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Nochmal zu Schönheitsreparaturen bei Auszug

gefragt von frodo27 am 27.04.2008 um 9:47 Uhr

Danke für Eure Antworten. Mich würde noch interessieren, ob ich ein Übergabeprotokoll machen muss. Im Vorfeld und bekannter Weise weiss ich dass der Noch-Vermieter nichts unterschreiben würde ! Als wir vor 9 Jahren diese Wohnung nahmen und selbst renovierten, wurde kein Übernahmeprotokoll gemacht. Der Vermieter gab uns damals die Schlüssel ausserhalb der Wohnung, in seinem Büro, und das war´s. Ist es nicht so, dass ein Übergabeprotokoll nur ein Sinn hätte wenn auch ein Übernahmeprotokoll existieren würde ? Diesen gibt es aber nicht. Als wir damals die Wohnung renoviert haben, gibt es viele Zeugen die die Wohnung gesehen haben, und einige halfen uns auch bei der Renovierung.

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Wohnung x 4.627 Mietrecht x 3.879 Renovieren x 707

albatros
beantwortet von albatros am 3. Mai 2008 14:44
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hallo frodo 27, nach durchlesen der beiden antworten vor mir stelle ich fest, dass diese doch etwas an deiner frage vorbei gehen. entscheidend ist doch, dass, wenn der vermieter die wohnung von dir zurückgenommen hat und auch die schlüssel an ihn übergeben wurden und er zu diesem zeitpunkt keine beanstandungen hatte, er im nachhinein keine forderungen mehr geltend machen kann. deshalb ist es in solchen fällen, zumal ohne protokoll, auch immer gut, einen zeugen dabei zu haben. im logischen umkehrschluss kann davon ausgegangen werden, dass der vermieter, wenn er denn forderungen gehabt hätte, diese auch protokollarisch festgehalten und von dir gegengzeichnen lassen hätte, um gegebenenfalls seine forderungen durchsetzen zu können. in diesem falle hätte er dazu 6 monate zeit gehabt. nur insofern gilt diese in der antwort von tradaix erwähnte frist.


tradaix
beantwortet von tradaix am 27. April 2008 09:55
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Schadensanspruch ohne Übergabeprotokoll

Ihr Vermieter hat das Recht, Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe der Wohnung geltend zu machen, § 548 Abs.1 BGB... http://kuerzer.de/FIFyva2tE


geige
beantwortet von geige am 27. April 2008 23:01
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Viele Mieter glauben, dass der Vermieter auf jeden Fall eine Wohnungsabnahme machen muss. Ein Übergabeprotokoll, in dem der Vermieter die ordnungsgemäße Rückgabe der Mieträume bestätigt, ist sicher sinnvoll. Doch zwingen kann man den Vermieter dazu nicht.

Wie kann man sich dann davor schützen, dass der Vermieter Wochen (bzw. bis 6 Monate, wie oben von tradaix genannt) nach dem Auszug einen Riss im Waschbecken oder angeblich nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen reklamiert? Wenn der Vermieter die Abnahme verweigert, sollte man den Zustand der Wohnung durch Zeugen und Fotos dokumentieren.

Nicht vergessen: den Schlüssel an die Hausverwaltung oder den Vermieter zurückschicken. Vielen Mietern ist gar nicht bewusst, dass sie sonst weiterhin eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen. Erst wenn der Vermieter die Räume wieder betreten kann, hat er keine Mietzahlungsansprüche mehr.


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