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Noch mal zu der Wohnung ohne Fußbodenbelag:

gefragt von muggel1402muggel1402 am 19.08.2008 um 9:56 Uhr

Ein Anwalt riet mir, ich solle die von mir bezahlten Beträge für den Fußbodenbelag dem Vermieter in Rechnung stellen. Dieser meinte nun jedoch, wenn Sie mir die Rechnung begleichen, müssten er mit der Miete "hochgehen". Ist das rechtens?

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mietrecht x 3.872 mietwohnung x 494 fubodenbelag x 2

anonym
beantwortet von Obelhicks am 19. August 2008 22:06
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die fragestellung ist nicht ausreichend für eine korrekte antwort. als eigene antwort zu deiner ersten frage hast du davon gesprochen daß die wohnung mit "verlegeplatten" versehen war. ich verstehe darunter teppichfußbodenfliesen, die als bodenbelag ausreichend sind. offenbar ist dein vermieter bereit die kosten zu tragen, wenn er dafür 11 % als Mieterhöhung umsetzen kann. das wäre sehr korrekt, wenn ein bodenbelag da war. schließlich waren ja "verlegeplatten" vorhanden. aber ich kann auch völlig falsch liegen, weil der input fehlt. gib vernünftige, ausreichende info.

Kommentar von Simple_avatar3smallmuggel1402 am 20. August 2008 09:33

Mit Verlegeplatten meinte ich verschraubte Spanplatten, nix obendrauf, kein Bodenbelag...


anonym
beantwortet von Zango am 19. August 2008 09:59
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Bei unserer neuen Wohnung wa ein ganz alter Boden drin, den wir nicht übernehmen wollten. Wir haben dem Vermieter dahger angeboten einen Belag anzuschaffen und zu verlegen, und er zahlt 50%. Er hat sich darauf eingelassen und alle sind zufrieden gewesen. Kooperation ist der beste Weg.

Kommentar von Simple_avatar3smallmuggel1402 am 20. August 2008 09:35

Leider sind nicht alle Vermieter befreit für Kooperation :(


geige
beantwortet von geige am 19. August 2008 10:34
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Der BGH entschied, dass ein Gebäude nicht schon dann bezugsfertig ist, wenn der Nutzer einzieht. Bezugsfertigkeit setze vielmehr voraus, dass wesentliche Leistungen für den vertraglich vereinbarten Zustand des Bauwerks erbracht sind. Dies ist sicherlich auch auf die einzelne Wohnung übertragbar.

Insofern muß man zur Beurteilung Deines Falles wissen, ob der Bodenbelag im Mietvertrag ausdrücklich als Miet-/Ausstattungsgegenstand vereinbart wurde.

Wenn ja, hättest Du vom VM das Einbringen eines Bodens verlangen können. Erst nach erfolglosem Fristablauf wärst Du berechtigt gewesen, im Rahmen der Ersatzvornahme selbst einen Boden zu verlegen und die Rechnung weiterzugeben.

Wenn nein, fällt das schon in den Bereich der unerlaubten GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag), der VM ist nicht verpflichtet, Deinen Bodenbelag zu erstatten.

Kommentar von maganz am 20. August 2008 09:31

Also ein Boden muss verlegt sein, ohne dass das der Mieter ausdrücklich verlangt, sonst ist ein Gebrauch als Wohnung nicht möglich (und man mietet ja die Wohnung in der Regel zum Wohnen).


bitmap
beantwortet von bitmap am 19. August 2008 10:04
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§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. 3Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 19. August 2008 11:18

§ 535 BGB sagt lediglich aus, dass der Vermieter die Mietsache so übergeben muß, wie sie dem Mietvertrag entspricht. Ob der Bodenbelag mietvertraglich geschuldet ist, wissen wir nicht.


anonym
beantwortet von maganz am 19. August 2008 10:03
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Ich kann mir nicht vorstellen, dass man einen bestehenden Mietvertrag einseitig abändern kann, indem man die Miete nach Lust und Laune erhöht. Wenn das bei laufenden Verträgen erlaubt ist, dann nur unter ganz bestimmten Umständen (Inflationsabgeltung etc.). Die Behebung von Mängeln gehört sicherlich nicht dazu, denn das Mietobjekt muss jedenfalls funktionell in Ordnung sein, egal wie hoch die Miete ist. Wenn der Vermieter das nicht einsieht, muss man schlimmstenfalls auf Festsetzung/Reduzierung der Miete klagen.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 19. August 2008 09:59
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  1. kommt es darauf an, wie alt der gewechselte Belag war

  2. hat man sich im Vorfeld mit dem Vermieter abgestimmt

  3. da es sich um Verbesserungen handelt, dürfte das Recht beim Vermieter sein

  4. u.U. kommt auch das Wort Erpressung zum tragen

  5. rechne mal aus, was dich der Belag kostet und frage den vermieter um wieviel er die Miete erhöhen will und dann rechnest es aus

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 19. August 2008 10:03

In der Wohnung war scheinbar gar kein Fußbodenbelag drin. Dazu hat der Fragesteller ja schon ne Frage gestellt.

Kommentar von F4a3034a2625b30d6857a5e93c1c8892smallandreas48 am 19. August 2008 10:05

naja..dann trifft eigentlich nur der erste Punkt nicht zu

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 19. August 2008 10:14

Also eine Wohnung ohne Fußbodenbelag fällt für mich nicht unter ''zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand ''.

Kommentar von F4a3034a2625b30d6857a5e93c1c8892smallandreas48 am 19. August 2008 10:23

o.k...aber dann würde ich den Belag nicht dem Vermieter in Rechnung stellen, sondern ihn selbst bezahlen, denn das komt auf die Dauer günstiger als 10 jahre lang (Abschreibungszeitraum) für diesen Belag Miete zu zahlen und am Schluß noch Stress zu haben, wegen eventuell Nicht-normaler-Verschleiß-Spuren

Kommentar von Simple_avatar3smallmuggel1402 am 20. August 2008 09:38

Irgendwie ist das auch logisch, ich sollte mir evtl den Ärger ersparen. Allerdings habe ich nun den Bodenbelag mit wasserlöslichem Kleber auf den Verlegeplatten verlegt, hoffe natürlich dass sich dieser wieder löst, falls ich mal ausziehe.


Baiana
beantwortet von Baiana am 19. August 2008 09:59
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Tritt dem Mieterschutzbund bei. Bei dem Vermieter scheint sich das noch zu rechnen.


XXroeXX
beantwortet von XXroeXX am 19. August 2008 09:59
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Nein, denn wenn du das ganze schon selbst in die Hand nehmen musst, ist er verpflichtet, dir das Geld zu zahlen. Du hast ja keinen Boden kaputt gemacht den du ersetzen musst-du machst diene Wohnung bewohnbar. Sag das deinem Vermieter und sprich dich nochmal mit deinem Anwalt ab.


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