Ich habe eine Rechnung nummeriert und die MWSt ans Finanzamt ausgewiesen und der Betrag wurde auch bereits abgebucht. Kann ich das Geld ueber die Jahresumsatzsteuer wieder zurück holen? Und wie verfährt man mit Rechnungen, die nicht bezahlt wurden?
Wenn Du Bilanzierst ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Sie wied fällig mit Rechnungsdatum!!! Hast Du eine Gewinn-Verlust -Rechnung, wird die Umsatzsteuer fällig, wenn das Geld gebucht wird. In diesem Fall mußt Du erst zahlen, wenn Du das Geld wirklich hast. L.G.

kommt drauf an ob es eine ist- oder sollbesteuerungsveranlagung ist.
Raimund1 am 18. Januar 2008 02:24 ? Kannst du bitte den Unterschied erklären? Ich kenn die Begriffe nicht.
abacus111 am 18. Januar 2008 02:46 ist besteuerung wird von vielen finazämtern nicht mehr erlaubt dh. zu versteuern sind erst rechnungen, die bezahlt worden sind. soll versteuerung fällt bei der ausstellung der rechnung an und du musst vorsteuer bezahlen, obwohl die kohle noch nicht da ist. früher nannte man so was raubrittertum
Wieselchen1 am 18. Januar 2008 08:53 Da du aber Rechnungen, die nicht bezahlt werden und wo ersichtlich ist, dass keine Zahlung mehr erfolgen wird, auch wieder stornieren kannst, wird dir der Betrag im Stornomonat wieder gutgeschrieben.

Du hättest sie gar nicht aufführen müssen, erst wenn das Geld da ist, geht die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Kannst Du schon bei der nächsten Umsatzsteuer-Meldung korrigieren. Oder bei der jährlichen Meldung.
Ok, danke, dann werd ich's so machen..
Eddy21 am 15. März 2008 19:24 Lieber nicht ! Die Mwst. wird mit Ausstellung der Rechnung fällig ! Du bist lediglich der Erfüllungsgehilfe des Finanzamtest, und haftest voll für den treuhändlerich zu verwaltenden Betrag ! Auch im Falle einer insolventen GmbH haftest Du persönlich für die Fehlbeträge !

Durch die Meldung hat das Finanzamt eine Forderung an die Firma ! Diese Forderung bekommst Du erst wieder raus,wenn Du vergeblich versucht hast das Geld einzutreiben, dazu gehört allerdings ein gerichtliches Mahnverfahren !
Das ist ein zweiseitiges Schwert !
Führst Du die Rechnung auf,, erhöht sich dein Bilanz- Gewinn, weil es sich um außenstehende Forderungen handelt !
Je nach Höhe der Forderung würde sich das Fehlen negativ auswirken !
Das ist auch nicht statthaft !
Du stellst eine Forderung, und ziehst für das Finanzamt die Steuer mit ein. Das Finanzamt hat erst einmal mit dem Unwille des Kunden nichts zu tun !Die Forderung ist fällig und muss bezahlt werden !
Wieselchen1 am 18. Januar 2008 08:55 Nein, du musst nicht unbedingt ein Mahnverfahren anstrengen. Du kannst es auch als nicht realisierbare Forderung abschreiben oder aber die Rechnung stornieren.
so ist es richtig, DH
...also, so ist es falsch. Wo gibt es den DR?
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Die USt hat NICHTS mit der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zu tun.
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Abgesehen davon hat derjenige, der bilanziert, auch eine Gewinn- und Verlustrechnung.
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http://www.buzer.de/s1.htm?a=20&g=ustg
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Wo steht da was von Bilanz?