Noch strafbar? Wenn ein Mädchen mit 12 schwanger wurde....
...der Mann (damals 25) immer noch nach nun 10 Jahren bei dem Mädchen ist. Wäre noch ein Elternteil bzw. der Mann selbst zu belangen?
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Wenn das Mädchen zum Tatzeitpunkt 12 Jahre alt ist, macht sich der Mann des §176 StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern strafbar. Die Verjährungsfrist ruht (gem. §78c StGB) jedoch bis zu Volljährigkeit des Kindes. Die Verjärungsfrist beträgt im Fall des §176 StGB 10 Jahre (gem. §78 StGB).
Die Eltern wären nur zu belangen, wenn sie gemäß §180 StGB strafbar gehandelt hätten.
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Die Verjährungsfrist beginnt ohnehin erst, wenn das Mädchen 18 ist, ab dann 10 oder auch 20 Jahre, in diesem Falle eher 20.
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Des ist noch nicht verjährt - strafbar! Auch wenn die beiden Sex im gegenseitigen Einvernehmen hatten. Da sie noch minderjährig ist und er über 21 ist er auch jetzt noch voll für die Tat zu belangen.
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Wenn das Mädchen damals minderjährig war, setzt die 10 Jahres frist erst ab Volljährigkeit des Mädchens ein. Wäre also 16 Jahre nach der Tat verjährt.
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Der der mit ihr geschlafen hat wäre zu belangen, je nachdem ob es nicht schon verjährt ist.
Kommentar von jimminijimmini 19.04.2010und die Eltern kommen so davon, oder was???
Kommentar von RaaakRaaak 19.04.2010Eigentlich ja, was können sie denn dafür? Wenn ihr Kind einfach durch die Gegend vögelt warum sollten ihre Eltern dafür bestraft werden?
Kommentar von Reiswaffel87Reiswaffel87 19.04.2010Es gäbe da schon eine Möglichkeit an die Eltern heranzukommen. Ob dies allerdings zutrifft hängt vom Sachverhalt ab. Ebenso ist die erjährungsfrist ungleich geringer als beim sexuellen Mißbrauch von Kindern.
"§180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar."
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1 ist sex unter 14 generel verboten 2 ist sex mit minderjahrigen auch verboten !! Knast
Kommentar von LeaderGLeaderG 20.04.2010Weder das eine noch das andere Sitmmt. Sie war unter 14 als er mit ihr geschlafen hat, das ist verboten.
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Wo kein Kläger, da kein Richter.
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Schließe mich Reiswaffel an
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Nö......habt wohl Glück gehabt.....ist verjährt....
Kommentar von jimminijimmini 19.04.2010GEHT NICHT UM MICH ! ! !
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Nein , wenn damals keine Anzeige erfolgte ist der Tatbestand verjährt
Kommentar von jimminijimmini 19.04.2010Was??? Wenn der Typ damals 25 war ist er jetzt 35...Sie wird ihm mit ihren 22 bestimmt bald zu alt sein :-(
Kommentar von jockljockl 19.04.2010In Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage: Es tritt erst nach 10 Jahren der Volljährigkeit der damals 12-jährigen eine Verjährung ein.
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Missbraucch Minderjähriger denke Knast
Kommentar von jimminijimmini 19.04.2010für wen? Für den Elternteil des damals 12 jährigen Mädchens oder für den Pädo-Freund?
Kommentar von Moritz111Moritz111 19.04.2010wenn die Eltern das wussten auch für sie, für ihn sowieso!
Danke! Wer ist zu belangen, die Eltern des Mädchen UND der Kerl?
Der Kerl auf jeden Fall. Die Eltern des Mädchens, wenn sie die Tat "geduldet" haben wegen unterlassener Hilfeleistung und Verletzung der Sorgfaltspflicht, wenn sie davon gewusst haben, eventuell sogar wegen Prostitution Minderjähriger, würde ich sagen.
"Unterlassene Hilfeleistung"? Der mit Abstand dümmste Satz, den ich hier gelesen habe. Die Eltern wären strafrechtlich nur dran, wenn sie den Tatbestand des §180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger erfüllt haben.
Bitte nicht gleich so aggressiv, deswegen der Anhang "würde ich sagen" ;)
Okay, ich entschuldige mich bei dir für die Ausdrucksweise. Dennoch waren die Begriffe falsch. Unterlassene Hilfeleistung hat damit garnichts zu tun. Ebenso wenig die Prostitution.