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Neue LED-Leuchte fuers Fahrrad gekauft - darf ich damit nicht nachts auf der Strasse fahren?

gefragt von Croonivistic am 09.03.2008 um 19:08 Uhr

Habe erst nach dem Kauf gesehen, dass auf der Packung steht: "Der Scheinwerfer ist im Geltungsbereich der StVZO für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen". Aber es steht auch drauf, dass es eine Lampe fürs Fahrrad ist. Was bedeutet das denn nun?

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Fahrrad x 2.867 Lampe x 367 LED x 252 Leuchte x 27

wuschel55
beantwortet von wuschel55 am 9. März 2008 19:13
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Ich bin der Meinung, dass es immer noch besser ist, als ohne Licht zu fahren. Finde dieses Verbot Hirnrissig! Ich erschrecke schon oft genug, wenn ich Radfahrer plötzlich aus dem Nichts auftauchen sehe, die zu alledem auch noch dunkel gekleidet sind. Da sind mir die mit LED - Leuchten 10x lieber!

Kommentar von C8f79fed6c42a105e91e3bceecf7cdb0smallLola60 am 9. März 2008 19:18

Ich finde auch viele Gesetze und Vorschriften hirnrissig und überflüssig, aber trotzdem muß ich mich daran halten.

Kommentar von 45dcda7a1372d7d22767ae513f3e28b8smallwuschel55 am 9. März 2008 19:22

Ja klar, ich auch - und trotzdem, besser mit LED, als ganz ohne Licht!

Kommentar von C8f79fed6c42a105e91e3bceecf7cdb0smallLola60 am 9. März 2008 19:28

Ein Banküberfall mit einer Geisel ist auch besser wie einer mit Toten

Kommentar von 45dcda7a1372d7d22767ae513f3e28b8smallwuschel55 am 9. März 2008 19:33

Hahaha, bist du Autofahrer oder bist du nur Radfahrer? Versuch es einfach mal mit denken - Sorry, aber da kann ich deine Haltung nicht verstehen. Ist schon ein Unterschied ob man mit einer nicht erlaubten Leuchte Fahrrad fährt oder aber einen Banküberfall verübt! Da sollte man schon differenzieren. Sei froh wenn du selber noch keinen unbeleuchteten Radfahrer umgenietet hast!! Mir ist es zum Glück noch nicht passiert, aber ich möchte es auch nicht erleben!

Kommentar von C8f79fed6c42a105e91e3bceecf7cdb0smallLola60 am 9. März 2008 19:36

ich will doch damit nur sagen, das sich auch Radfahrer an die Stvo zu halten haben

Kommentar von 45dcda7a1372d7d22767ae513f3e28b8smallwuschel55 am 9. März 2008 19:42

Sorry, Lola60, dann lies doch einfach noch mal, was ich geschrieben habe. Ich habe einfach nur deutlich gemacht dass es mir lieber ist, einem Radfahrer mit LED - Leuchte zu begegnen, als einem, der total ohne Licht fährt! Ist das so schwer zu verstehen - ich fahre jetzt schon seit 37 Jahren Auto und habe jedesmal, wenn ich im dunkeln fahre diese Sch...angst, dass ich mal einen Radfahrer übersehe. Kannst du dir das vielleicht mal versuchen vorzustellen? Und dabei ist es mir relativ egal, dass diese Leuchten nicht erlaubt sind - Hauptsache ich sehe sie - die Radfahrer!

Kommentar von Dbf34b8cdd45f148413ce99a83429145smallConnyconrad am 27. Juli 2008 07:54

Es ist als Autofahrer nichts mehr hinzu zu fügen.

Kommentar von 002b90f5d0a42ed1cc16e36d4de98626smallregideur am 9. März 2008 19:34

Das ist doch das Hirnrissige an diesen Lampen. Damit darf man nicht auf die Straße. Ganz ohne kann aber auch ein Knöllchen geben.

Kommentar von 45dcda7a1372d7d22767ae513f3e28b8smallwuschel55 am 9. März 2008 19:36

Und das mit Recht, Radfahrer verhalten sich sowieso oft so, als könne ihnen gar nix passieren - und im Zweifelsfalle ist immer der Autofahrer schuld!

Kommentar von 517dfdf405b70c95889a7289d024deb9smallungererbad am 9. März 2008 22:05

Nicht nur im Zweifelsfall - der Autofahrer hat immer eine 2/3-Schuld. Grund: die höhere Betriebsgefahr des Autos.

Kommentar von Kaldex am 1. Mai 2008 20:45

Eben! Das müßte in der Gesetzgebung und Rechtsprechung geändert werden. Die höchste Betriebsgefahr geht von nicht eingeschalteten Hirnen mancher Verkehrsteilnehmer aus! Und nicht von der Art des dabei verwendeten Verkehrsmittels ...


