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Nießbrauch

gefragt von Heidi60 am 23.09.2008 um 11:34 Uhr

IIch habe in einem Haus das Nießbrauch bis an mein Lebensende. Einer der 3 Erben will nun das Haus versteigern lassen, womit die anderen Beiden nicht einverstanden sind. Ist das möglich?


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mani08
beantwortet von mani08 am 23. September 2008 11:36
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Kommentar von 09e338d9afb2d6459549ed5720bf262dsmallmani08 am 23. September 2008 11:39

beantwortet von Prinzessin10011 am 24. Juni 2008 22:59 5x Verkauf ist möglich, aber der Käufer übernimmt den Niessbrauch ( in der Regel wertmindernd für den Kaufpreis ).

beantwortet von kraudischen am 24. Juni 2008 23:02 Ja, aber dar Recht verkaufst Du mit, das lastet auf dem Haus. Du wirst keinen Käufer finden. Andere Möglichkeit, Du versuchst, den Wohnberechtigten auszuzahlen, er kann darauf eingehen, muß aber nicht. L.G.

Kommentar von Dd632432270339099daa2ce7bdf2ecafsmalldoddo am 23. September 2008 11:47

Nießbrauch ist das Recht auf Wohnung bis zum Lebensende in dem Haus, welches vererbt wird. Die Erben können das Haus zwar versteigern, der neue Eigentümer muss jedoch das Nießbrauchrecht akzeptieren. Hier wird es schwierig sein jemanden zu finden der das Haus kauft, wenn er nur einen Teil der Immobilie für sich verwerten kann.

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Kommentar von Heidi60 am 23. September 2008 16:10

Er kann nichts für sich verwerten, da ich das Nießbrauchrecht für das ganze Haus habe.


Playoff
beantwortet von Playoff am 23. September 2008 11:39
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Das Nießbrauchrecht wird mit verkauft.Es steht im Grundbuch. Es ist wie eine Schuld, die weiter getragen wird. Für den Nießbraucher ändert sich nur der Besitzer, nicht aber sein Recht.


ike24
beantwortet von ike24 am 23. September 2008 11:36
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Nießbrauch ist Nießbrauch, wenn dann müssen die Erben für eine neue Unterkunft sorgen


monja1995
beantwortet von monja1995 am 23. September 2008 11:39
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Meines Wissens ist Nießbrauch vergleichbar mit lebenslangem Wohnrecht. Du kannst es nicht verkaufen, die Erben allerdings schon. Allerdings müssen die dann gleichwertigen Wohnraum für Dich zur Verfügung stellen. Mit gleichen Rechten und Pflichten für Dich.

Kommentar von 9a2e5d81de5287c3fe4f67dab3050b22smallcoyotincaos am 23. September 2008 13:50

Doch das kann NUR derjenige verkaufen der das Nießbrauchrecht hat.Dies kann er auch nur an den Besitzer verkaufen! Wenn es sich beim Niesbrauchrecht um eine Wohnung handelt ist das sehr sehr viel wert. Wohnrecht wird vom wert der WG mit der Lebenserwartung multipliziert. Diese Summe ist Grundlage der Verhandlung.


rubensdario
beantwortet von rubensdario am 23. September 2008 11:40
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Ja, den auch der Besitzer des Nießbrauchrechtes ist Gläubiger. Offensichtlich handelt es sich hier um die Auflösung der Erbengemeinschaft über einen Teileigentumsverkauf. Da sind die anderen Eigentümer und der Nießbrauchberechtigte in einer guten Verhandlungsposition.



coyotincaos
beantwortet von coyotincaos am 23. September 2008 11:43
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Niesbrauch wird mitverkauft, da dadurch weniger Gewinn erzielt wird kannst du es falls du keinen wert legst darauf vorab an den Besitzer verkaufen. Versteigern Lassen ... ist schlecht möglich.. wenn dann kann man daraufhin arbeiten, das die Versteigerung "betrieben" wird. das gibt aber negative Schufa, dies praktiziert normal keiner freiwillig


anonym
beantwortet von wanda0102 am 23. September 2008 11:35
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Besteht der Nießbrauch für das gesamte Haus oder nur für eine Wohnung?

Kommentar von Heidi60 am 23. September 2008 16:07

Das Nießbrauch geht fürs ganze Haus


anonym
beantwortet von tonks am 23. September 2008 11:36
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Soviel ich weiß nein, muß aber in Eurem Schenkungs-/Nießbrauchvertrag drin stehen.

Kommentar von tonks am 23. September 2008 11:45

Ergänzung: Bei uns ist es tatsächlich vertraglich ausgeschlossen, daß einer allein zu Lebzeiten des Nießbrauchnutzers das Haus verkaufen kann ( ohne Zustimmung der anderen ). Er kann höchstens seinen Anteil daran verkaufen.


kimmo
beantwortet von kimmo am 23. September 2008 11:48
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Niessbrauch kann man nicht verkaufen.

Kommentar von 9a2e5d81de5287c3fe4f67dab3050b22smallcoyotincaos am 23. September 2008 13:30

Oh doch,an den Besitzer, dies kann man sich bezahlen lassen, denn wenn der Niesbrauch gelöscht ist, ist der Besitz mehr wert.


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