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Ordnungsamt hat mir einen Strafzettel gegeben, weil ich in einer Feuerwehreinfahrt gehalten habe?

gefragt von memo05 am 03.11.2007 um 19:18 Uhr

Ich habe heute meine Freundin von zu Hause abgeholt und in einer viel befahrenen Straße in einer Feuerwehreinfahrt gehalten und bin NICHT ausgestiegen. Dann hat das Ordnungsamt gehalten (natürlich in zweiter Spur) und mir ohne wenn und aber einen Strafzettel in Höhe von 15 Euro gegeben. Kann ich gegen diesen Zettel Einspruch erheben? Ich habe dort doch nur gehalten, nicht geparkt und konnte sofort in jedem Moment wegfahren, wenn eine Feuerwehr gekommen währe. Oder bin ich da machtlos?

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Recht x 35.061 Auto x 22.950 Strafe x 570 Zahlen x 461 Parken x 367 StVO x 281 Strafzettel x 106 Ordnungsamt x 85 Halten x 35 Feuerwehreinfahrt x 2

HerrLich
beantwortet von HerrLich am 3. November 2007 19:28
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In einer Feuerwehreinfahrt ist nun einmal Haltverbot. Bei einem Einspruch wird es teurer für Dich.


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 3. November 2007 19:27
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In einer Feuerwehreinfahrt ist uneingeschränktes Halteverbot. Der Name sagt es schon uneingeschränkt.


gri1su
beantwortet von gri1su am 3. November 2007 20:05
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Dieser Strafzettel wurde Dir völlig zu Recht verpasst (und ist m. E.. viel zu niedrig). Das hat überhaupt nichts mit Dir persönlich zu tun, aber wenn Du mal Einsatzfahrten durch die Stadt erleben kannst, wirst Du merken, welchen Zeitverlust Feuerwehren in Kauf nehmen müssen, weil sie mit ihren Fahrzeugen wegen falsch geparkter Fahrzeuge einfach nicht durch kommen. Mancher Mensch hätte noch leben können, wenn die Feuerwehren nicht durch behindernde Fahrzeuge viel so viel Zeit verloren hätten.

Bezahl die 15 Euro, da kommst Du noch billig weg.


HelmutRn
beantwortet von HelmutRn am 3. November 2007 19:30
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Das hast Du doch verdient. Nimms als Lehrgeld, wirst es nicht nochmal machen!


anonym
beantwortet von Lilly19901 am 3. November 2007 19:22
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kannst du das wirklich? so schnell kann man nicht wegfahren geschieht dir recht nur weil man zu faul ist woanders zu parken und möglicherweise 2 m wieter loaufen muss

Und zu deiner frage ja du kannst einspruch erheben aber was rauskommt ist die frage

Kommentar von 0d4550e9ca310f36c442f19c90c63308smallHunley am 3. November 2007 19:47

Genau. Was ist wenn hinter Dir ein Feuerwehrauto auftaucht und Du weder vor noch zurück kannst? Das sind wieder wertvolle 2 Minuten, die nicht sein müssen.


anonym
beantwortet von citrone am 3. November 2007 19:30
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Hm, leider ist das Gesetz auf ihrer Seite. Es geht in Deutschland leider schon lange nicht mehr um logischen Menschenverstand oder um Moral. Was zählen sind nur Gesetze. Und danach hast du ohne besonere Not in einer Feuerwehreinfahrt gehalten. Allerdings würde ich mich zumindest mal beraten lassen, weil die Kollegen ganz sicher keine Sondergenehmigung hatten, dort in zweiter Reihe zu parken. Es darf nämlich in Deutschland auch nicht ein Unrecht begangen werden um ein anderes zu bestrafen. Wenn du wirklich NICHT ausgestiegen bist und das auch nicht so aussah, könntest du evtl. noch eine Chance haben, wenn sie auch gering ist.

Kommentar von 0b90582f4589d84be89f5b847d4d1ed1smallHighlight am 3. November 2007 19:45

DH!

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 4. November 2007 18:06

Was zählen sind nur Gesetze.

Das nennt man: Rechtsstaat. Zum Glück werden Strafen heute nicht mehr nach Bauchgefühl und gesundem Volkempfinden ohne gesetzliche Grundlage verteilt.

Kommentar von 0b90582f4589d84be89f5b847d4d1ed1smallHighlight am 4. November 2007 19:03

Und dieser Rechststaat Deuschland ist mit Abstand das Land der meisten Gesetze und der meisten Korinthen...

Kommentar von turbobuxe am 6. November 2007 16:21

Ich lebe lieber in einem in manchen Bereichen überreguliertem Land als in irgendeiner Bananenrepublik, in der man auf Gedeih und Verderb dem Goodwill einzelner ausgeliefert ist. Bezüglich des Vorwurfes zu vieler Normen und Gesetze meinte mein damaliger Sozialkundelehrer, dem nachfolgendes widerfuhr: "Sitzt einmal in Haft auf Cuba und ihr werdet die deutsche Bürokratie lieben und anbeten."

