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Nebenkostenabrechnungsfrist nach Umzug??

gefragt von dassoppt am 23.08.2008 um 16:59 Uhr

Folgender Sachverhalt : Abrechnungszeitraum: 01.06.2006 - 30.06.2007! Rechnungsdatum : 24.06.2008 soweit so gut - aber Zustellung der Abrechnung erst 22.08.2008 / Poststempel!

Frage muss ich noch zahlen? Ich bin inzwischen umgezogen, gibt es hier eine andere Frist, in der ich die Rechnung bekommen darf?? Vielen Dank für sachkundigen Rat!


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anonym
beantwortet von Regenmacher am 23. August 2008 17:02
3x
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Mit dieser Konstellation bist du rechtlich aus dem Schneider. Dir hätte die Abrechnung am 30.06.2008 spätestens zugehen müssen.

Wenn aber der Vermieter die Rechnung 4 Wochen ruhen lässt, dann hat er ein Eigentor geschossen.

Ich vermute aber, dass er besonders pfiffig sein wollte und die Rechnung zurück datiert hat.

Kommentar von 0dcb9f33d9edd2433ee47ac297839ee2smallBiggi2000 am 23. August 2008 17:37

DH


andreas48
beantwortet von andreas48 am 23. August 2008 17:16
1x
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die Frage , die hier zu klären ist, ist die, warum kam die Abrechnung so spät an..ist dies Schuld des Vermieters..dann hat er ein problem..ist dies eure Schuld, dann habt ihr das Problem...


Lissa
beantwortet von Lissa am 23. August 2008 17:01
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Natürlich musst du Nebenkosten für den Zeitraum, in dem du in der Wohnung gewohnt hast bezahlen.

Diese Abrechnung bezieht sich auf einen zurückliegenden Zeitraum und der Vermieter hat drei Jahre Zeit, sie zu erstellen, danach wäre die Forderung verjährt.

Kommentar von Simple_avatar4smallLissa am 23. August 2008 17:04
Kommentar von Regenmacher am 23. August 2008 17:09

Das tut echt weh.

Du setzt einen Link ein und hast anscheinend nicht gelesen, was da steht. Oder du hast es nicht verstanden.

Bitte unterlass zukünftig solche Verlinkungen, die du nicht gelesen/verstanden hast

Kommentar von Simple_avatar4smallLissa am 23. August 2008 17:11

Als ich es gemerkt hatte, konnte ich es schon nicht mehr korrigieren, sorry.

Kommentar von Simple_avatar4smallLissa am 23. August 2008 17:10

Huch, das hab ich übersehen: Jetzt gilt nach § 556 Abs.3 BGB eine Frist von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes, innerhalb derer dem Mieter eine Abrechnung erteilt werden muss. Dies gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.8.2001 enden.

Legt der Vermieter keine oder eine verspätetet Abrechnung vor so kann er in der Regel beim Mieter keine Nachforderung mehr geltend machen. Eine Ausnahme von der Regelung besteht, wenn der Vermieter die Verspätung der Abrechnung nicht zu vertreten hat. Damit kann der Vermieter keine Verspätungsgründe geltend machen, die in seinen eigenen Verantwortungs- und Organisationsbereich fallen.

Bist du unbekannt verzogen und hat dich die Abrechnung erst spät erreicht, weil deine Anschrift nicht bekannt war?

Kommentar von Regenmacher am 23. August 2008 17:12

Okay, dann ist das ja geklärt.


finchen012
beantwortet von finchen012 am 23. August 2008 17:02
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na Klar musst du das bezahlen !!!

Kommentar von Regenmacher am 23. August 2008 17:10

Und warum, weil du es geschrieben hast?

Setzt du neue Gesetze in die Welt, oder was?


compu60
beantwortet von compu60 am 23. August 2008 18:27
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Ist das genau die Zeit, die du dort gewohnt hast?Da solltest dich an einen Mieterschutzbund wenden. So wie ich das kenne, gilt die 1 Jahresfrist nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes. Und der ist für alle Mieter eines Hauses der gleiche und beträgt genau ein Jahr.Bsp. vom 1. Januar bie 31.Dez. und nicht länger. Der Zeitraum bei dir ist länger als ein Jahr,da hättest du 2 Abrechnungen bekommen müssen. Sieh dir hier mal Punkt II/4 an. http://www.ra-cunningham.de/rechtsanwalt-mietrecht-nuernberg/mietnebenkosten-neb... Das alles ohne Gewähr, wie das so schön heisst.





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