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Opa verschenkte vor 9 Jahren Grundstück an meine Schwester.Ist das verjährt oder Einspruch möglich?

gefragt von BenderDD am 15.07.2009 um 12:41 Uhr

Ich habe heute erfahren, dass mein Opa sein Grundstück vor 9 Jahren an meine Schwester verschenkt hat. Er ist bei bester Gesundheit. In einem Jahr läuft die 10 Jahres-Schenkungsfrist aus. Kann ich die Schenkung jetzt vor Ablauf der 10-Jahresfrist anfechten oder ist das nicht möglich? Wenn ich meine Schwester auffordere die Hälfte abzugeben, zählt ab diesem Zeitpunkt die 3-jährige Verjährungsfrist?


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ttempelhueter
beantwortet von ttempelhueter am 15. Juli 2009 12:42
3x
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wieso anfechten? dein opa kann schenken, wem er möchte. hat er schon nicht ohne grund gemacht.

Kommentar von A27931197f48da98e0c292626603cd64smallmonja1995 am 15. Juli 2009 12:45

So einfach ist das leider nicht

Kommentar von Simple_avatar2smallttempelhueter am 15. Juli 2009 12:48

doch. es handelt sich hier nicht um das eltern-kind verhältnis sondern grosseltern-enkel. das ist was anderes.

Kommentar von A27931197f48da98e0c292626603cd64smallmonja1995 am 15. Juli 2009 12:54

Der einzige Unterschied ist, dass der Pflichtteil geringer ist

Kommentar von Simple_avatar2smallttempelhueter am 15. Juli 2009 12:55

also, ich hab von meinen grosseltern nichts bekommen.

Kommentar von Simple_avatar6smallOrchidee1 am 13. November 2009 20:39

Pflichtteile gelten im Todesfall.


svanny
beantwortet von svanny am 15. Juli 2009 12:43
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Da gibts nichts anzufechten! Er hat es deiner Schwester geschenkt und damit hat sich das.


Schinderhannes
beantwortet von Schinderhannes am 15. Juli 2009 12:43
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Du hast keinerlei Anspruch darauf.


anonym
beantwortet von Annaberg am 15. Juli 2009 12:45
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Es ist das Grundstück des Großvaters, Du hast keinen ANSPRUCH. Er kann es schenken, wem er will. Ich finde das vermessen!


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 15. Juli 2009 12:47
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Wenn die Schenkung in notarieller Form erfolgt ist, dann gehört das Grundstück ohne jede Einschränkung der Schwester. Sie haben keine Möglichkeit eines Ausgeleichsanspruches, z.B. wg Aushöhlung des Erbes, da kein Erbfall vorliegt, solange der Erblasser noch lebt. In jedem Falle erlöschen alle Ansprüche mit dem Ablauf des 10. Jahres nach erfolgter Schenkung. Vielleicht erhalten Sie ja einen Ausgleich vom Vater in seinem Testament, der Sie noch überraschen wird, wenn er irgendwann mal das Zeitliche segnet?!



ziuwari
beantwortet von ziuwari am 15. Juli 2009 12:43
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wieso sollte Deine schwester Dir was geben ?

es wurde ihr geschenkt


monja1995
beantwortet von monja1995 am 15. Juli 2009 12:45
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Mach Dich bei einem Anwalt schlau. Meines Wissens steht Dir aus dem Wert des Grundstückes der Pflichtteil zu, den Dir dann die Schwester auszahlen müßte.
So war es auch mit dem Haus in dem wir leben. Es wurde der Tochter überschrieben und der Sohn klagte und bekam Recht und seinen Pflichtanteil ausbezahlt, allerdings mußte er seine Schwester verklagen, weil diese nicht einsichtig war

Kommentar von 355f8640c1989803387073366fe48b6dsmallsvanny am 15. Juli 2009 12:50

Habe gerade mal nachgelesen. Wenn ich das richtig verstehe, gilt das alles nur, wenn es in den letzten 10 Jahren vor dem Tod(!) des Schenkers geschehen ist. Dann können evtl. Pflichtanteile angefordert werden.

Kommentar von Simple_avatar2smallttempelhueter am 15. Juli 2009 12:51

anderes erbverhältnis. pflichtanteil nur bei kindern, lebenspartnern


anonym
beantwortet von waldegunde am 15. Juli 2009 12:46
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verjährungsfrist sind 10 jahre ansonsten kriegst du noch was von deinem pflichtteil: sieh mal fürs erste unter: http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Pflichtteil/pta07.htm nur fürs erste. lass dich zu so was aber doch nochmal rechtlich beraten.

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 15. Juli 2009 12:52

Sie hat keinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Großvater!


anonym
beantwortet von kunni am 16. Juli 2009 09:46
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Alle Enkel haben Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Großvater. (Urenkel nicht)Hier ist es aber so, dass sich der Großvater bester Gesundheit erfreut (hoffentlich noch lange) und die 10-Jahresfrist bald abläuft. Wenn diese Frist abgelaufen ist wird der Wert des Grundstückes nicht mehr ausgeglichen. Es liegt also überhaupt kein Grund vor, diese Schenkung anzufechten. Gönne es deiner Schwester, Opa weiß bestimmt was er macht und warum er das so macht - es ist alleine seine Entscheidung.


elenore
beantwortet von elenore am 16. Juli 2009 11:03
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Gibt der Erblasser ein Schenkungsversprechen ab und soll das Versprechen für den Fall gelten, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ist es juristisch bisweilen schwer zu beurteilen, ob auf diese Erklärung das Erbrecht oder die schuldrechtlichen Schenkungsvorschriften Anwendung finden. Hat der Schenker die Schenkung durch Leistung vor seinem Tod vollzogen, dann gilt das Schenkungsrecht unter Lebenden. Fehlt es dagegen an einzelnen Voraussetzungen für den Eigentumsübergang bzw. die Übergabe des Gegenstandes und stirbt der Schenker vorher, gelten die Vorschriften des Erbrechts. Das hat bisweilen erhebliche praktische Auswirkungen. Denn ein Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam, wenn es in notarieller Form abgegeben wurde. Und bei Anwendung erbrechtlicher Vorschriften ist es durchaus denkbar, dass eine vorherige Schenkung des Erblassers den erbvertraglichen Bestimmungen mit dem Ehegatten wegen der getroffenen wechselbezüglichen Vereinbarungen widerspricht.


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