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nicht zur Verhandlung gehen

gefragt von recht55recht55 am 23.09.2009 um 12:53 Uhr

S will nicht zur Verhandlung gehen was kann da passieren? S meinte das es auch Verhandlungen in Abwesenheit gibt, ich bin mir da aber nicht sicher ob es bei S auch möglich ist.

http://www.gutefrage.net/frage/straf-zusammenzug

Es geht um diese Sache


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anonym
beantwortet von Morti am 23. September 2009 12:54
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Wenn sie eine Vorladung hat, muss sie hin, sonst wird sie vorgeführt - ganz klar. In Abwesenheit wird nur verhandelt, wenn der Richter es so festlegt.

Kommentar von B1901e2a7f05bcba4ef1baa3cfe2ed85smallrecht55 am 23. September 2009 13:07

ich habe aber schonöfters geslesen das der Angeklagte nicht zur Verhandlung erschienen ist und das es eine Verurteilung in abwesenheit gegeben hat?

Kommentar von Morti am 23. September 2009 13:26

Dann haben sie ihn nicht auffinden können.


svanny
beantwortet von svanny am 23. September 2009 12:54
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Im Zweifelsfall wirst du abgeholt.


ChrisTralins
beantwortet von ChrisTralins am 23. September 2009 12:54
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Wenn eine persönliche Vorladung erging, muss man hin, ansonsten wird man bestraft bzw. zwangsvorgeladen.


NDBreaks
beantwortet von NDBreaks am 23. September 2009 12:55
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zur verhandlung sollte man nur nicht hingehen wenn man einen wirklichen triftigen grund hat...verschiebt sich doch sonst nur...ich glaub beim ersten erscheinen passiert noch nix...bin mir aber nich sicher


mikael
beantwortet von mikael am 23. September 2009 12:55
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S sollte langsam Erwachsen werden.


uwe8888
beantwortet von uwe8888 am 23. September 2009 12:56
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mit Vorladung muß Sie hin, der Arbeitgeber muß Sie freistellen, ansonsten 1 Tag Haft möglich.


recht55
beantwortet von recht55 am 23. September 2009 12:56
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Was steht da auf der Vorladung darauf das man erscheinen muss


anonym
beantwortet von LowNils am 23. September 2009 12:57
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Man muß die Verfahrensart genau kennen. Die siehst Du am Titel.

Ein Nichterscheinen hat in unterschiedlichen Verfahren auch unterschiedliche Wirkungen, z.B. kann Deine Vernehmung als Partei nicht berücksichtigt werden, wenn Du da nicht auftauchst.

Da mußt Du Dich wirklich speziell mit Deiner Sache erkundigen. Am besten nimmst Du einen Sprechtag an einem Gericht wahr.

Hast Du eine unterstützende Rechtshilfe erhalten?


Nina2407
beantwortet von Nina2407 am 23. September 2009 12:58
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S sollte sich einen anwalt zulegen oder sich einen staatsanwalt zur verfügung stellen lassen oder ein beratungsgespräch mit einem anwalt führen!


Joschy0907
beantwortet von Joschy0907 am 23. September 2009 13:00
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Wenn S eine Ladung bekommen hat, muß sie auch erscheinen, ansonsten könnte passieren das ein Haftbefehl ergeht und sowas wirkt sich nicht gerade gut auf das Verfahren aus.Wenn man den ganzen Verlauf so liest wird sie wohl den Bogen überspannt haben diesmal....


bienemaja79
beantwortet von bienemaja79 am 23. September 2009 13:00
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Wenn man zu einem gerichtlichen Termin zu dem man als Angeklagte(r) vorgeladen wurde, nicht erscheint, kann es passieren das man von der Polizei geholt wird.. Und da S ja auch nicht wegen einer Kleinigkeit vor Gericht erscheinen soll, würde ich empfehlen das S dort persönlich erscheint, immer hin geht es um ihre Unschuld bzw. Schuld.. Die Richter sehen ein Nichterscheinen gerne als Schuldeingeständnis.. Aber warum hat S denn keinen Anwalt?? Das ist ja nun wirklich nicht klug.. Und mit einem Beratungsschein würde S den auch nicht bezahlen müssen, nur 10 € an Auslagen usw..

Kommentar von B1901e2a7f05bcba4ef1baa3cfe2ed85smallrecht55 am 23. September 2009 13:02

S kann sich keinen leisten und S bekommt keinen Pflichtverteitiger gestellt warum auch immer


anonym
beantwortet von justiziasgolem am 23. September 2009 14:38
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Wenn man sich deine Vorstrafen so anschaut bekommt man durchaus den Eindruck, dass du viele schlechte Ideen hast. Du hast mit deiner neuen Straftat um ein paar Größenordnungen zugelegt und das Gericht wird deine Abwesenheit bei der Strafbemessung gewiss entsprechend würdigen. Fang doch mal etwas bodenständiger an!


anonym
beantwortet von willonoack am 24. September 2009 10:11
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Wer das Gericht "schwänzt", muss mit Nachteilen rechnen: In Zivilsachen kann der Schwänzende durch ein Säumnisurteil verurteilt werden.Fehlende Angeklagte und Zeugen können zwangsweise vorgeführt werden und werden mit den dafür entstehenden Kosten belastet. Sie können auch in Beugehaft genommen werden. Wer wegen Erkrankung oder wegen eines anderen Gerichtstermins nicht erscheinen kann, sollte das dem Richter daher rechtzeitig mitteilen.


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