den warnblinker einschalten auch wenn sie sich an die gleichen regeln halten muss?

Muss man nicht. Die Jungs bei uns haben Schilder vorne drin mit "Feuerwehr im Einsatz". Damit dürfen die auch nen wenig aufs Gas drücken. =)

wollen wir mal sachlich bleiben und die Frage korrekt beantworten:
Für Bayern und einige weitere Bundesländer gilt nach aktuell geltender Rechtssprechung: Mit der Alarmierung ist der Feuerwehrdienstleistende zur Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. §35 StVO berechtigt. Damit darf im Einzelfall die Höchstgeschwindigkeit übertreten werden, Fahrbahnmarkierungen überfahren etc. Nicht aber Wegerechte nach §38 StVO. Siehe http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.php, beachte aber dabei die Absätze 1 und 8.
Nur sind diese Sonderrechte ohne Rundumkennleuchte oder Martinhorn für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar.
Die Dachaufsetzer haben da keinen offiziellen Charakter, sondern stellen nur einen Hinweis dar, den die anderen Verkehrsteilnehmer nicht zwingend zu beachten haben.
Drum gemach, gemach, es eilt.
fahr langsam, manch einer ist froh wenn seine hütte voll abbrennt
OMG, was für eine unqualifinzierte Antwort. Frei nach dem Motto: Hauptsache ich erhöhe die Zahl meiner Beiträge oder wie??
Das mit dem Warnblinker ist Quatsch, fahr vernünftig und dafür sicher zum Gerätehaus.
Du hast weder Sonderrechte, noch nützt Dir der Warnblinker etwas.
Du allein bist für Deine Fahrweise verantwortlich. Wirst Du etwa geblitzt und Du kannst nachweisen, das Du nach der Alarmierung zum GErätehaus gefahren bist, kann es sein dass das Knöllchen dafür unter den Tisch fällt (schon selber gehabt) Es kommt dabei natürlich auf den Polizisten bzw. Richter an. Verursachst Du jedoch einen Unfall sieht die Lage da schon anders aus. Von einem Feuerwehrwehrmitglied wird schließlich erwartet, das er die Lage eisnchätzen kann und nichts unbesonnenes tut.
Also lieber eine Minute später am Geräthaus sein, dafür aber sicher und ohne Unfall!!

Also in NRW ist es so geregelt(nach meinem Wissensstand), das man Sonderechte hat, !solange! man den fließenden Vehrkehr nicht gefährdet. MfG ElPadrinoNB___________

man hatt sonderrechte-man darf sie nur unter ausschluss einer verkehrsgefährdung benutzen (sonderrechte sind zB: überhöhte geschwindigkeit, rot über ampeln, verkehrt durch einbahnstraße, durch durchfahrtsverbotene straßen fahren,... es darf bloß nichts passieren) das mit warnblink hab ich noch nie gehört
oschwab hat recht. nach §35 stvo hat jedes feuerwehrmitglied das recht sonderrechte in anspruch zu nehmen. aber nur unter besonderer beachtung des §1 stvo. NIEMANDEN BEHINDERN ODER GEFÄRDEN!!! Mit eingeschaltetem warnblinklicht zu fahren ist verboten und kann einem als missbrauch von warntechnischen einrichtungen ausgelegt werden. der warnblinker ist nur zur absicherung eines liegengebliebenen fahrzeugs einzusetzen. das was andyffw sagt ist völliger quatsch. du darfst nur sonderrechte (§35stvo) und KEINE wegerechte (§38stvo) in anspruch nehmen. du hast nämlich keine möglichkeit den anderen verkehrsteilnehmern deutlich zu machen das du sonderrechte in anspruch nehmen darfst weil du kein blaulicht haben darfst. mfg
PS: DENK IMMER DARAN! FAHR NUR SO SCHNELL WIE DEIN SCHUTZENGEL FLIEGEN KANN!!!
aber andere haben wiiederum gesagt es gelten die gleichen StVo
Mit den "Schildern vorne drin" darfst du kein tick schneller fahren als erlaubt (auf der Straße) nicht mal eine fünftel sekunde.