BlackSun1 am 04.08.2009 um 12:57 Uhr
Kurzform:Gütertrennung der Eheleute,gemeinsames Kind(heute 26),Scheidung nach 20 Jahren. Der Besitz gehört den Großeltern . Wann kann der eheliche Sohn seinen Pflichteil geltend machen?Nach Ableben der Großeltern oder des leiblichen Vaters?
Ein Enkelkind ist beim Tod eines Großelternteils nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Elternteil des Enkelkindes, der ein Kind des nun verstorbenen Großelternteils ist, bereits vorverstorben ist. Das Enkelkind tritt dann nämlich an die Stelle des vorverstorbenen Kindes.
Wenn dies zutrifft, lässt sich die Pflichtteilsquote des Enkelkindes kostenlos mit dem Pflichtteilrechner berechnen (http://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteilberechnenpflichtteilrechnerhinweise.html).

frag doch mal nen notar oder anwalt für erbrecht...aber meines wissens ja
wenn kein Testament der Großeltern gemacht ist, so erbt der leibliche Sohn als Alleinerbe seiner Eltern. d.h. beim Erstversterbenden mit Pflichtteilsanspruch - 1/2 der Sohn 1/2 der Überlebende Ehepartner - beim Zweitversterbenden erbt der Sohn den Rest, da keiner mehr da ist, der einen Pflichtteil beanspruchen kann. Enkel und Urenkel sind hier ausgeschlossen. Wurde ein Testament zu Gunsten eines Dritten (z.b. Enkel) gemacht so hat er als leiblicher Sohn Anspruch auf seinen Pflichtteil beider Elternteile gegenüber. Hier sind Variationen möglich, aber der Pflichtteilsanspruch des Kindes (gesch. Ehemann bleibt bestehen) sollte eine Dritte Person als Erbe eingesetzt sein. Die geschiedene Ehefrau hat keinerlei Erbanspruch, dies gilt, sobald die Scheidung eingereicht ist.
ich finde das mit dem erben immer ganz schön unverschämt, dass ist etwas was sich die Großeltern aufgebaut haben, wenn was abfällt schön, aber damit im vorraus schon rechnen???
BlackSun1 am 4. August 2009 13:01 Was weißt Du schon...um das Beurteilen zu können müßtest Du die Geschichte kennen!
das mag schon sein. aber so wie es hier stand kommt es einfach nicht gut rüber
BlackSun1 am 4. August 2009 13:03 Ich kann aber nicht unseren Lebenslauf dabei schreiben...deshalb sollte man sich solche Antworten überlegen,nach der ich auch nicht gefragt habe.
Wenn ich dich falsch beurteilt habe tut es mir leid. Aber Backround Informationen waren hier nicht dagelegt
BlackSun1 am 4. August 2009 13:17 Ist ok..hört sich auch blöd an,geb ich Dir ja Recht, aber ich möchte halt nur wissen das er nicht übergangen wird was durchaus möglich wäre.
Dann frag bei einem Anwalt nach, nur der könnte dir helfen die Ansprüche geltend zu machen
man man das hört sich an als ob man auf das erbe nur wartet bzw das ableben..klar wenn es der leibliche Sohn ist warum sollte er kein erbanspruch haben, wenigstens den pflichtanteil, heißt aber nicht unbedingt haus oder besitz, kann sein das sowas dann im testament steht, das andere erben den besitz bekommen und sohn nur pflichtteil...
BlackSun1 am 4. August 2009 13:05 Es wartet niemand! Es war nur Frage eben weil sich bisher hier keiner für Interessierte und es meinem Sohn nach all dem zu steht!
mineiro am 4. August 2009 13:09 So habe ich das auch verstanden - schließlich kannst du nicht, wie du selbst sagst, deine ganze Lebensgeschichte erzählen - was auch nicht notwendig ist, schließlich möchtest du nur eine ganz normale Frage beantwortet haben!
BlackSun1 am 4. August 2009 13:15 @mineiro...Danke das Du verstanden hast.Es geht echt nicht um Tot unsw...es geht darum das mein Sohn seinen Teil mal bekommt der ihm zusteht.Ich habe nicht mal Unterhalt gefordert.ABER das steht meinem Kind zu..