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 9. März 2008 19:13
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Das bedeutet, das es technisch möglich ist, diese Lampe an Deinem Fahrred zu befestigen. Außerhalb des Geltungsbereiches der StVZO darfst Du sie ja auch benutzen; z.B. in Deinem Garten.

Kommentar von Eisvogel am 9. März 2008 19:16

Yes.


Ludwig141
beantwortet von Ludwig141 am 9. März 2008 19:51
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Ich persönlich bin über jeden Fahrradfahrer mit ordentlicher Beleuchtung froh!Ein (sogenanntes) Stecklicht mit Strassenzulassung (ausser für Rennräder bis 10,5Kg) gibt es meines Wissens ohnehin nicht.Prüfe aber bitte die korrekte Montage,die Helligkeit und die Streuung des Lichtes.Streut das Licht zu stark hast du keinen Lichtkegel vor Dir auf dem Weg oder Autofahrer evtl.sogar Du selbst wirst geblendet.Nämlich dann wenn der Rand der Lampe das Licht zur Seite strahlt(dieses Problem habe ich gerade ,das ist wirklich ziemlich blöd,weil man wie durch einen Schleier schaut. Ganz wichtig sind auch Reflektoren am Fahrrad bzw.an der Kleidung!!!!! Du hast nur ein Leben,beschütze es!!!!!!!!!!!!


anonym
beantwortet von Werdertier am 9. März 2008 19:10
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also wenn du Angst hast das die Ordnungshüter was sagen kann ich dich berhigen die haben mir die Dinger sogar ampfohlen als sie mich das letzte Mal ohne Licht angehalten haben

Gruss

Kommentar von Simple_avatar2smallLudwig141 am 9. März 2008 19:54

Ich hoffe doch Du hast das beherzigt!!!!!!!!!!!


regideur
beantwortet von regideur am 9. März 2008 19:10
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Das Du sie ans Fahrrad anbringen darfst damit dann aber nicht mehr auf die Straße.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 10. März 2008 00:28

man darf damit auch auf die Straße, wenn man noch ein zugelassenes Licht am Fahrrad hat.

Kommentar von Eisvogel am 14. März 2008 14:02

Irrtum. Wenn es eine Beleuchtung ist, die wie beschrieben, im Geltungsbereich der StVZO nicht zugelassen ist, dann ist sie das auch nicht. Dann wird sie es auch nicht, wenn parallel dazu eine zugelassene Beleuchtung vorhanden ist.


anonym
beantwortet von Fritz64 am 9. März 2008 19:48
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Du lebst im falschen Land. In DE sind nur Glühbirnenbeleuchtungen bis 6Volt und 3 Wat für die gesammte Lichtanlage am Fahrrad erlaubt. Es gibt zwar LED's fürs Fahrrad, aber die Abnahme ist mit viel mehr Auflagen verbunden, als zum Beispiel fürs Auto. In der Schweiz verhält es sich ganz anders der Gestzestext lautet(nicht Wortwörtlich) Die Beleuchtung vorne muss auf hundert Meter bei klarem Wetter sichtbar sein und darf nicht blenden. Leider richten sich fast ausnahmslos alle Hersteller nach den Normen in DE.

Kommentar von Olaf68 am 11. März 2008 22:13

Es gibt inzwischen auch zugelassene 12 Volt Anlagen, zugelassene LED Rücklichter (schon seit mindestens 10 Jahren) und seit kurzem auch zugelassene brauchbare LED-Scheinwerfer. Nur der Dynamo ist (ab 12? kg Gewicht) weiterhin vorgeschrieben. Ich empfehle einen guten Nabendynamo; den geringen Widerstand merkt man überhaupt nicht mehr. Ob einen die Polizei mit funktionierenden Batterielichtern ein Bußgeld abknöpft, weiß ich nicht, denke aber, sie wird es nicht tun und "froh sein", daß ein Licht am Rad ist.

Kommentar von Olaf68 am 1. April 2008 13:12

So sehe ich es auch - wer aber keinen Nabendynamo will (Gewicht ca 700 g) - kann sich einen leichten Seitenläufer einbauen und das Licht trotzdem mit Batterie betreiben (Akku zusätzlich ist erlaubt). Allerdings kommt das vom Gewicht her fast an einen Nabendynamo ran. Und die guten haben kaum Widerstand - ich merke es auch bei > 30 km/h nicht.


JoGerman
beantwortet von JoGerman am 17. März 2008 07:38
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Jede Lichtanlage an einem im öffentlichen Straßenverkehr benutzen Fahrzeug muß das Zulassungszeichen (K mit Nummer) tragen. Zusätzlich muß die symbolische Wellenlinie des Kraftfahrtbundesamtes auf der Streuscheibe des Scheinwerfers (Gilt bei Fahrrädern ab 12 kg, nicht Rennräder) vorhanden sein. siehe §67 STVZO oder hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrradbeleuchtung


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