Kommentar von 0b90582f4589d84be89f5b847d4d1ed1smallHighlight am 6. November 2007 20:52

Dein Beispiel ist der Kontrast zu Deuschland und sicher noch viel weniger erstrebenswert, da gebe ich Dir Recht. Dennoch könnte meiner Meinung nach Deutschland an Bürokratie reichlich abspecken, ohne dass wir Gefahr laufen, cubanische Verhältnisse zu haben...


schlossgeist
beantwortet von schlossgeist am 19. November 2007 16:57
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Auch wenn Du dort sofort hättest wegfahren können: es ist dort nun einmal absolutes Halteverbot. Mit 15 Euro bist Du da wirklich billig davon gekommen! Wenn Du mehr bezahlen möchtest, kannst Du natürlich Einspruch erheben. Hoffentlich hast Du daraus gelernt.


MathiasMuench
beantwortet von MathiasMuench am 4. November 2007 18:15
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In dem Moment, wo das Auto steht, hält es. Anders ist es nur beim verkehrsbedingen Anhalten, z.B. weil vorausfahrende Fahrzeuge anhalten, an einer Straße oder Einmündung angehalten werden muss usw. Wer das Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt bereits (auch wenn der Motor noch läuft).

In der Feuerwehreinfahrt ist das Halten (also ohne Aussteigen und von der ersten Minute an) verboten.

Also: Zahlen!


anonym
beantwortet von drehleiter am 27. November 2007 23:29
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So ist es richtig eigentlich hätten sie dich mitsamt dem Auto Abschleppen sollen manche Lernen es nämlich nie !


busfahrer
beantwortet von busfahrer am 4. November 2007 12:43
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In der Fahrschule wohl nicht aufgepasst.Du kannst Einspruch erheben. Aber dann wird es noch teurer für dich.Mach mal deinen Führerschein neu.


stefvol
beantwortet von stefvol am 4. November 2007 10:30
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Also das ist ja an Dreistigkeit nicht mehr zu überbieten. Wenn man schon gegen das uneingeschränkte Halteverbot (Halte - das bedeutet auch halten) verstößt und dann mit läppischen 15 Euro bestraft wird, dann gibts nur eins: Zahlen und ds Goscherl halten - sorry - aber so dumm kann doch keiner sein???

Kommentar von xALBIx am 4. November 2007 18:14

Genau so isses!


sheela2011
beantwortet von sheela2011 am 3. November 2007 19:39
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Feuerwehrzufahrt

Obwohl für die Passage von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen genügend breiter Fahrraum vorhanden sein muss, um - auch über private Grundstücksflächen - Örtlichkeiten erreichen zu können, wo ein Eingreifen nötig ist, ist das Problem der "amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt" immer wieder Diskussionsthema.

Dies liegt daran, dass die StVO ein amtliches Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt" nicht kennt, sondern die Kennzeichnung landesrechtlichen Vorschriften überlassen wurde.

Sowohl für Parkverstöße wie auch für das Umsetzen eines Kfz ist daher stets zunächst zu klären, ob im konkreten Fall eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt vorhanden ist.

gesetzliche Bestimmungen:

* § 12 StVO - Halten und Parken

Allgemeines:

* Vogel NZV 1990, 417:
  Das Parkverbot "vor einer Feuerwehrzufahrt" ist mangels Vorhandenseins eines amtlichen Verkehrszeichens nicht wirksam.

* Nur das Parken innerhalb der unbedingt benötigten Breite ist untersagt.

* KG Berlin v. 27.02.1992:
  "Amtlich" gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweisschild den hierfür erlassenen Vorschriften der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden entspricht. Daß eine private Kennzeichnung nicht ausreicht, versteht sich von selbst.

* OLG Köln v. 02.02.1993:
  Zum Parken vor einer auf Privatgrund liegenden Feuerwehrzufahrt (keine Verkehrsordnungswidrigkeit)

* OLG Hamm v. 15.09.1997:
  Derjenige, der sein Fahrzeug nicht auf der Fahrbahn einer Feuerwehrzufahrt sondern neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn zwischen zwei Bäumen abstellt, parkt nicht in einer Feuerwehrzufahrt.

Kfz-Umsetzung:

* OVG Saarlouis v. 14.08.1990:
  Ist in einer mit dem Schild "Feuerwehr-Zufahrt" gekennzeichneten Straße das Halten auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen verboten, dann erstreckt sich dieses Verbot auch auf Nischen und platzähnliche Erweiterungen, die ersichtlich als Feuerwehrbewegungszone dienen. Das Abschleppen eines Kfz aus dieser Straße ist rechtmäßig.

* VG Berlin v. 19.07.2000:
  Das Umsetzen eines Kfz, das vor einer Feuerwehrzufahrt geparkt ist rechtmäßig. Die Ermessensentscheidung der Behörde, den im Inland wohnenden Halter zur Zahlung heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden, wenn der angebliche Fahrer in Frankreich wohnt.

* VG Saarlouis v. 09.03.2005:
  Das Umsetzen eines in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkten Kfz ist auch dann zulässig und im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, wenn es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um privaten Grund handelt.

Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Module/FeuerwehrZufahrt.htm


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