sicher sein, daß die selben Belege nicht auch bei der Steuererklärung von drei bis vier Deiner Freunde als Kopie beiliegen ;-)


Limmerick
beantwortet von Limmerick am 4. November 2009 22:20
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Kopien reichen aus!

Kommentar von Simple_avatar8smallpiccolinabritta am 4. November 2009 22:20

Ja was denn nun?

Kommentar von Drachentoeter am 4. November 2009 22:22

Kopien reichen nicht aus, die wollen Originalbelege.

Kommentar von EnnoBecker am 6. November 2009 09:52

Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage dafür, dass überhaupt Belege eingereicht werden müssen, außer bei Steuerbescheinigungen und Spendenbescheinigungen (§ 36 (2) EStG, § 19b EStG).

Kommentar von Bba8987526ced5f485043bf510da17cdsmallSturmwolke am 4. November 2009 22:21

falsche Antwort

Kommentar von Simple_avatar4smallLimmerick am 4. November 2009 22:24

Stimmt doch. Ich schicke immer Kopien und habe noch nie eine Beanstandung bekommen. Also reichen Kopien!!!!!!!!!!!!!!


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