Ich habe heute erfahren, dass mein Opa sein Grundstück vor 9 Jahren an meine Schwester verschenkt hat. Er ist bei bester Gesundheit. In einem Jahr läuft die 10 Jahres-Schenkungsfrist aus. Kann ich die Schenkung jetzt vor Ablauf der 10-Jahresfrist anfechten oder ist das nicht möglich? Wenn ich meine Schwester auffordere die Hälfte abzugeben, zählt ab diesem Zeitpunkt die 3-jährige Verjährungsfrist?
wieso anfechten? dein opa kann schenken, wem er möchte. hat er schon nicht ohne grund gemacht.

Da gibts nichts anzufechten! Er hat es deiner Schwester geschenkt und damit hat sich das.
Es ist das Grundstück des Großvaters, Du hast keinen ANSPRUCH. Er kann es schenken, wem er will. Ich finde das vermessen!

Wenn die Schenkung in notarieller Form erfolgt ist, dann gehört das Grundstück ohne jede Einschränkung der Schwester. Sie haben keine Möglichkeit eines Ausgeleichsanspruches, z.B. wg Aushöhlung des Erbes, da kein Erbfall vorliegt, solange der Erblasser noch lebt. In jedem Falle erlöschen alle Ansprüche mit dem Ablauf des 10. Jahres nach erfolgter Schenkung. Vielleicht erhalten Sie ja einen Ausgleich vom Vater in seinem Testament, der Sie noch überraschen wird, wenn er irgendwann mal das Zeitliche segnet?!

wieso sollte Deine schwester Dir was geben ?
es wurde ihr geschenkt

Mach Dich bei einem Anwalt schlau. Meines Wissens steht Dir aus dem Wert des Grundstückes der Pflichtteil zu, den Dir dann die Schwester auszahlen müßte.
So war es auch mit dem Haus in dem wir leben. Es wurde der Tochter überschrieben und der Sohn klagte und bekam Recht und seinen Pflichtanteil ausbezahlt, allerdings mußte er seine Schwester verklagen, weil diese nicht einsichtig war
svanny am 15. Juli 2009 12:50 Habe gerade mal nachgelesen. Wenn ich das richtig verstehe, gilt das alles nur, wenn es in den letzten 10 Jahren vor dem Tod(!) des Schenkers geschehen ist. Dann können evtl. Pflichtanteile angefordert werden.
anderes erbverhältnis. pflichtanteil nur bei kindern, lebenspartnern
verjährungsfrist sind 10 jahre ansonsten kriegst du noch was von deinem pflichtteil: sieh mal fürs erste unter: http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Pflichtteil/pta07.htm nur fürs erste. lass dich zu so was aber doch nochmal rechtlich beraten.
firstguardian am 15. Juli 2009 12:52 Sie hat keinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Großvater!
Alle Enkel haben Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Großvater. (Urenkel nicht)Hier ist es aber so, dass sich der Großvater bester Gesundheit erfreut (hoffentlich noch lange) und die 10-Jahresfrist bald abläuft. Wenn diese Frist abgelaufen ist wird der Wert des Grundstückes nicht mehr ausgeglichen. Es liegt also überhaupt kein Grund vor, diese Schenkung anzufechten. Gönne es deiner Schwester, Opa weiß bestimmt was er macht und warum er das so macht - es ist alleine seine Entscheidung.

Gibt der Erblasser ein Schenkungsversprechen ab und soll das Versprechen für den Fall gelten, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ist es juristisch bisweilen schwer zu beurteilen, ob auf diese Erklärung das Erbrecht oder die schuldrechtlichen Schenkungsvorschriften Anwendung finden. Hat der Schenker die Schenkung durch Leistung vor seinem Tod vollzogen, dann gilt das Schenkungsrecht unter Lebenden. Fehlt es dagegen an einzelnen Voraussetzungen für den Eigentumsübergang bzw. die Übergabe des Gegenstandes und stirbt der Schenker vorher, gelten die Vorschriften des Erbrechts. Das hat bisweilen erhebliche praktische Auswirkungen. Denn ein Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam, wenn es in notarieller Form abgegeben wurde. Und bei Anwendung erbrechtlicher Vorschriften ist es durchaus denkbar, dass eine vorherige Schenkung des Erblassers den erbvertraglichen Bestimmungen mit dem Ehegatten wegen der getroffenen wechselbezüglichen Vereinbarungen widerspricht.
So einfach ist das leider nicht
doch. es handelt sich hier nicht um das eltern-kind verhältnis sondern grosseltern-enkel. das ist was anderes.
Der einzige Unterschied ist, dass der Pflichtteil geringer ist
also, ich hab von meinen grosseltern nichts bekommen.
Pflichtteile gelten im Todesfall.